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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 40, Abschnitt II - Personalrat/§§ 24 - 36, Unterabschnitt 3 - Geschäftsführung/
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§ 26 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung
§ 26 PersVG – Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in. geeigneter Weise anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 40, Abschnitt II - Personalrat/§§ 24 - 36, Unterabschnitt 3 - Geschäftsführung/
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