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§ 24 GlG M-V
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GlG M-V
Gliederungs-Nr.: 203-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 GlG M-V – Übergangsvorschriften

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Frauenförderpläne gelten bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums weiter.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen bleiben für den Zeitraum, für den sie gewählt wurden, im Amt. Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterinnen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Personalvertretung waren, dürfen - abweichend von § 21 Absatz 4 - bis zum Ende dieser Amtszeit Mitglied der Personalvertretung bleiben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GlG M-V,MV - Gleichstellungsgesetz/§§ 22 - 24, Abschnitt 4 - Schlussvorschriften/
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