NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen

Vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 411)


§ 1 UntAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.


§ 2 UntAusschG – Einsetzung und Gegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.

(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.

(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn

  1. a)
    der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.


§ 3 UntAusschG – Vorsitzender

Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.


§ 4 UntAusschG – Ausschussmitglieder

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.


§ 5 UntAusschG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.


§ 6 UntAusschG – Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 7 UntAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.


§ 7a UntAusschG – Geheimnisschutz

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.


§ 8 UntAusschG – Protokollierung

(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.


§ 9 UntAusschG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.


§ 10 UntAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.


§ 11 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunftspflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fernbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.


§ 11a UntAusschG – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.

(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.

(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 11b UntAusschG – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.

(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 12 UntAusschG – Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe

Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.


§ 13 UntAusschG – Aussagegenehmigung und Aktenvorlage

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluss für unberechtigt erklären.


§ 14 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.


§ 15 UntAusschG – Fragerecht

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuss.


§ 15a UntAusschG – Abschluss der Vernehmung

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.


§ 16 UntAusschG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.

(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.


§ 17 UntAusschG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305 , 310 ) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.


§ 18 UntAusschG – Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.


§ 19 UntAusschG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.

(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.


§ 20 UntAusschG – Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.


§ 21 UntAusschG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen
(Weiterbildungsgesetz - WBG)

Vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127, 243)

Zuletzt geändert durch Nummer 2d in Verbindung mit Anlage 4 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Stellung und Aufgaben der Weiterbildung 1
Ziele der Weiterbildung 2
Förderung der Weiterbildung 3
Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung 4
Institutionelle Förderung 5
Programmförderung 6
Anerkennungsverfahren 7
Förderungsbedingungen 8
Landesausschuss für Weiterbildung 9
(weggefallen) 10
Steuerung 11
Fachberatung 12
Weiterbildung und Hochschulen 13
Freiheit der Lehre 14

§ 1 WBG – Stellung und Aufgaben der Weiterbildung

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Ein kontinuierlicher Bildungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot schafft Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung und sorgt damit für Durchlässigkeit zwischen den Systemen.

(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.

(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Erwachsenen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen.


§ 2 WBG – Ziele der Weiterbildung

(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,

  1. 1.

    soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können;

  2. 2.

    die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten;

  3. 3.

    die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biografische Umbruchsituationen zu bewältigen;

  4. 4.

    im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten;

  5. 5.

    die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozess der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken;

  6. 6.

    unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen.

(2) Dieses Gesetz soll beitragen

  1. 1.

    zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung für alle Erwachsenen, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

  2. 2.

    zur Förderung von bildungsbenachteiligten Erwachsenen;

  3. 3.

    zur Innovation und Qualitätssicherung in der Weiterbildung;

  4. 4.

    zur Entwicklung von Qualitätsmaßstäben, die sich insbesondere an der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dass die erworbenen Kompetenzen auch auf europäischer Ebene vergleichbar sind;

  5. 5.

    zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordination der auf Grund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung;

  6. 6.

    zur Stärkung einer den Aufgaben der Weiterbildung entsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes , Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Stadtbibliotheken, Theatern, Museen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landeszentrale für politische Bildung;

  7. 7.

    nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.


§ 3 WBG – Förderung der Weiterbildung

(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

  1. 1.

    staatliche Anerkennung von Einrichtungen,

  2. 2.

    eine institutionelle Förderung und

  3. 3.

    eine Programmförderung.

(2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt. Die finanzielle Förderung soll mit steigendem öffentlichen Interesse steigen, sie soll mit steigendem privaten Interesse fallen.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung erstellt alle drei Jahre ein für die folgenden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden.

(4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.

(5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen

  1. 1.

    Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes ;

  2. 2.

    Studienangebote und Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung der Hochschulen und

  3. 3.

    die berufliche Ausbildung, Umschulung oder Rehabilitation sowie die Fortbildung, soweit sie oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach anderen Leistungsgesetzen oder durch andere öffentliche Zuschüsse gefördert werden können.


§ 4 WBG – Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie

  1. 1.

    eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sind

  2. 2.

    in der Regel zwei Jahre Leistungen nachgewiesen haben, die sich an den in § 2 genannten Zielen orientieren und nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen;

  3. 3.

    über hauptberufliches pädagogisches Personal für die Programmentwicklung und Qualitätssicherung verfügen;

  4. 4.

    nachweisen, dass ihre Lehrkräfte für den Bereich der Weiterbildung qualifiziert sind;

  5. 5.

    ihr Weiterbildungsprogramm und die durchgeführten Maßnahmen regelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren;

  6. 6.

    angemessene Teilnahmebedingungen bieten;

  7. 7.

    die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und

  8. 8.

    in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern.

(2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel "Anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz im Lande Bremen" zu führen.


