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Treffer 21 - 29 von 5141
  • Art. 20 AGBGB, Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB

  • Art. 21 AGBGB, Veräußerung des Grundstücks

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB

  • Art. 22 AGBGB, Mehrere Berechtigte

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB

  • Art. 23 AGBGB, Ersatz von Verwendungen

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB

  • Art. 24 AGBGB, Antragsberechtigung

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1999

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...

  • Art. 25 AGBGB, Antragsvoraussetzungen

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...

  • Art. 26 AGBGB, Legitimationswirkung

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...

  • Art. 27 AGBGB, Wirksamkeit der Übertragung

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.01.1983

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...

  • Art. 28 AGBGB, Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot

    Normgeber: Bayern,  Gilt ab: 01.12.2016

    Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...