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§ 74 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 4 – Zuständigkeiten der Personalvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 PersVG – Gesamtpersonalrat

(1) Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefaßte Dienststellen oder mehrere Personalräte einer Dienststelle betreffen und nicht durch die einzelnen Personalräte oder im Landesbereich durch die Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 58 bis 72 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 58 - 75, Abschnitt VII - Beteiligung des Personalrats/§§ 73 - 75, Unterabschnitt 4 - Zuständigkeiten der Personalvertretungen/
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