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§ 143 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 143 GBO – Vorbehalte zugunsten der Landesgesetze

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.

(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.

(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.

Zu § 143: Neugefasst durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713), geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 142 - 151, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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