NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGVG
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremGVG – Vollstreckbare Geldforderungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Oktober 2015 durch § 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448). Zur weiteren Anwendung s. § 15 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448).

(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen

  1. 1.
    Öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,

im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auf Ersuchen des Gläubigers auch

  1. 1.

    privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden, aus

    1. a)

      der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

    2. b)

      der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens, soweit es sich nicht um erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelt,

    3. c)

      der Aufwendungen öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke,

  2. 2.

    Geldforderungen der Stadtwerke Bremen AG und der Stadtwerke Bremerhaven AG, soweit sie sich aus der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme einschließlich der Herstellung der dafür benötigten Anschlussleitungen und der Benutzung der Messgeräte sowie der Behebung von Störungen ergeben,

im Verwaltungswege vollstreckt werden.


§ 8 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

Radio-Bremen-Gesetz (RBG)

Vom 23. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 13)

Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158)   (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Die Anstalt und ihr Programm 
  
Rechtsform 1
Auftrag 2
Allgemeine Grundsätze 3
Angebote 4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz 4a
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung 5
Verantwortung 6
  
Abschnitt 2 
Die Organe der Anstalt 
  
Organe 7
Aufgaben des Rundfunkrats 8
Zusammensetzung des Rundfunkrats 9
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen 9a
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats 10
Arbeitsweise des Rundfunkrats 11
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats 12
Aufgaben des Verwaltungsrats 13
Arbeitsweise des Verwaltungsrats 14
Veröffentlichung von Beanstandungen 14a
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren 15
Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums 16
Organisationsplan und Entwicklungsbericht 17
Berufsgruppenvertretung 18
Personalvertretungsrecht 18a
  
Abschnitt 3 
Die Wirtschaft der Anstalt 
  
Einnahmen 19
Kommerzielle Tätigkeiten 20
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung 21
  
Abschnitt 4 
Rechte Dritter 
  
  22
Eingaben 23
Gegendarstellungsrecht 24
  
Abschnitt 5 
Staatliche Befugnisse 
  
Verlautbarungsrecht 25
Rechtsaufsicht 26
Inkrafttreten/Außerkrafttreten 27
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158)

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm

§ 1 RBG – Rechtsform  (1)

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Rundfunkstaatsvertrag , der Rundfunkgebührenstaatsvertrag , der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag , der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 2 RBG – Auftrag  (1)

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

  1. 1.

    mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

  2. 2.

    in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

  3. 3.

    mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages zu kooperieren,

  4. 4.

    programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt - auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten - zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

  5. 5.

    die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und

  6. 6.

    bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen, Protokolle der öffentlichen Sitzungen der Gremien und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(8) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 3 RBG – Allgemeine Grundsätze  (1)

(1) Die Angebote der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden.

(2) Die Angebote der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Frauen und Männern und den Schutz der natürlichen Umwelt einzusetzen.

(3) Die Angebote der Anstalt haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist nachhaltig zu unterstützen.

(4) Die Gestaltung der Angebote der Anstalt muss frei sein von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflussnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen. Die Angebote dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Für Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages.

(5) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen und Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Die Angebote der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewusstsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

(7) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in angemessenem Umfang im Programm vertreten sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 4 RBG – Angebote  (1)

(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.

(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.

(3) Darüber hinaus veranstaltet sie dem Gesamtprogrammangebot angemessene, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages aus Inhalten aus den in Satz 1 bis 3 aufgeführten Programmen, soweit diese aus dem von der KEF anerkannten Bestandsbedarf finanziert werden können.

Zum 1. Juni 2009 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages längstens bis zum 31. August 2010 zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den ausschließlich im Internet verbreiteten Programmen nicht statt.

(4) Die Anstalt veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm. Darüber hinaus liefert sie Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu.

(5) Die Anstalt bietet nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages Telemedien an.

(6) Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nach § 11c Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht erhöht. Ein Programm nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht durch ein Fremdprogramm ersetzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 4a RBG – Unzulässige Sendungen, Jugendschutz  (1)

(1) Die für Radio Bremen geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag .

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 5 RBG – Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung  (1)

(1) Alle Sendungen des Hörfunks und Fernsehens sind vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Soweit die Anstalt Fernsehtext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Jedes ordentliche Mitglied des Rundfunkrats hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung oder eines Films über die Frist des Absatzes 1 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlangen. Der Rundfunkrat entscheidet auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds über die weitere Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

(5) Der Rundfunkrat und die Rechtsaufsicht können innerhalb der Fristen nach Absatz 2 und Absatz 4 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(6) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 6 RBG – Verantwortung  (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere nach § 16 Abs. 1 bis 3 .

