NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 11 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RAVG – Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

(1) Im Rahmen und als Teil ihrer Aufgaben und Befugnisse unterstützt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen die Rechtsanwaltsversorgung und leistet ihr Amtshilfe, insbesondere indem sie den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder mitteilt und die sonstigen erforderlichen Auskünfte gibt sowie die Information ihrer Mitglieder ermöglicht. Die von der Rechtsanwaltsversorgung veranlassten Kosten sind der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu erstatten.

(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.


Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203)

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71)  (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2 
Zuordnung von Übertragungskapazitäten 
  
Inhalt der Zuordnungsentscheidung 3
Zuordnungsverfahren 4
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern 5
Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens 6
  
Abschnitt 3 
Zulassung von Rundfunkprogrammen 
  
Zulassung, Antragsverfahren 7
Vereinfachtes Zulassungsverfahren 7a
Zulassungsvoraussetzungen 8
Zulassungsgrundsätze 9
Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt 10
Inhalt der Zulassung 11
Mitwirkungspflicht 12
Zulassungsvorrang 13
Aufsicht über private Rundfunkveranstalter 14
Rücknahme 15
Widerruf 16
Zuweisung digitaler Übertragungskapazitäten und technische Bündelung 16a
  
Abschnitt 4 
Anforderungen an Rundfunkprogramme 
  
Programmauftrag 17
Vielfalt 18
Programmgrundsätze 19
Werbung, Sponsoring, Teleshopping 19a
  
Abschnitt 5 
Pflichten der Veranstalter 
  
Verantwortlichkeit 20
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht 21
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht 22
Gegendarstellungsrecht 23
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte 24
Besondere Finanzierungsarten 25
  
Abschnitt 6 
Offener Kanal 
  
Grundsätze 26
Finanzierung 27
  
Abschnitt 7 
Mediendienste 
  
Mediendienste 28
  
Abschnitt 8 
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
  
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 29
  
Abschnitt 9 
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen 
  
Zulässigkeit der Weiterverbreitung 30
Weiterverbreitungsgrundsätze 31
Rangfolge 32
Verfahren 33
Untersagung, Widerruf 34
  
Abschnitt 10 
Bremische Landesmedienanstalt 
  
Aufgaben, Rechtsform und Organe 35
Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses 36
Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung 37
Sitzungen des Landesrundfunkausschusses 38
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors 39
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors 40
Finanzierung und Haushaltswesen 41
Rechtsaufsicht 42
  
Abschnitt 11 
Datenschutz 
  
Geltung von Datenschutzvorschriften 43
Datenschutzkontrolle 44
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke 45
  
Abschnitt 11a 
Modellversuche 
  
Modellversuche 45a
  
Abschnitt 12 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten 46
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremLMG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen einschließlich Fernsehtext,
  2. 2.
    Offene Kanäle,
  3. 3.
    Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen,
  4. 4.
    die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und
  5. 5.
    die Zuordnung von Übertragungskapazitäten im Lande Bremen.

(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Radio Bremen" findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bleibt unberührt.


§ 2 BremLMG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Rundfunkprogramm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(2) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(3) Programmarten sind Vollprogramm, Spartenprogramm und Fensterprogramm.

(4) Programmkategorien betreffen Programme, deren Empfang für Teilnehmende ohne Entgelt oder nur gegen Entgelt möglich ist.

(5) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(6) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(7) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel- oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk bzw. anderen Diensten.

(8) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(9) Landesanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach diesem Gesetz errichtet ist.


§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten

§ 3 BremLMG – Inhalt der Zuordnungsentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sind die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch die Anstalten "Radio Bremen" und "Zweites Deutsches Fernsehen" bleiben unberührt, solange die Anstalten auf einer weiteren Nutzung bestehen.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten zur Verbreitung eigener oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zu nutzen. In der Zuordnungsentscheidung ist anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.


§ 4 BremLMG – Zuordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme bzw. sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die gleiche Anzahl von Vertretern des Landesrundfunkausschusses an. Die Vertreter wählen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als gemeinsamen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 3 . Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.


§ 5 BremLMG – Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzungen von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:

  1. 1.
    die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und
  2. 2.
    das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.

(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten.


§ 6 BremLMG – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Spätestens am 1. Januar 2005 erfolgt die terrestrische Übertragung im Fernsehen ausschließlich in digitaler Technik. Freie Übertragungskapazitäten dürfen nur noch für eine digitale Übertragung genutzt werden, es sei denn, dass ihre analoge Nutzung für einen Simulcastbetrieb nach Satz 6 erforderlich ist. Bei der schrittweisen Einstellung der analogen terrestrischen Versorgung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit und für welchen Zeitraum damit ein terrestrischer Empfang in dem betroffenen Bereich nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu zumutbaren Preisen zur Verfügung stehen und die betroffenen Programme über Kabel oder Satellit zu zumutbaren Bedingungen empfangen werden können. Der Zeitpunkt, zu dem die analoge Versorgung eingestellt wird, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung der analogen Versorgung soll für längstens neun Monate die Übertragung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen.

(2) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.