§ 5 WBG – Institutionelle Förderung

(1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die hauptberuflichen Verwaltungskräfte bis zur Höhe von 100 v.H. gewähren.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förderung erhalten, wenn

  1. 1.

    sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben;

  2. 2.

    sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Gesamtangebotes von Weiterbildungsveranstaltungen im Lande Bremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 beteiligen;

  3. 3.

    ihr Angebot öffentlich und für alle zugänglich sowie frei ist von einem Zwang zur Teilnahme, und wenn es nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient;

  4. 4.

    sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeitsergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind und

  5. 5.

    ihr Angebot nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird.

(3) Anerkannte Einrichtungen in Form juristischer Personen des privaten Rechts können nur bezuschusst werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtliche Träger unselbstständiger Einrichtungen. Träger unselbstständiger anerkannter Einrichtungen können nur bezuschusst werden, wenn sie ihre Einrichtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt.


§ 6 WBG – Programmförderung

(1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 als Regelförderung zu den Kosten für Bildungsveranstaltungen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kann die einvernehmliche Überlassung von hauptberuflichem pädagogischem Personal treten.

(2) Das Land Bremen kann Einrichtungen der Weiterbildung besondere Zuschüsse als Einzelförderungen gewähren für

  1. 1.

    Modellvorhaben,

  2. 2.

    besondere Schwerpunktmaßnahmen und

  3. 3.

    die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungsstätten und Arbeitsräumen.


§ 7 WBG – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch die Senatorin für Kinder und Bildung. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Für Anerkennungen, die in elektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist regelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermeidung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden.


§ 8 WBG – Förderungsbedingungen

(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.

(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v.H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.

(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Absatz 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der §§ 2 , 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 erfüllt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.

(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschussbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.

(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.

(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Teilnahmelisten je Veranstaltung im Original beizufügen. In einer gesonderten Liste werden anonym Daten für die oben genannten Zwecke erhoben. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu diesen anonymen Daten zu regeln. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.


§ 9 WBG – Landesausschuss für Weiterbildung

(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet.

(2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der

  1. 1.

    Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;

  2. 2.

    Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen;

  3. 3.

    Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und

  4. 4.

    Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Absatz 4 .

Der Landesausschuss berät die Senatorin für Kinder und Bildung bezüglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung.

(3) Dem Landesausschuss gehören an:

  1. 1.

    fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

  2. 2.

    drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

  4. 4.

    zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;

  5. 5.

    zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;

  6. 6.

    jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport oder dem Senator für Kultur benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 entsendet die Senatorin für Kinder und Bildung oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nummer 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.

(5) Zur fachlichen Beratung werden beim Landesausschuss folgende ständige Unterausschüsse eingerichtet:

  1. 1.

    ein Förderungsausschuss, zur Beratung der Weiterbildungsförderung der Senatorin für Kinder und Bildung;

  2. 2.

    ein Ausschuss für die Sicherung der Qualität in der Weiterbildung, zur Beratung von Fragen der Qualitätssicherung in der Weiterbildung und

  3. 3.

    ein Ausschuss für Grundsatzfragen und Innovation, zur Beratung aller die Weiterbildung im Grundsatz betreffenden Themen sowie innovativer Schwerpunkte und Entwicklungen.

Den ständigen Unterausschüssen gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Bremerhaven an. Bei der Zusammensetzung des Förderungsausschusses nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bis zu 50 Prozent der Sitze ein.

(6) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und in seinen ständigen Unterausschüssen beträgt drei Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.

(7) Der Landesausschuss wählt die ständigen Unterausschüsse. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.

(8) Der Landesausschuss und die ständigen Unterausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven sowie Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(9) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landesausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regelt der Landesausschuss durch seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Deputation für Kinder und Bildung bedarf.

(10) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden. Jede Organisation oder Einrichtung nach Absatz 3 soll in mindestens einem ständigen Unterausschuss vertreten sein.


§ 10 WBG

(weggefallen)


§ 11 WBG – Steuerung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Ausführung der §§ 3 bis 8 Regelungen zur Anerkennung von Einrichtungen, Regelungen zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen, Regelungen über entsprechende Begriffsbestimmungen, Regelungen über Förderungsbedingungen und Regelungen über ein Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und die Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden, zu treffen.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbildung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung leitet die Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 .

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung prüft nach §§ 44 , 44a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5  und  6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch.

(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.


§ 12 WBG – Fachberatung

Die Senatorin für Kinder und Bildung stellt sicher, dass Einrichtungen der Weiterbildung bei der Qualitätssicherung, der Evaluation und Angebotsentwicklung unterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nutzung vorhandenen Fachpotenzials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtungen entwickelt werden.


§ 13 WBG – Weiterbildung und Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.


§ 14 WBG – Freiheit der Lehre

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbstständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.


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