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§ 125 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 125 GBO – Beschwerde

1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 116 - 125, Sechster Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern/
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