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 25 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§§ 7 - 18a, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt

§ 7 RBG – Organe  (1)

Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat und

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant und

  4. 4.

    das Direktorium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 8 RBG – Aufgaben des Rundfunkrats  (1)

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats vertreten die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt. Der Rundfunkrat trägt der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass die Anstalt ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen erfüllt und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Eine Kontrolle einzelner Angebote vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung von Satzungen,

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

  3. 3.

    Wahl und Abberufung der Direktorinnen oder Direktoren,

  4. 4.

    Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2 , 3 und 4 ,

  6. 6.

    Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Vorschlags zur Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses auf Vorschlag des Verwaltungsrats,

  7. 7.

    Entlastung des Verwaltungsrats,

  8. 8.

    Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren,

  9. 9.

    Entscheidung über Programmbeschwerden nach § 23 Absatz 4 ,

  10. 10.

    Kenntnisnahme von neu abgeschlossenen oder geänderten Tarifverträgen,

  11. 11.

    die Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages und

  12. 12.

    Erlass von Richtlinien nach § 11e und § 16f des Rundfunkstaatsvertrages .

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(4) Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung der Anstalt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rundfunkrates. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen aus dem Haushalt der Anstalt im Wert von mehr als einer Million Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als zwei Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

  2. 2.

    Kooperationsverträge von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

(5) Der Rundfunkrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von dem Intendanten oder der Intendantin und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen. Die anderen Organe der Anstalt unterstützen die Arbeit des Rundfunkrats nach Maßgabe der Satzung.

(6) Mitglieder im Sinne der §§ 8 bis 11 und § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 9 RBG – Zusammensetzung des Rundfunkrats  (1)

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. 1.

    eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

  2. 2.

    eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen,

  3. 3.

    eins der Arbeitnehmerkammer,

  4. 4.

    eins der Handelskammer Bremen oder eins der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer in turnusmäßigem Wechsel,

  5. 5.

    eins der Evangelischen Kirche,

  6. 6.

    eins der Katholischen Kirche,

  7. 7.

    eins der Jüdischen Gemeinde,

  8. 8.

    eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  9. 9.

    eins des Bremer Jugendrings,

  10. 10.

    eins des Landessportbundes,

  11. 11.

    eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss, Landesfrauenrat Bremen,

  12. 12.

    eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. - GNUU - oder eins der Verbraucherzentrale Bremen in turnusmäßigem Wechsel,

  13. 13.

    eins des Landesmusikrates,

  14. 14.

    eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen, oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e. V. (DJV), in turnusmäßigem Wechsel,

  15. 15.

    eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,

  16. 16.

    eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,

  17. 17.

    vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:

    • Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung

    • Medienwirtschaft und Medientechnik

    • Medienwissenschaft und Medienpädagogik

    • Journalistik und Publizistik

    • Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,

  18. 18.

    eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  19. 19.

    eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

  20. 20.

    je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die bei der letzten Bürgerschaftswahl vor Beginn der Amtszeit mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Aus der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Rundfunkrats.

(2) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das nur bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.

(3) Solange und soweit die ordentlichen Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Kein Mitglied des Rundfunkrates darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Vertreter/Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.

(5) Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil. Das Nähere zur Teilnahme in Ausschüssen und bei vertraulichen Beratungsgegenständen des Rundfunkrates regelt die Satzung.

(6) Ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 9a RBG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen  (1)

(1) Dem Rundfunkrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20 gewählt,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte,

  3. 3.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,

  4. 4.

    Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,

  5. 5.

    Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,

  6. 6.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder

  7. 7.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

Die Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nummer 17 dürfen nicht Mitglieder einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein. Die Mitglieder des Rundfunkrats sollen ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben.

(2) Tritt nachträglich einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied des Rundfunkrats aus.

(3) Feststellungen über die Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Rundfunkrat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 10 RBG – Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats  (1)

(1) Die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 9 bis 16 und Nummer 20 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die Organisation das stellvertretende Mitglied, die in der vorangegangenen Amtsperiode das ordentliche Mitglied entsandt hat. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Das nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 BGB der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.", "DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "Verband der Islamischen Kulturzentren e. V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Die Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nummer 17 werden vom Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern eine Stelle oder Organisation als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt. Wurde ein Mann als ordentliches Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als ordentliches Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 2 und 3 entfallen bei einer Entsendung nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 .

