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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 GlG M-V – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die Behörden, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes,
- 2.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,
- 3.
den Landesrechnungshof,
- 4.
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- 5.
die staatlichen Schulen,
- 6.
die staatlichen Hochschulen des Landes sowie die Universitätsmedizinen, soweit im Landeshochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist,
- 7.
die landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die
- 1.
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, ohne die Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände und den Kommunalen Sozialverband,
- 2.
juristischen Personen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist,
- 3.
Schulen in freier Trägerschaft und staatlich anerkannten Hochschulen
sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GlG M-V,MV - Gleichstellungsgesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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