(3) Die Veranstalter, die analoge terrestrische Übertragungskapazitäten nutzen, und die Landesmedienanstalt verständigen sich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Versorgung zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die betroffenen Netzbetreiber und weitere interessierte Veranstalter sollen von der Landesmedienanstalt beteiligt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.


§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 7 BremLMG – Zulassung, Antragsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bedarf einer Zulassung; sie wird von der Landesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt festgestellt hat, dass Übertragungskapazitäten für einen bestimmten Zeitumfang und für eine bestimmte Programmart zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(3) In der Bekanntmachung wird eine Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt, die mindestens drei Monate, für die Antragsteilung für die Zulassung als Fernsehveranstalter mindestens einen Monat, betragen muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.


§ 7a BremLMG – Vereinfachtes Zulassungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 7 Abs. 2 und 3 und § 13 finden keine Anwendung.


§ 8 BremLMG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter kann nur erteilt werden an

  1. 1.
    eine natürliche Person,
  2. 2.
    eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
  3. 3.
    eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  2. 2.
    ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und
  3. 3.
    nicht auf Grund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen als Rundfunkveranstalter geben.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn Antragstellende voraussichtlich in der Lage sind, das Rundfunkprogramm gemäß ihrem Antrag und den in der Zulassung vorgesehenen Angaben zu gestalten.

(4) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. 1.
    staatliche Stellen,
  2. 2.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,
  3. 3.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 2 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 2 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,
  4. 4.
    politische Parteien und Wählervereinigungen,
  5. 5.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
  6. 6.
    Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 bis 3 ausgeschlossenen Stellen, Veranstaltergemeinschaften oder politischen Parteien und Wählergruppen abhängig sind ( § 17 des Aktiengesetzes ) und
  7. 7.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen.

(5) Der Zulassungsantrag muss enthalten

  1. 1.
    Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer und die Verbreitungsart,
  2. 2.
    ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden wird,
  3. 3.
    einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten und
  4. 4.
    die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen.

(6) Ist Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes ) offen zu legen.


§ 9 BremLMG – Zulassungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für jedes Vollprogramm ist eine Programmstruktur vorzusehen, die ein vielfältiges Programm, insbesondere der Angebote an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dauerhaft erwarten lässt.

(2) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(3) An einem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Der Veranstalter kann mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an ihm nicht beteiligt sind, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung abschließen.


§ 10 BremLMG – Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk oder im Fernsehen Programme verbreiten, darunter jeweils nur ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die in der Freien Hansestadt Bremen empfangbar sind. Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an ihm Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 4 steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 3 zurechenbare Person

  1. 1.
    regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. 2.
    auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(2) Die Zulassung für ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, an dem keiner der Beteiligten fünfzig vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt.

(3) aufgehoben

(4) Stellen die Absätze 1 und 2 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz , so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(5) Ein Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, der bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung hat, kann als Einzelveranstalter nicht zugelassen werden. Er darf sich an einer Veranstaltergemeinschaft mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn in einer Veranstaltergemeinschaft bestimmte Sendeanteile der Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(6) Programme im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.


§ 11 BremLMG – Inhalt der Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesanstalt gemäß dem Antrag auf mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt; bei der Entscheidung über den Zulassungszeitraum ist eine Entscheidung über den zeitlichen Umfang der Zuordnung der Übertragungskapazität nach § 3 Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Zulassungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Die Zulassung enthält die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(4) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der Landesanstalt unverzüglich an. Die Landesanstalt untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist. Ebenso untersagt die Landesanstalt die Änderung, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Zulassung die Zulassung einem anderen Antragsteller erteilt hätte.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 sind bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.


§ 12 BremLMG – Mitwirkungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, der Zulassungsgrundsätze und der Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt von Bedeutung sind.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, ist ihr Antrag abgelehnt.

(3) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.


§ 13 BremLMG – Zulassungsvorrang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.

(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:

  1. 1.
    der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 2 festgelegten Programmarten,
  2. 2.
    die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen); Veranstaltergemeinschaften soll der Vorrang vor Einzelveranstaltern gegeben werden und
  3. 3.
    der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.

(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:

  1. 1.
    dem Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information selbst produzierter Sendungen,
  2. 2.
    der Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern,
  3. 3.
    der Bereitschaft, kulturelle Programmbeiträge unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zu fördern und
  4. 4.
    dem Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen (Redaktionsstatut).

(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.


§ 14 BremLMG – Aufsicht über private Rundfunkveranstalter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz oder nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und forderte die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.

(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

(5) Hat die Landesanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.


§ 15 BremLMG – Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn,

  1. 1.
    eine Zulassungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
  2. 2.
    eine Zulassungsbeschränkung im Zeitpunkt der Entscheidung bestand, die auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist weggefallen ist,
  3. 3.
    der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.


§ 16 BremLMG – Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung entfällt, ein Zulassungsgrundsatz nicht oder nicht mehr eingehalten wird oder eine Zulassungsbeschränkung eintritt und innerhalb eines von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
  2. 2.
    das Programm aus Gründen, die von dem Veranstalter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzen Programmdauer begonnen oder fortgesetzt wird,
  3. 3.
    der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwer wiegend verstoßen und die Anweisungen der Landesanstalt innerhalb des von ihr bestimmten angemessenen Zeitraums nicht befolgt hat,
  4. 4.
    die durch die Zulassung verliehene Übertragungskapazität auf Grund einer Entscheidung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die Landesanstalt nicht erreicht.