(5) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Anstalt mitzuteilen. Eine Person darf dem Rundfunkrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören. Die zeitliche Begrenzung nach Satz 6 gilt auch in den Fällen, in denen keine unmittelbare Wiederwahl bzw. -entsendung erfolgt, sondern eine Person nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut gewählt bzw. entsandt wird.

(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(7) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 11 RBG – Arbeitsweise des Rundfunkrats  (1)

(1) Der Rundfunkrat wählt für die Amtsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats sind zulässig.

(2) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen und lädt zu den Sitzungen ein.

(3) Der Rundfunkrat tagt möglichst sechs, mindestens vier Mal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(4) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrates entspricht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitgliedes, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertretung. Bei Wahlen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Anstalt vertraulich sind, sind stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt gemacht, § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist anzuhören, soweit sie oder er es wünscht.

(7) Der Rundfunkrat bildet Ausschüsse.

(8) Das vorsitzführende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, die ordentliche Mitglieder sein müssen bilden gemeinsam das Präsidium. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung. Spätestens zu Beginn eines Jahres stellt das Präsidium die Jahresplanung für die Sitzungen des Rundfunkrats sowie Maßnahmen nach Absatz 9 auf. Insbesondere stellt es sicher, dass Berichte nach § 17 Abs. 2 sowie nach § 5a Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie der Jahresabschluss in angemessenem Umfang beraten werden.

(9) Die Mitglieder des Rundfunkrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, Datenschutz und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Anstalt kennen lernen.

(10) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 12 RBG – Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats  (1)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt, von denen mindestens drei über besondere Kenntnisse in den Bereichen Medienwirtschaft, Wirtschaftsprüfung oder Unternehmensberatung verfügen sollen. Drei weitere Mitglieder werden von den Beschäftigten der Anstalt gewählt. Dem Verwaltungsrat sollen mindestens vier Frauen angehören.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat oder dem Direktorium angehören. § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 bis 7, Satz 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. Feststellungen über die nach Satz 2 geltenden Ausschlussgründe trifft der Verwaltungsrat.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt.

(4) Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

(5) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 13 RBG – Aufgaben des Verwaltungsrats  (1)

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten und die Direktorinnen oder Direktoren in der gesamten Geschäftsführung.

(2) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:

  1. 1.

    Einstellung und Kündigung der Beschäftigten, deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe des für die Anstalt geltenden Tarifvertrages liegt,

  2. 2.

    Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 und 5 und

  3. 3.

    Beschaffungen und Abschlüsse von Verträgen, soweit der Gegenstand im Einzelfall 100.000 Euro übersteigt und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt. Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen über 200.000 Euro soll der Verwaltungsrat vor Abschluss der Verträge unterrichtet werden,

  4. 4.

    die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten nach § 16a Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Änderungen der organisatorischen Struktur des Hauses bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

(4) Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    die Dienstverträge mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    die von der Intendantin oder dem Intendanten vorgeschlagenen Dienstverträge mit den Direktorinnen oder Direktoren abzuschließen,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten vorgelegten Wirtschaftsplan, Jahresabschluss sowie Vorschlag zur Verwendung eines etwa entstehenden Überschusses zu prüfen und dem Rundfunkrat mit einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten,

  4. 4.

    eine Finanzordnung zu erlassen, die auch Regelungen zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, enthält.

Der Verwaltungsrat ist das zuständige Aufsichtsgremium nach § 16c und § 16d des Rundfunkstaatsvertrages . Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags .

(5) Alle unmittelbar die Angebote der Anstalt betreffenden Angelegenheiten gehören mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 genannten Fragen nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(6) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 14 RBG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats  (1)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, die Stellvertretung ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein.

(3) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist anzuhören, soweit es dies wünscht.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen, technischen, Datenschutz und medienrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Geschäftsabläufe der Anstalt kennen lernen.

(7) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 14a RBG – Veröffentlichung von Beanstandungen  (1)

Bei Rechtsverstößen hat der Intendant oder die Intendantin Beanstandungen des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates auf deren Verlangen im Programm zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 15 RBG – Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren  (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission unter Beteiligung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann Wahlvorschläge machen, an die der Rundfunkrat nicht gebunden ist.

