NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 9 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 WBG – Landesausschuss für Weiterbildung

(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet.

(2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der

  1. 1.

    Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;

  2. 2.

    Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen;

  3. 3.

    Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und

  4. 4.

    Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Absatz 4 .

Der Landesausschuss berät die Senatorin für Kinder und Bildung bezüglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung.

(3) Dem Landesausschuss gehören an:

  1. 1.

    fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

  2. 2.

    drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

  4. 4.

    zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;

  5. 5.

    zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;

  6. 6.

    jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport oder dem Senator für Kultur benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 entsendet die Senatorin für Kinder und Bildung oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nummer 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.

(5) Zur fachlichen Beratung werden beim Landesausschuss folgende ständige Unterausschüsse eingerichtet:

  1. 1.

    ein Förderungsausschuss, zur Beratung der Weiterbildungsförderung der Senatorin für Kinder und Bildung;

  2. 2.

    ein Ausschuss für die Sicherung der Qualität in der Weiterbildung, zur Beratung von Fragen der Qualitätssicherung in der Weiterbildung und

  3. 3.

    ein Ausschuss für Grundsatzfragen und Innovation, zur Beratung aller die Weiterbildung im Grundsatz betreffenden Themen sowie innovativer Schwerpunkte und Entwicklungen.

Den ständigen Unterausschüssen gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Bremerhaven an. Bei der Zusammensetzung des Förderungsausschusses nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bis zu 50 Prozent der Sitze ein.

(6) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und in seinen ständigen Unterausschüssen beträgt drei Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.

(7) Der Landesausschuss wählt die ständigen Unterausschüsse. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.

(8) Der Landesausschuss und die ständigen Unterausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven sowie Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(9) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landesausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regelt der Landesausschuss durch seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Deputation für Kinder und Bildung bedarf.

(10) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden. Jede Organisation oder Einrichtung nach Absatz 3 soll in mindestens einem ständigen Unterausschuss vertreten sein.


Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen
(Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG) (1)

Vom 12. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 523)

Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2  
Bau und Betrieb von Seilbahnen  
  
Genehmigung des Baus und Betriebs 3
Genehmigungsverfahren 4
Änderungsanzeige 5
Genehmigung der technischen Planung 6
Betriebseröffnung 7
Enteignung 8
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen 9
Benutzung öffentlicher Wege 10
Weiterführungsgenehmigung 11
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs 12
Betriebsleitung 13
Versicherungspflicht 14
Mitteilungspflicht 15
Allgemeine Aufsicht 16
Widerruf der Genehmigung 17
Anordnung der Beseitigung 18
Zuständige Behörde 19
  
Abschnitt 3  
Bußgeldvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 20
  
Abschnitt 4  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
In-Kraft-Treten 21
(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremSeilbG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
  4. 4.
    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  7. 7.
    Zahnradbahnen;
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.


§ 2 BremSeilbG – Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben wird, dass

  1. 1.
    die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG , insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. 2.
    die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. 3.
    die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.


§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 BremSeilbG – Genehmigung des Baus und Betriebs

(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde ( § 19 ). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind solche, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Das gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. 3.
    die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  4. 4.
    ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,
  5. 5.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens Gewähr leistet ist.

(4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Planfeststellung (Absatz 2) oder der Genehmigung der technischen Planung ( § 6 ) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung ( § 7 ) erteilt.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Seilbahn dauerhaft eingestellt wird.


§ 4 BremSeilbG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

(3) Die zuständige Behörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer und Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.

(4) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.
    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
  3. 3.
    eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
  4. 4.
    den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
  5. 5.
    die festgesetzten Nebenbestimmungen,
  6. 6.
    die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen

und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht ( Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG ) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.


§ 5 BremSeilbG – Änderungsanzeige

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die zuständige Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer ein Gutachten von einer anerkannten sachverständigen Stelle vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.


§ 6 BremSeilbG – Genehmigung der technischen Planung

(1) Die Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden,
  2. 2.
    das antragstellende Unternehmen der Verpflichtung, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG vom Unternehmen durchführen zu lassen, nachgekommen ist und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht ( Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG ) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Prüfung vorgelegt hat und
  3. 3.
    ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 1 und 2 sowie nach § 3 unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7 , 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.

(3) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so entfällt die Genehmigungswirkung.


§ 7 BremSeilbG – Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Genehmigung nach § 3 vorliegt und die Genehmigungskriterien nach § 6 erfüllt sind,
  2. 2.
    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen ( § 3 ) erbracht ist,
  3. 3.
    eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 13 bestellt sind und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt ist und
  4. 4.
    das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist ( § 14 ).

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 8 BremSeilbG – Enteignung

Zum Bau einer Seilbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.


§ 9 BremSeilbG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.

(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern, die durch Baubeschränkungen nach Absatz 1 und durch Beseitigungsverfügungen nach Absatz 3 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.


§ 10 BremSeilbG – Benutzung öffentlicher Wege

(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Straßenbaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.

(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Weges, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.


§ 11 BremSeilbG – Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Weiterführung öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. 2.
    keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
  3. 3.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder seiner Stellvertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und
  4. 4.
    das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 14 versichert ist.

(3) Die für die Genehmigung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


§ 12 BremSeilbG – Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.


§ 13 BremSeilbG – Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und in ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.

(2) Die Bestellung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter oder zu ihrer oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

(3) Die Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 12 .


§ 14 BremSeilbG – Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158 b bis 158 k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, über die Pflichtversicherung finden Anwendung.

(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn

  1. 1.
    das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder
  2. 2.
    der Vertrag geändert oder beendigt wird.


§ 15 BremSeilbG – Mitteilungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten ( § 3 Abs. 3 Nr. 2 ), mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.

(2) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.


§ 16 BremSeilbG – Allgemeine Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle von dem Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.


§ 17 BremSeilbG – Widerruf der Genehmigung

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn

  1. 1.
    das Seilbahnunternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
  2. 2.
    das Seilbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bau- und Betriebsgenehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
  3. 3.
    das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Betrieb der Seilbahn für dauernd einstellt oder
  4. 4.
    über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Unternehmerin oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.


§ 18 BremSeilbG – Anordnung der Beseitigung

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 17 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.


§ 19 BremSeilbG – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG , die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.


§ 20, Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften

§ 20 BremSeilbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 eine Seilbahn betreibt oder
  2. 2.
    entgegen § 15 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde oder der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen;
  3. 3.
    entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt;
  4. 4.
    entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.


§ 21, Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 BremSeilbG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 1 MagGBV – Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.


§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.


§ 3 MagGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".


§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.


§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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