(3) Im übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.


§ 16a BremLMG – Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten und technische Bündelung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt weist privaten Anbietern freie digitale terrestrische Übertragungskapazitäten auf Antrag zu. Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 16 entsprechend.

(2) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der digital terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Rundfunkangebote und Mediendienste haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Will ein Anbieter andere als in der Zuweisung angegebene oder wesentlich veränderte Angebote über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreiten, so ist ein Verfahren entsprechend § 11 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Werden in einem Fernsehkanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem Rundfunkkanal Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter übertragen werden. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Satzung.


§§ 17 - 19a, Abschnitt 4 - Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 17 BremLMG – Programmauftrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.


§ 18 BremLMG – Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in lnformationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.


§ 19 BremLMG – Programmgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) lnformationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung und der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(5) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.


§ 19a BremLMG – Werbung, Sponsoring, Teleshopping (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für Werbung, Sponsoring und Teleshopping gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Lande Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. 2.
    § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden.
  3. 3.
    §§ 45 , 45a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.


§§ 20 - 25, Abschnitt 5 - Pflichten der Veranstalter

§ 20 BremLMG – Verantwortlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder Veranstalter muss der Landesanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogrammes jede Einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllt.

(2) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen.


§ 21 BremLMG – Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalter und der für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Hilft er der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die Landesanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Die Landesanstalt hat dem Beschwerdeführer mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.


§ 22 BremLMG – Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen.

(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.


§ 23 BremLMG – Gegendarstellungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der Person oder Stelle kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung verbreitet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 24 Abs. 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§ 24 BremLMG – Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(2) Für gemeinnützige Organisationen, die mit ihren Sendebeiträgen in besonderem Maße Interessen der Allgemeinheit vertreten, ist in jedem Programm ein Anteil von höchstens fünf vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit offen zu halten. Dabei sollen Organisationen aus unterschiedlichen Bereichen berücksichtigt werden. Soweit und solange keine Vereinbarung mit dem Veranstalter über die Inanspruchnahme dieser Sendezeiten bestehen, können sie anderweitig verwendet werden. Die Selbstkosten sind dem Veranstalter zu ersetzen.

(3) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.


§ 25 BremLMG – Besondere Finanzierungsarten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zwanzigtausend Deutsche Mark (2) übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt durch Satzung.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zehntausend Euro


§§ 26 - 27, Abschnitt 6 - Offener Kanal

§ 26 BremLMG – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen, die selbst nicht Veranstalter nach diesem Gesetz sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ), hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen (Offener Kanal) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Nutzungsberechtigt sind Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen ihre Wohnung oder ihren Sitz haben; weiteren Personen kann auf Antrag die Nutzung gestattet werden. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie Parteien oder Wählervereinigungen.

(3) Die Beiträge müssen den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 und § 21 entsprechend.

(4) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesanstalt bestimmen, dass Beitrage verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.

(5) Für den Beitrag ist diejenige Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Die Person muss sich schriftlich verpflichten, die Landesanstalt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 22 gilt entsprechend.

(6) Die Landesanstalt bestellt für den Offenen Kanal eine verantwortliche Person, die der Direktorin oder dem Direktor untersteht.


§ 27 BremLMG – Finanzierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt erhält zur Finanzierung des Offenen Kanals einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Die Landesanstalt kann im Rahmen ihres Haushaltes für Beiträge in Offenen Kanälen Zuschüsse auf Antrag gewähren. Antragsberechtigt sind die in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Gruppen und Einzelpersonen.

(3) Das Nähere über den Zugang und die Finanzierung des Offenen Kanals regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 28, Abschnitt 7 - Mediendienste

§ 28 BremLMG – Mediendienste (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die ausschließliche Nutzung eines Fernsehkanals zur Veranstaltung von Mediendiensten oder die ausschließliche Nutzung eines Hörfunkkanals zur Veranstaltung von Radiotext ist zulässig. Die Landesanstalt schreibt Übertragungsmöglichkeiten für Mediendienste oder Radiotexte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen aus. Die §§ 7 , 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 12 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) Für die Weiterverbreitung von Mediendiensten gelten die §§ 30 , 31 Abs. 1 sowie die §§ 33 und 34 entsprechend.


§ 29, Abschnitt 8 - Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen

§ 29 BremLMG – Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkten und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, können ohne Zulassung auf Grund einer Bescheinigung der Landesanstalt über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit verbreitet werden.

(2) Sendungen,

  1. 1.
    die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach Absatz 1 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
  2. 2.
    die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder
  3. 3.
    die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

bedürfen der Zulassung durch die Landesanstalt. Die Landesanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch. Zulassungen nach Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesanstalt zu stellen. Dabei ist anzugeben,

  1. 1.
    Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
  2. 2.
    Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 8 Abs. 1 und 2 , §§ 12 , 14 bis 16 , 19 Abs. 1 und 2 , §§ 20 , 22 und 23 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Sendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ist Werbung unzulässig.

(7) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 finden §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.


§§ 30 - 34, Abschnitt 9 - Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

§ 30 BremLMG – Zulässigkeit der Weiterverbreitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ) ist zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes und den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen.