(3) Die Direktorinnen oder Direktoren werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Satzung sind die Geschäftsbereiche und die Anzahl der Direktorinnen oder Direktoren (mindestens zwei weitere Personen neben der Intendantin oder dem Intendanten) zu bestimmen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Die Direktorinnen oder Direktoren können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.

(6) Mitglieder des Direktoriums sind die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 16 RBG – Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums  (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet die Anstalt. Sie oder er hat den besonderen Erfordernissen einer öffentlich-rechtlichen Rundunkanstalt Rechnung zu tragen und sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Anstalt.

(2) Sie oder er hat die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Programmgestaltung. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums und bestimmt, wer aus dem Direktorium die Stellvertretung übernimmt. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig insbesondere für

  1. 1.

    alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie

    1. a)

      die Struktur des Programms,

    2. b)

      Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

    3. c)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

    4. d)

      Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

    5. e)

      Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

  2. 2.

    Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

(4) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(5) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss zur Teilnahme verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 17 RBG – Organisationsplan und Entwicklungsbericht  (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant legt einen Organisationsplan vor, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(2) Zur ersten Sitzung des letzten Quartals eines Geschäftsjahres ist die Intendantin oder der Intendant verpflichtet, sowohl dem Rundfunkrat als auch dem Verwaltungsrat einen Entwicklungsbericht für das zukünftige Geschäftsjahr zur Stellungnahme vorzulegen, Der Bericht ist auf den Internetseiten der Anstalt zu veröffentlichen.

(3) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welches auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 18 RBG – Berufsgruppenvertretung  (1)

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuss anzurufen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant und der Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

  1. 1.

    für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

  2. 2.

    die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

  3. 3.

    Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

  4. 4.

    Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(4) Der Berufsgruppenausschuss der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter ist der Redakteursausschuss. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen. Absatz 3 Ziff. 2-4 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstvereinbarung zwischen der Intendantin oder dem Intendanten und dem Redakteursausschuss geschlossen wird (Redaktionsstatut). Der Personalrat ist zu beteiligen.

(5) Der Redakteurausschuss hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung mit der Intendantin oder dem Intendanten nicht erzielt worden ist und die Intendantin oder der Intendant oder der Redakteurausschuss die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch die Intendantin oder den Intendanten nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 18a RBG – Personalvertretungsrecht  (1)

(1) Für Radio Bremen finden nach § 1 des Bremischen Personalvertretungsrechts die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei Beschäftigen, deren Vergütung sich nach der Gehaltsgruppe XII des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 63 Abs. 1 Buchstabe f-k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht beteiligt.

(3) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Gehaltsgruppe XI des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen tritt in Fällen des § 63 Abs. 1 Buchstabe f-k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung entsprechend des § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes .

(4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind bindend in den Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen und nur unerheblich die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt berühren. In allen anderen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Satzes 1, bei denen im Einzelfall die Entscheidung von Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist, sind die Beschlüsse der Einigungsstelle nicht bindend und hat die Intendantin oder der Intendant das Recht, die endgültige Entscheidung zu treffen.

(5) Als Bedienste im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten auch die arbeitnehmerähnlichen Personen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§§ 19 - 21, Abschnitt 3 - Die Wirtschaft der Anstalt

§ 19 RBG – Einnahmen  (1)

Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 20 RBG – Kommerzielle Tätigkeiten  (1)

(1) Die Anstalt ist berechtigt, nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Für die Beteiligung an Unternehmen gelten zusätzlich die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden, nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen oder Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

(4) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen. Seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 21 RBG – Jahresabschluss und Rechnungsprüfung  (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant oder die Intendantin  (2) hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3)  Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsberichte werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. Sie werden auch auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen ; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Abs. 3 Satz 3 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen . Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Weitergehende Anforderungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag bleiben unberührt.

(7) Über die Mitteilungspflichten aus dem Rundfunkstaatsvertrag hinaus teilt der Rechnungshof das wesentliche Ergebnis seiner Prüfung dem Rundfunkrat mit. Dabei achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betrieb oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(8) Radio Bremen veröffentlicht im Geschäftsbericht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).
(2) Red. Anm.:
Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.

§§ 22 - 24, Abschnitt 4 - Rechte Dritter

§ 22 RBG

(1)

(Leerparagraph)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 23 RBG – Eingaben  (1)

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Beschwerden und Anregungen zu Rundfunkprogrammen und Telemedien an die Anstalt zu wenden. Auf den Internetseiten der Anstalt ist auf die Möglichkeit von Eingaben deutlich hinzuweisen.

