NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 4 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 9 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BestG – Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.


§ 7 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.


§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.


§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit

Vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (Brem.GBl. S. 583)


§ 1 SGG

Für das Land Bremen wird ein Sozialgericht in Bremen und ein Landessozialgericht errichtet. Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.


§ 1a SGG

In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt, soweit am 1. Januar 2009 solche Verfahren bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind.


§ 2 SGG

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt.


§ 3 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.


§ 4 SGG

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


§ 5 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


§ 6 SGG

(weggefallen)


§ 7 SGG

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im Übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).

Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024