(2) Auf die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.


§ 31 BremLMG – Weiterverbreitungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten ortsmöglichen und herangeführten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen des Gesamtangebotes des Rundfunks in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Kein weiterverbreitetes ortsmögliches oder herangeführtes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.


§ 32 BremLMG – Rangfolge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die Weiterverbreitung beachtet die Landesanstalt die nachfolgenden Rangfolge:

  1. 1.
    für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,
  2. 2.
    Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenempfang allgemein möglich war.
  3. 3.
    sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, die von der Landesanstalt zugelassen worden sind oder durchgeführt werden und
  4. 4.
    weitere (ortsmögliche und herangeführte) Rundfunkprogramme.

Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder angeschlossene Teilnehmer in der Lage ist, zunächst die nach Satz 1 Nr. 1, sodann die nach Satz 1 Nr. 2 und sodann die nach Satz 1 Nr. 3 genannten Programme mit seinem Endgerät zu empfangen.

(2) Sofern die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreichend ist, um alle nach Absatz 1 Nr. 4 gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, trifft die Landesanstalt eine Auswahl nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 .

(3) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erlässt die Landesanstalt einen Kabelbelegungsplan in Form einer Satzung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen ist. Der Kabelbelegungsplan ist bindend für die Betreiber von Kabelanlagen.


§ 33 BremLMG – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter eines ortsmöglichen oder herangeführten Rundfunkprogrammes hat die Erlaubnis für die Weiterverbreitung eines Programms spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Weiterverbreitung bei der Landesanstalt zu beantragen. Im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten kann neben einem Programm auch Textdienst weiterverbreitet werden.

(2) Der Antrag des Veranstalters muss die Programmart, die Programmkategorie, das Programmschema sowie Angaben über die Verbreitung von Textdiensten umfassen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Der Veranstalter hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die Landesanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu acht Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Er hat ihr diese Aufzeichnungen auf Anforderung und auf seine Kosten zu übermitteln.

(3) Der Veranstalter hat die Erklärung des Betreibers der Kabelanlage beizubringen, dass die Weiterverbreitung des betreffenden Programms möglich ist. In der Erklärung sind auch die räumliche Begrenzung, die Programmkapazität, die Teilnehmerzahl und die technische Ausstattung der Empfangsanlage zu bezeichnen.

(4) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesanstalt den Betrieb anzuzeigen.


§ 34 BremLMG – Untersagung, Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogrammes untersagen, wenn

  1. 1.
    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das herangeführte Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
  2. 2.
    der Veranstalter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze verstößt, insbesondere wiederholt die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,
  3. 3.
    das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder
  4. 4.
    entgegen § 33 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 den Veranstalter, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 den Betreiber der Kabelanlage und in dem Fall des Absatzes 1. Nr. 4 den jeweils Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 endgültig untersagen,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen.

Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Landesanstalt kann die Erlaubnis nach Maßgabe einer Auswahlentscheidung nach § 32 Abs. 2 widerrufen.

(5) §§ 14 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(6) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(7) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 5 erleiden.


§§ 35 - 42, Abschnitt 10 - Bremische Landesmedienanstalt

§ 35 BremLMG – Aufgaben, Rechtsform und Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bremische Landesmedienanstalt" mit Sitz in Bremen errichtet. Zu den Aufgaben der Landesanstalt gehören insbesondere

  1. 1.
    über die Erteilung der Zulassung an private Rundfunkveranstalter, die Erteilung der Erlaubnis für die Weiterverbreitung, die Rücknahme, Widerruf und Untersagung zu entscheiden,
  2. 2.
    über das Bestehen der Vielfalt in den zugelassenen Programmen zu befinden,
  3. 3.
    die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und über die Veranstalter weit verbreiteter Programme wahrzunehmen,
  4. 4.
    über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit von Sendungen in Einrichtungen zu befinden,
  5. 5.
    über die Genehmigung und den Widerruf zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu beschließen,
  6. 6.
    über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden und
  7. 7.
    die Satzung zur Nutzung von Offenen Kanälen zu erlassen.

(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. Sie soll eine Vereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen abschließen, um einzelne Aufgaben von den Behörden des Landes wahrnehmen zu lassen, sofern die Erledigung durch eigene Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der besondere Inhalt der Aufgaben dem nicht entgegensteht.

(3) Organe der Landesanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 36 BremLMG – Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig von Hundert Frauen sein sollen:

  1. 1.

    acht Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

    1. a)

      ein Mitglied durch die Evangelische Kirche,

    2. b)

      ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

    3. c)

      ein Mitglied durch die Israelitische Gemeinde,

    4. d)

      ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund,

    5. e)

      ein Mitglied durch die Unternehmensverbände im Lande Bremen,

    6. f)

      ein Mitglied durch den Landessportbund,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Senat für die Stadtgemeinde Bremen und

    8. h)

      ein Mitglied durch den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

  2. 2.

    Außerdem wird je ein Mitglied von den politischen Parteien und Wählervereinigungen entsandt, die in der der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an:

  1. 1.
    drei Mitglieder aus dem Bereich der Kammern oder anderen berufsständischen Organisationen,
  2. 2.
    vier Mitglieder aus dem Bereich der Kultur, der Jugend, der Bildung und der Erziehung und
  3. 3.
    sechs Mitglieder aus dem Bereich der sonstigen gesellschaftlich relevanten Organisationen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird.