(2) Bei der Anstalt wird eine unabhängige Publikumsstelle eingerichtet. Sie nimmt alle Eingaben und Anfragen der Rezipienten entgegen, die nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion gerichtet sind und sorgt unter Einbeziehung der zuständigen Stelle für eine sachgerechte Behandlung. Der Publikumsstelle ist Gelegenheit zu geben, zu Programmbeschwerden nach Absatz 3 und sonstigen Eingaben Stellung zunehmen. Die Intendantin oder der Intendant berücksichtigt die Stellungnahme bei der Beantwortung.

(3) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 3 behauptet wird, sind von der Intendantin oder dem Intendanten innerhalb eines Monats schriftlich zu beantworten. In der Antwort ist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nach Absatz 2 nicht einverstanden oder hat er innerhalb der Monatsfrist keine Antwort erhalten, so kann er sich mit seiner Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat wenden. Der Beschwerdeführer ist nach Behandlung seiner Beschwerde durch den Rundfunkrat vom vorsitzführenden Mitglied über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

(5) Soweit der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat oder das vorsitzführende Mitglied wendet, wird die Beschwerde der Intendantin oder dem Intendanten zugeleitet. Das vorsitzführende Mitglied teilt die Abgabe dem Beschwerdeführer mit. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat zu jeder Sitzung über eingegangene Programmbeschwerden nach Absatz 3 und weitere wesentliche Eingaben und deren Behandlung. Ebenso berichtet die Publikumsstelle. Die Berichte werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 24 RBG – Gegendarstellungsrecht  (1)

(1) Die Anstalt ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder

  2. 2.

    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person; Gruppe oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit verbreitet werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Gegendarstellung innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffenen es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(6) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(7) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 25 . Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§§ 25 - 27, Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse

§ 25 RBG – Verlautbarungsrecht  (1)

Die Anstalt hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 26 RBG – Rechtsaufsicht  (1)

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Anstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetze oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Anstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 27 RBG – Inkrafttreten/Außerkrafttreten  (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts -Radio Bremen - (Radio Bremen-Gesetz) vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2007 (Brem.GBl. S. 456), außer Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


§ 1 NVwVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. 1.

    Vollstreckungsurkunden ( § 2 Abs. 1 bis 4 ) über Geldforderungen,

  2. 2.

    Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben ( §§ 70 bis 72 ).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. 1.

    soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 2 NVwVG – Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. 2Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(1a) 1Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. 1.

    Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,

  2. 2.

    Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs ,

  3. 3.

    öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,

  4. 4.

    Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,

  5. 5.

    Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO ,

  6. 6.

    andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. 2Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,

  2. 2.

    aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder

  3. 3.

    öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) 1Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. 2Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. 1.

    bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,

  2. 2.

    bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,

  3. 3.

    bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.


§ 3 NVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. 1.

    gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

  2. 2.

    die Geldforderung fällig ist,

  3. 3.

    der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und

  4. 4.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(3) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids oder einer anderen Vollstreckungsurkunde sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.


§ 4 NVwVG – Mahnung

(1) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. 2Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

    2. b)

      die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird

    oder

  3. 3.

    in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

  2. 2.

    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.


§ 5 NVwVG – Vertretung des Vollstreckungsgläubigers

1Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.


§ 6 NVwVG – Vollstreckungsbehörden

(1) Zur Vollstreckung wegen Geldforderungen sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung befugt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.

(3) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.


§ 6 a NVwVG – Gütliche und zügige Erledigung

Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.


§ 7 NVwVG – Vollstreckungshilfe

(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten niedersächsischen Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1 , Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.


§ 8 NVwVG – Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) 1Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. 2Wird der schriftliche Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.


§ 8a NVwVG – Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung kann Vollstreckungshandlungen auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, wenn

  1. 1.

    vorübergehend nicht genügend eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht widerspricht und

  3. 3.

    das Amtsgericht zustimmt.

2Das Justizministerium kann auf Antrag zulassen, dass eine Vollstreckungsbehörde über den Einzelfall hinaus Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführt.

