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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GlG M-V,MV - Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 17, Abschnitt 2 - Förderung der Gleichstellung, Vereinbarkeit/
Dokument
§ 14 GlG M-V
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Förderung der Gleichstellung, Vereinbarkeit
§ 14 GlG M-V – Arbeitsplatzwechsel
Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben sollen auf Antrag auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der für die Wahrnehmung der Familien- und Pflegeaufgaben besser geeignet ist, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GlG M-V,MV - Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 17, Abschnitt 2 - Förderung der Gleichstellung, Vereinbarkeit/
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