(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(5) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, unter den Mitgliedern nach Absatz 2 müssen mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein. Mitglieder der Organe und Beschäftigte eines Rundfunkveranstalters, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie politische Beamte des Bundes oder eines Landes können nicht in den Landesrundfunkausschuss gewählt oder entsandt werden. Dasselbe gilt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages.


§ 37 BremLMG – Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.

(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".

(3) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 38 BremLMG – Sitzungen des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Der Landesrundfunkausschuss tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses mit beratendem Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussunfähig, wenn alle Mitglieder des Landesrundfunkausschusses nach näherem Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung sowie über die Genehmigung und den Widerruf zum Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und über die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.


§ 39 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

  1. 1.
    Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses vorzubereiten und zu vollziehen,
  2. 2.
    die laufenden Geschäfte zu führen,
  3. 3.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  4. 4.
    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und
  5. 5.
    mit anderen Landesmedienanstalten zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Richtlinien für die Werbung, bei Feststellungen zur Vielfalt und beim Erlass von Verfahrensgrundlagen zum Jugendschutz auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages unter Beteiligung des Landesrundfunkausschusses.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.


§ 40 BremLMG – Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.


§ 41 BremLMG – Finanzierung und Haushaltswesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , aus Bußgeldern nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 46 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie durch Gebühren, Auslagen und Abgaben; die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen. Finanzmittel nach  40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesanstalt benötigt werden, fließen "Radio Bremen" zur Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungen nach § 45a zu.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesanstalt richtet sich nach § 105 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen . Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.


§ 42 BremLMG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.


§§ 43 - 45, Abschnitt 11 - Datenschutz

§ 43 BremLMG – Geltung von Datenschutzvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten oder nutzen, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen und die Beachtung des Datengeheimnisses zu gewährleisten.

(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.


§ 44 BremLMG – Datenschutzkontrolle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Er teilt Beanstandungen der Landesanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Landesanstalt leitet die Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu,

(6) Die Landesanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.


§ 45 BremLMG – Datenverarbeitung für publizistische Zwecke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Führt die journalistisch redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.


§ 45a, Abschnitt 11a - Modellversuche

§ 45a BremLMG – Modellversuche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste sowie Datendienste zu erproben, kann die Landesanstalt befristete Modellversuche zulassen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Landesanstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Landesanstalt Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für die Modellversuche genutzt werden sollen.

(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Landesanstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.

(4) Die Landesanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann Mittel zur Förderung von Projekten für neue Übertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2004 verwenden.


§ 46, Abschnitt 12 - Bußgeldvorschriften

§ 46 BremLMG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Antragsteller oder Veranstalter entgegen § 8 Abs. 6 über seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen falsche Angaben macht,
  2. 2.
    ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesanstalt Rundfunk veranstaltet,
  3. 3.
    als Antragsteller oder Veranstalter eine Änderung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 nicht unverzüglich mitteilt,
  4. 4.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesanstalt nicht behebt oder nicht unterlässt,
  5. 5.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 Beanstandungen in seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
  6. 6.
    als Veranstalter gegen die in §§ 19 und 31 aufgestellten Grundsätze verstößt,
  7. 7.
    als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen benennt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
  8. 8.
    als Veranstalter seine Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 22 Abs. 1 oder der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht ( § 22 Abs. 4 ) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 9.
    Gegendarstellungen nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet ( § 23 ),
  10. 10.
    besondere Sendezeiten dem Berechtigten nicht einräumt ( § 24 ),
  11. 11.
    als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  12. 12.
    die in § 32 vorgeschriebene Rangfolge nicht einhält,
  13. 13.
    ohne die nach § 33 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Landesanstalt Rundfunkprogramme weiterverarbeitet,
  14. 14.
    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, oder
  15. 15.
    als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem Rundfunk oder Betreibern einer Kabelanlage über den nach § 28 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 28 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark (2) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zweihundertfünfzigtausend Euro


Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)

Vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 520)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
1. Abschnitt  
Einleitende Bestimmungen  
  
Geltungsbereich 1
Begriff der Straße 2
Einteilung der Straßen 3
Anlieger 4
  
2. Abschnitt  
Widmung  
  
Widmung 5
Umstufung 6
Entwidmung 7
Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen 8
  
3. Abschnitt  
Straßenbau und -unterhaltung  
  
Hoheitsverwaltung 9
Straßenbaulast 10
Träger der Straßenbaulast 11
Bautechnische Sicherheit 12
Kreuzungen mit Gewässern 13
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern 14
  
4. Abschnitt  
Straßenbenutzung  
  
Gemeingebrauch 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs 16
Überfahrten 17
Sondernutzungen 18
Nutzungen nach bürgerlichem Recht 19
Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen 20
Folgenbeseitigungspflicht 21
  
5. Abschnitt  
Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten  
  
Sichtflächen 22
Schutzmaßnahmen 23
Böschungen und Verankerungen 24
Umleitungen 25
Duldungspflichten des Anliegers 26
  