(3) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wird durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen und Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. 2Der Auftrag tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. 3Er muss eine Erklärung über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Geldforderung enthalten und die auszuführenden Vollstreckungshandlungen bezeichnen. 4Der Auftrag ist bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 ( BGBl. I S. 3803 ), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 ( BGBl. I S. 200 ), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. 6Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.7Der Auftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. 8Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen, mit denen sie oder er beauftragt worden ist, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch. 2Diese Vorschriften gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.


§ 9 NVwVG – Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) 1Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) 1Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - NPOG -) , Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 10 NVwVG – Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) 1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. 2Die §§ 69 und 71 bis 75 NPOG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt werden darf.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.


§ 11 NVwVG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine erwachsene Familienangehörige, ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person, eine erwachsene ständige Mitbewohnerin oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.


§ 12 NVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

1Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oder die Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. 2In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit besonderer richterlicher Anordnung vorgenommen werden. 3Die Anordnung ist vorzuzeigen.


§ 13 NVwVG – Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme,

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  5. 5.

    die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4) 1Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.


§ 14 NVwVG – Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten

1Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. 2Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.


§ 15 NVwVG – Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner

1Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 16 NVwVG – Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 17 NVwVG – Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen worden ist, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine einstweilige besondere Vertreterin oder einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.


§ 18 NVwVG – Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747 , 748 , 778 , 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung kann die Erbin oder der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. 2Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.


§ 19 NVwVG – Sonstige Fälle beschränkter Haftung

1Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung , auf die nach den §§ 1480 , 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 20 NVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

1Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.


§ 21 NVwVG – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. 2Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. 3Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige beginnen. 4Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.


§ 21a NVwVG – Vermögensermittlung, Auskunftspflicht

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. 2Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. 2Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. 3Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 4In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. 5Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.


§ 21b NVwVG – Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. 1.

    beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zu Zuzug oder Fortzug der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft des Ausländerzentralregisters aktenführend ist, den Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners,

  2. 2.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder den zukünftigen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sowie

  3. 3.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) .

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. 1.

    durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

  2. 2.

    durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.

(4) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin eine Unionsbürgerin oder der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für die oder den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

(5) Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dürfen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 nur erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.


§ 22 NVwVG – Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über ihr oder sein Vermögen (Vermögensauskunft) zu erteilen, wenn sie oder er die Geldforderung nicht erfüllt hat, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn aufgefordert hat, die Geldforderung innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, und dabei darauf hingewiesen hat, dass anderenfalls die Abgabe einer Vermögensauskunft angeordnet werden kann.

(2) 1In der Vermögensauskunft hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner alle ihr oder ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben

  1. 1.

    die entgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person ( § 138 InsO ), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, und

  2. 2.

    die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Absatz 7) und bis zur tatsächlichen Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, soweit sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

4Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person, so hat sie oder er auch den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben. 6Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat sie die Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister und ihren Sitz anzugeben.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll der Vollstreckungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie oder er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG gilt entsprechend.

(4) 1Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung , nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob in den letzten zwei Jahren beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) 1Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 2Die Ladung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen, auch wenn diese oder dieser eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten hat; eine Mitteilung an die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich. 3Die Ladung kann mit der Fristsetzung (Absatz 1) verbunden werden. 4Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 5Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6Hierüber und über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 22c Abs. 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung zu belehren.

(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den Angaben nach Absatz 2 (Vermögensverzeichnis). 2Das Vermögensverzeichnis ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung an Eides statt (Absatz 3) vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung . 5Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechen.

(8) 1Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen oder verweigert sie oder er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragen. 2Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung beizufügen, die an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 ihren oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren oder seinen Aufenthaltsort hat. 4Das Amtsgericht kann die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung nach Absatz 1 aussetzen. 5Die Verhaftung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft während der Haft erfolgen durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.

(9) 1Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt, nachdem die Vollstreckungsbehörde sie oder ihn nach Absatz 1 dazu aufgefordert hat, so kann die in § 8a Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsgläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ausführen. 2 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 882c der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet.


§ 22a NVwVG – Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vermögensauskunft abweichend von § 22 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Fristsetzung, Anordnung und Ladung sofort abnehmen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht in die Durchsuchung ( § 9 ) einwilligt oder

  2. 2.

    der Versuch einer Pfändung von Sachen ergibt, dass diese voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung führen wird.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 22 mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung ( § 22 Abs. 1 ) entbehrlich ist und von der Ladungsfrist ( § 22 Abs. 6 Satz 4 ) abgewichen werden kann.


§ 22b NVwVG – Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf

  1. 1.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben,

  2. 2.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halterin die Vollstreckungsschuldnerin oder als dessen Halter der Vollstreckungsschuldner eingetragen ist, erheben.

