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Art. 20 AGBGB, Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
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Art. 21 AGBGB, Veräußerung des Grundstücks
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
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Art. 22 AGBGB, Mehrere Berechtigte
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
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Art. 23 AGBGB, Ersatz von Verwendungen
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: AGBGB
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Art. 24 AGBGB, Antragsberechtigung
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1999
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
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Art. 25 AGBGB, Antragsvoraussetzungen
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
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Art. 26 AGBGB, Legitimationswirkung
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
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Art. 27 AGBGB, Wirksamkeit der Übertragung
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.01.1983
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...
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Art. 28 AGBGB, Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot
Normgeber: Bayern, Gilt ab: 01.12.2016
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts Titel ...