6. Abschnitt  
Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen  
  
Bauverbote 27
Sonstige Beschränkungen 28
Beschränkungen bei geplanten Straßen 29
Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen 30
Veränderungssperre 31
Vorarbeiten 32
Planfeststellung 33
Vorzeitige Besitzeinweisung 34
Enteignung 35
  
7. Abschnitt  
Entschädigungsverfahren  
  
Entschädigungsverfahren 36
  
8. Abschnitt  
Straßenbenennung  
  
Straßenbenennung 37
Namen für Privatwege 38
Hausnummerierung 38a
  
9. Abschnitt  
Straßenreinigung  
  
Straßenreinigung 39
Verunreinigungen 40
Reinigungspflichten der Anlieger 41
Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte 42
  
10. Abschnitt  
Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen  
  
(weggefallen) 43
  
11. Abschnitt  
Übergangsvorschriften  
  
Bestehende Nutzungsverhältnisse 44
Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast 45
  
12. Abschnitt  
Behörden und Zuständigkeiten  
  
Behörden 46
Landesstraßenbaubehörden 46a
Zuständigkeiten 47
Kostenfestsetzung 47a
  
13. Abschnitt  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Ordnungswidrigkeiten 48
  
14. Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Aufhebung und Änderung von Vorschriften 49
In-Kraft-Treten 50
  
Anlage  
  
zu § 11 Absatz 3 Anlage
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4, 1. Abschnitt - Einleitende Bestimmungen

§ 1 BremLStrG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen ( § 2 ). Auf Privatstraßen, -wegen und -plätzen ist das Gesetz nur anzuwenden, soweit es ausdrücklich bestimmt ist. Für Bundesfernstraßen gilt dieses Gesetz nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft.


§ 2 BremLStrG – Begriff der Straße

(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Innerhalb der Gemeinden bilden die Straßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zur Erschließung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Siedlungsräume. Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berück-sichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

(2) Zu den Straßen gehören:

  1. 1.
    der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkflächen, Grünanlagen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten sowie Rad- und Gehwege einschließlich Treppen und Überfahrten; Rad- und Gehwege auch dann, wenn sie einen eigenen Straßenkörper besitzen; zu den Brücken, Tunnels und Stützmauern gehören auch Verankerungen; bei Straßen auf Deichen gehören die dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen nicht zum Straßenkörper;
  2. 2.
    der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. 3.
    das Zubehör; das sind die Beleuchtung, die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Anlieger oder der Ordnung auf der Straße zu dienen bestimmt sind, und der Bewuchs.

(3) Nebenanlagen der Straßen sind solche Anlagen, die für den Bau, den Betrieb oder die Unterhaltung der Straßen erforderlich sind, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerplätze, Lager, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen, Flächen für die dauernde oder befristete Lagerung von Boden.


§ 3 BremLStrG – Einteilung der Straßen

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.
    Straßen A; das sind nicht dem Anbau dienende Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein übergeordnetes Verkehrsnetz bilden;
  2. 2.
    Straßen B; das sind Straßen, die ihrer Verkehrsbedeutung nach überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen;
  3. 3.
    Straßen C; das sind Straßen, die nur einem untergeordneten Verkehr dienen und nicht in die Gruppen A und B fallen.

(2) Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1 ) durch Rechtsverordnung.


§ 4 BremLStrG – Anlieger

(1) Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Ist an einem derartigen Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher ebenfalls Anlieger.

(2) Ist ein Grundstück von der Straße durch ein Gewässer, durch Gleisanlagen oder andere nicht zur Straße gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße durch eine geeignete Anlage wie eine Brücke oder eine Überfahrt hergestellt ist oder hergestellt werden darf.

(3) Liegt ein Grundstück oder ein Gebäude auf einem Grundstück an einer Straße, die unterirdisch oder in einer Ebene über der Erdoberfläche liegt, so ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Nießbraucher dann Anlieger, wenn ein Anschluss besteht oder hergestellt wird.


§§ 5 - 8, 2. Abschnitt - Widmung

§ 5 BremLStrG – Widmung

(1) Die Widmung für den Gemeingebrauch ( § 15 ) wird durch die Straßenbaubehörde ausgesprochen. Dabei ist die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, festzulegen. Soweit die Widmung sich auf den verkehrlichen Gemeingebrauch bezieht, kann sie auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anlieger-, den Lade-, den "Park-and-ride"- oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 34 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekannt zu geben.

(4) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(5) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(6) Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet.


§ 6 BremLStrG – Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie von der Straßenbaubehörde in die entsprechende Straßengruppe ( § 3 ) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Die Absicht der Umstufung ist ortsüblich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist die Einwendungsfrist anzugeben und die Behörde zu benennen, bei der Einwendungen gegen die beabsichtigte Umstufung erhoben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass verspätete Einwendungen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

(3) Gegen die Umstufung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Absicht der Umstufung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer in der Bekanntmachung zu benennenden Behörde Einwendungen erheben.

(4) Die Umstufung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sollen die Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, von der Umstufung und der Behandlung ihrer Einwendungen unterrichtet werden.