(2) 1Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.

    die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

    1. a)

      die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,

    2. b)

      die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist, oder

    3. c)

      innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Auftrags der Vollstreckungsbehörde die Meldebehörde die Auskunft erteilt hat, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    bei einer Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, nicht zu erwarten ist oder

  4. 4.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist und bei einer Vollstreckung in die in dem hinterlegten Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht zu erwarten ist

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist. 2Die Datenerhebung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Für die Übermittlung der nach Absatz 1 erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, gilt § 21b Abs. 3 entsprechend.


§ 22c NVwVG – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen (Eintragungsanordnung), wenn

  1. 1.

    eine der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 erfüllt ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Geldforderung, wegen der die Vermögensauskunft angeordnet wurde, vollständig erfüllt oder

  3. 3.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist und die Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht innerhalb eines Monats vollständig erfüllt, nach dem sie oder er von der Vollstreckungsbehörde auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

2Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. 3 § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Eintragungsanordnung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(2) 1Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung der Eintragungsanordnung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Dies gilt nicht, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 4 oder 5 der Verwaltungsgerichtsordnung anhängig ist, der Aussicht auf Erfolg hat. 3Wird der Vollstreckungsbehörde vor Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hebt sie die Eintragungsanordnung auf und unterrichtet die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner hierüber.

(3) Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidungen und die der Verwaltungsgerichte über Rechtsbehelfe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln.

(4) Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1 sowie der Entscheidungen über die Rechtsbehelfe nach Absatz 3 müssen den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechen.


§ 23 NVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

  1. 1.

    der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,

  3. 3.

    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,

  4. 4.

    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder

  5. 5.

    die Leistung gestundet worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. 2Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4) 1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. 3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder

  2. 2.

    der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


§ 24 NVwVG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen. 4Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend.


§ 25 NVwVG – Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.


§ 26 NVwVG – Rechte dritter Personen

1Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . 3Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 27 NVwVG – Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der zu vollstreckenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.


§ 28 NVwVG – Wirkung der Pfändung

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.


§ 29 NVwVG – Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen

1Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.


§ 30 NVwVG – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 31 - 44, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in Sachen

§ 31 NVwVG – Verfahren bei Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er diese in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. 2Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) 1Die §§ 811 bis 811c , 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz gewähren.


§ 32 NVwVG – Ungetrennte Früchte

(1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.


§ 33 NVwVG – Anschlusspfändung

(1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. 2Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) 1Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher, die oder der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.


§ 34 NVwVG – Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin ( § 35 Abs. 2 Satz 1 ) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. 3Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) 1Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Versteigerungsplattform,

  2. 2.

    den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,

  3. 3.

    die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,

  4. 4.

    Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

  5. 5.

    die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30 ,

  6. 6.

    die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie

  7. 7.

    das sonstige Verfahren.

2Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ( § 18 des Personalausweisgesetzes ) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen. 3Für die Versteigerung über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet gilt § 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.


§ 35 NVwVG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) 1Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. 2Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) 1Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. 2Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.


§ 36 NVwVG – Zuschlag

(1) 1Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreichende Gebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. 3 § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. 2Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. 3Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch der Ersteherin oder des Erstehers übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) 1Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. 2Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4) 1Wird der Zuschlag dem Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. 2Soweit der Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt.


§ 37 NVwVG – Mindestgebot

(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. 3Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.


§ 38 NVwVG – Einstellung der Versteigerung

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der zu vollstreckenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird ( § 44 Abs. 4 ).


§ 39 NVwVG – Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.


§ 40 NVwVG – Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners abzugeben.


§ 41 NVwVG – Versteigerung ungetrennter Früchte

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.


§ 42 NVwVG – Besondere Verwertung

1Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.


§ 43 NVwVG – Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), erstreckt, gilt § 100 jenes Gesetzes; an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers tritt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.


§ 44 NVwVG – Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Betreibt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.

(4) 1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. 3Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Wird für verschiedene Gläubigerinnen oder Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 45 - 57, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 45 NVwVG – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. 2Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. 3Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) 1Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a , 850k , 850l und 899 bis 909 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Über Anträge nach § 850k Abs. 4 Satz 1 , § 904 Abs. 5 Satz 2 und § 907 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet abweichend von § 76 das nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständige Vollstreckungsgericht.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.


§ 46 NVwVG – Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.


§ 47 NVwVG – Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) 1Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. 2 § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ), in den jeweils geltenden Fassungen bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen .


