NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremUVPG
Gliederungs-Nr.: 790-a-3
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47)

Zuletzt geändert durch Artikel 1  1 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 421)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1
Federführende Behörde 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit 3
Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben 4
Übergangsvorschrift 5
  
Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anlage 1
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" Anlage 2
1

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


§ 1 BremUVPG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ( BGBl. I S. 94 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 ( BGBl. I S. 3370 ) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.


§ 2 BremUVPG – Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landes-behörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu beteiligen.


§ 3 BremUVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. 1.

    des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und

  2. 2.

    der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27

das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse "www.uvp-verbund.de".

(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.


§ 4 BremUVPG – Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

  2. 2.

    Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,

  3. 3.

    Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,

  4. 4.

    Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.


§ 5 BremUVPG – Übergangsvorschrift

(1) Vorhaben der Anlagen 1 und 2 , für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen.


§ 6 BremUVPG

(weggefallen)


Anhang

Anlage 1 BremUVPGListe der UVP-pflichtigen Vorhaben

(zu § 4 Nummer 1 und 2 )

Legende:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:

Nr.VorhabenFestlegungen zur UVP
1.Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die 
 a)mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchenX
 b)1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchenS
2.Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen 
 a)mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchenX
 b)bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchenA
3.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung 
 a)ab einer Größe von 2 haA
 b)bei einer Größe von 1 bis weniger als 2 haS
4.Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 Buchstabe b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (dabei handelt es sich um eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975)X
5.Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße oder der verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würdeX
6.Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durchgehenden Länge von 500 mA
7.Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA

Anlage 2 BremUVPG – Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

(zu § 4 Nummer 3 und 4 )

Legende:

Nr.= Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm= Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2

 

Nr.Plan oder Programm
1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
1.1Landschaftsprogramm nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG
2.1Nahverkehrspläne nach § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
2.2Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes

Anlage 3 BremUVPG

(weggefallen)


Anlage 4 BremUVPG

(weggefallen)


Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit

Vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (Brem.GBl. S. 583)


§ 1 SGG

Für das Land Bremen wird ein Sozialgericht in Bremen und ein Landessozialgericht errichtet. Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.


§ 1a SGG

In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt, soweit am 1. Januar 2009 solche Verfahren bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind.


§ 2 SGG

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt.


§ 3 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.


§ 4 SGG

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


§ 5 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


§ 6 SGG

(weggefallen)


§ 7 SGG

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im Übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).

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