§ 7 BremLStrG – Entwidmung

(1) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegt ein öffentliches Interesse an ihrer Aufhebung vor, kann sie von der Straßenbaubehörde entwidmet werden. Die Entwidmung kann auf bestimmte Verkehrsarten und Verkehrszwecke beschränkt werden. Eine Entwidmung entfällt für solche Straßen, deren Aufhebung Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens ist. Soweit Straßen in einem Bebauungsplan nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt sich das Entwidmungsverfahren nach Absatz 2 auf die Festsetzung des Zeitpunktes der Entwidmung.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Von der Bekanntmachung der Absicht der Entwidmung ( § 6 Abs. 2 ) kann abgesehen werden, wenn Teilstrecken unwesentlicher Bedeutung entwidmet werden sollen.

(4) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 5 Abs. 4 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als entwidmet.

(5) Mit der Entwidmung einer Straße entfallen der Gemeingebrauch ( § 15 ) und die Sondernutzungen ( §§ 17 , 18 ).


§ 8 BremLStrG – Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen

(1) Einem Anlieger steht ein Recht auf Fortbestand der Straße nicht zu.

(2) Bei Änderung (z.B. Höher-, Tieferlegung oder Verbreiterung) einer Straße hat der Anlieger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die auf Grund der Änderung an seinem Grundstück und den baulichen Anlagen erforderlichen Maßnahmen.

(3) Wird durch den Bau, die Änderung, Umstufung oder Entwidmung einer Straße einem Anlieger der rechtmäßige Zugang oder der Zutritt von Licht und Luft zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, falls die Herstellung des Ersatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt oder wenn die Zufahrt oder der Zugang auf einer widerruflichen Erlaubnis beruht.


§§ 9 - 14, 3. Abschnitt - Straßenbau und -unterhaltung

§ 9 BremLStrG – Hoheitsverwaltung

Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung und Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Verwaltung.


§ 10 BremLStrG – Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Umweltgüter dürfen dabei nur soweit in Anspruch genommen und die Umwelt nur soweit belastet werden, wie dies zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind angemessen zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Die Träger der Straßenbaulast haben auf einen nicht verkehrssicheren Straßenzustand hinzuweisen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde trifft weitergehende Anordnungen.

(2) Bei Straßen auf Deichen umfasst die Straßenbaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden am Deichkörper, die durch Benutzung der Straße entstehen, sowie die Wiederherstellung der Straße, falls eine Veränderung des Deichkörpers aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung erforderlich ist. Die nach Deichrecht zuständige Behörde kann aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung verlangen, dass der Träger der Straßenbaulast die zur Unterhaltung der Straße notwendigen Arbeiten gegen Erstattung der Kosten dem Träger der Deicherhaltung übertragt.

(3) Veränderungen am Straßenkörper dürfen nur vom Träger der Straßenbaulast oder mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde vorgenommen werden.


§ 11 BremLStrG – Träger der Straßenbaulast

(1) Träger der Straßenbaulast für die Straßen A, B und C ist unbeschadet des § 45 die Gemeinde, soweit nicht die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten auferlegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen worden ist.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

(3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage  kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen.


§ 12 BremLStrG – Bautechnische Sicherheit

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.


§ 13 BremLStrG – Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder geändert und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, sodass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.


§ 14 BremLStrG – Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird.

(2) Wird im Falle des § 13 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.


§§ 15 - 21, 4. Abschnitt - Straßenbenutzung

§ 15 BremLStrG – Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.


§ 16 BremLStrG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde vorübergehend beschränkt werden, soweit dies wegen der Vorbereitung und Ausführung von Arbeiten in oder an der Straße oder zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, notwendig ist. § 45 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 ( BGBl. I S. 1565 ) bleibt unberührt. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung kenntlich zu machen. Die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind von wesentlichen Beschränkungen zu unterrichten.


§ 17 BremLStrG – Überfahrten

(1) Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, dürfen mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden. Antragsberechtigt ist der Anlieger sowie der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, Nießbraucher eines der Straße benachbarten Grundstücks, das ausschließlich durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück mit der Straße verbunden ist. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Benutzung der Überfahrt den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigen würde; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder geändert werden, wenn die Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der Straße es erfordern oder ein Bedürfnis für die Überfahrt nicht mehr besteht. Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung durch den Erlaubnisnehmer diese notwendig macht.

(3) Die Überfahrt wird von dem Träger der Straßenbaulast hergestellt, unterhalten und beseitigt. Die Kosten der Herstellung und die Kosten der Änderung oder Beseitigung, die infolge der Benutzung oder durch den Wegfall des Bedürfnisses notwendig wird, trägt der Erlaubnisnehmer. Im Übrigen werden die Kosten vom Träger der Straßenbaulast getragen.

(4) Wird die Überfahrt beseitigt, so ist der ordnungsmäßige Straßenzustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers herzustellen.


§ 18 BremLStrG – Sondernutzungen

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Keine Sondernutzung stellt die nichtgewerbliche Werbung durch das Tragen von Plakaten, das Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln und durch den Handverkauf von Zeitungen dar. Das gilt nicht für solche Gebiete, in denen die Ausübung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die Gemeinden werden ermächtigt, Gebiete im Sinne von Satz 2 durch Ortsgesetze festzulegen.

