NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 11 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 11 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ÖffOrdnOG – Aufhebung von Vorschriften

Die §§ 5 , 6 , 14 bis 29 und 31 bis 42 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 296), werden aufgehoben.


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.


§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.


§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 28.03.2024