§ 48 NVwVG – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.


§ 49 NVwVG – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) 1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. 2Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 3Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(3) 1Sind nach dem Leistungsbescheid oder der sonstigen Vollstreckungsurkunde wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewordener und wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. 2Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. 3Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tag nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.


§ 50 NVwVG – Einziehungsverfügung

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. 2 § 45 Abs. 2 , 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) 1Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. 2Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.


§ 51 NVwVG – Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) 1Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. 2Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. 3Zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. 2Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie oder er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides Statt zu versichern. 3 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. 3Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 4Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 5 § 8a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat eine dritte Person die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner über ihre oder seine Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer oder seiner Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren.


§ 52 NVwVG – Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners

(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. 1.

    ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.

2Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. 1.

    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und

  2. 2.

    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt.

3Zu einem Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auch anzugeben, ob die Schuldnerin oder der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. 4Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. 3Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


§ 53 NVwVG – Andere Art der Verwertung

1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.


§ 54 NVwVG – Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. 2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben sei, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. 2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänderin oder den Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. 3Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. 4Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.


§ 55 NVwVG – Unpfändbarkeit von Forderungen

1Die §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. 3Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.


§ 56 NVwVG – Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.


§ 57 NVwVG – Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist weder eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 58 - 59, Dritter Abschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 NVwVG – Verfahren

(1) 1Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. 2Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. 3Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen , wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(3) 1Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. 2Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. 3Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. 4Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1133 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 ( BGBl. I S. 2713 ).

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.


§ 59 NVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

1Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.


§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen
§§ 60 - 69, Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

§ 60 NVwVG

- aufgehoben -


§ 61 NVwVG

- aufgehoben -


§ 62 NVwVG

- aufgehoben -


§ 63 NVwVG

- aufgehoben -


§ 64 NVwVG – Dinglicher Arrest

(1) 1Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 2Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. 3In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. 2Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 , 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.


§ 65 NVwVG – Verwertung von Sicherheiten

(1) 1Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, so kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. 2Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.


§ 66 NVwVG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 67 NVwVG – Kosten

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8a Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) 1Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. 2Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) 1Die Kostenschuld ist sofort fällig. 2Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. 2Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.


§ 67 a NVwVG – Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe

(1) 1Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an die Vollstreckungsbehörde für jedes Ersuchen zum Ausgleich des nicht gedeckten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu den Auslagen des Vollstreckungsgläubigers gehört. 2 § 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für den Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird.


§ 67 b NVwVG – Kostenerstattung bei Amtshilfe

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen.


§ 68 NVwVG

- aufgehoben -


§ 69 NVwVG

- aufgehoben -


§§ 70 - 74, Zweiter Teil - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 70 NVwVG – Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes durchgesetzt.

(2) 1Für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Absatz 1 ist die Behörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. 2Schließt der Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig.

(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 NPOG ) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.


§ 71 NVwVG – Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) 1Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. 2Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. 3Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 4Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) 1Soll die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. 2Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. 3Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. 4 § 8a Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 , 6 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 2 Satz 2 ändern. 2Mit der Ladung ( § 22 Abs. 6 Satz 1 ) ist die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 3 sowie über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis und einer Verletzung ihrer Auskunftspflichten ( § 22 Abs. 8 ) zu belehren. 3Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 72 NVwVG – Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.


§ 73 NVwVG – Kosten

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) 1Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. 2Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) 1 § 67 Abs. 3 und § 67b gelten entsprechend. 2Die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG gelten entsprechend.


§ 74 NVwVG – Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anwenden.


§§ 75 - 82, Dritter Teil - Schlussvorschriften

§ 75 NVwVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 76 NVwVG – Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.


§ 77 NVwVG – Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.


§ 78 NVwVG

- aufgehoben -


§ 79 NVwVG – Besonderer Vollstreckungstitel

1Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehen und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt. 2Ein vor dem 1. Februar 2014 gestellter schriftlicher Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel. 3Ein danach gestellter Antrag ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel, wenn

  1. 1.

    eine Geldforderung aus einem Darlehen vollstreckt wird, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, oder

  2. 2.

    eine Geldforderung aus einem Grundpfandrecht vollstreckt wird, durch das eine Geldforderung aus einem Darlehen gesichert ist,

und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Bestellung oder die Abtretung des Grundpfandrechts vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sind. 4Der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. 5Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.


§ 80 NVwVG – Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.

(2) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Juli 2014 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.


§ 81 NVwVG

- aufgehoben -


§ 82 NVwVG

- aufgehoben -


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