(3) Für Sondernutzungen, die zugleich einer Baugenehmigung nach der Bremischen Landesbauordnung oder einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung bedürfen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung als erteilt. Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend. Ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes auf einem Anliegergrundstück Gegenstand der Sondernutzung, darf abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast auf eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt verzichtet werden. Mit der Baugenehmigung, Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung sind auf Anforderung des Trägers der Straßenbaulast nach Absatz 5 zu erstattende Kosten, Vorschüsse oder Sicherheiten festzusetzen.

(4) Über die Erteilung einer Erlaubnis entscheidet die Ortspolizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie darf ferner nur erteilt werden, wenn der Träger der Straßenbaulast zugestimmt hat. Obliegt die Unterhaltung der Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast, so ist außerdem der Unterhaltungspflichtige zu hören, wenn seine Belange durch die Sondernutzung berührt werden. Begründet die Sondernutzung eine dauerhafte bauliche Veränderung der Straße, entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.

(5) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden.

(6) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat auf Verlangen die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(7) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(8) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Entwidmung der Straße steht dem Erlaubnisnehmer kein Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast zu.

(9) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.

(10) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.


§ 19 BremLStrG – Nutzung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.


§ 20 BremLStrG – Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse, Sicherheiten oder Ablösungen verlangen. Liegt der Gebrauch überwiegend im öffentlichen Interesse, kann von einer Erstattung der Mehrkosten abgesehen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Haltestellenbuchten und besondere Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, nicht anzuwenden.


§ 21 BremLStrG – Folgenbeseitigungspflicht

Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese in Stand gesetzt werden muss.


§§ 22 - 26, 5. Abschnitt - Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten

§ 22 BremLStrG – Sichtflächen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit schienengebundenen Bahnen sowie mit Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 ( BGBl. I S. 337 ) die Sicht behindert und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 30 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.


§ 23 BremLStrG – Schutzmaßnahmen

(1) Sind zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen oder Überschwemmungen, Vorkehrungen oder Anlagen auf benachbarten Grundstücken notwendig, so haben die Grundstückseigentümer und -besitzer sie zu dulden. Dem Eigentümer kann gestattet werden, die Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Die Kosten der Schutzmaßnahmen hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen oder, wenn der Eigentümer die Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, diesem zu erstatten. Wird durch die Schutzmaßnahmen die Nutzung des Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Schutzmaßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so hat der Träger der Straßenbaulast den Berechtigten angemessen zu entschädigen.

(2) Werden die Schutzmaßnahmen nachträglich notwendig, weil auf einem benachbarten Grundstück Änderungen eingetreten sind, so entfällt eine Entschädigungspflicht, und der Grundstückseigentümer hat die Kosten zu tragen, es sei denn, dass die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(3) Auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, dürfen Anpflanzungen, Stapel, Haufen und Ähnliches nicht angelegt werden, soweit dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Wenn solche Anlagen vorhanden sind, hat der Eigentümer sie auf Verlangen der Straßenbaubehörde zu beseitigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die durch die Beseitigung der Anlage entstehenden Kosten zu tragen, wenn die Anlage schon beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder geändert worden ist. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


§ 24 BremLStrG – Böschungen und Verankerungen

(1) Der Träger der Straßenbaulast kann vom Eigentümer eines Grundstücks, das noch nicht oder nur teilweise baulich genutzt wird und das nach den baurechtlichen Vorschriften für eine solche Nutzung bestimmt ist, verlangen, dass zur Überbrückung eines Höhenunterschiedes der Straße und dem Grundstück auf dem Grundstück eine Böschung aufgenommen wird.

(2) Ist für die Standsicherheit einer Brücke oder einer Stützmauer die Herstellung von unterirdischen Verankerungen außerhalb des Straßenkörpers erforderlich, so haben die Eigentümer, in deren Grundstücken diese Verankerungen hergestellt werden müssen, die Maßnahme zu dulden.

(3) Wird durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 die Nutzung eines Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Maßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen. Im Falle des Absatzes 1 kann der Eigentümer statt einer Geldentschädigung verlangen, dass der Träger der Straßenbaulast den als Böschung dienenden Grundstücksteil übernimmt.


§ 25 BremLStrG – Umleitungen

(1) Wird der Verkehr auf einer Straße nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 ( BGBl. I S. 1565 ) vorübergehend beschränkt, so sind die Träger der Straßenbaulast anderer Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straße zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf seine Kosten die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen und in diesem Zustand zu erhalten. Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der Träger der Straßenbaulast die Umleitungsstrecke unter Berücksichtigung der früheren Zweckbestimmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Wenn die künftige Unterhaltung der Umleitungsstrecke wegen der ausgeführten Ausbauarbeiten erheblich höhere Aufwendungen erfordert und deshalb für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde, hat die Straßenbaubehörde auf Antrag des Betroffenen die Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke auf den Träger der Straßenbaulast der Straße, auf der der Verkehr beschränkt worden ist, zu übertragen.

(3) Muss eine Umleitung wegen einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 ( BGBl. I S. 1565 ) über private Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, geführt werden, so ist der Eigentümer auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straßenbaubehörde auf Antrag des Eigentümers den alten Zustand wiederherzustellen hat.

(4) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen oder Wege umzuleiten, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für die Rechte der Straßenverkehrsbehörde zur Umleitung des Verkehrs.


§ 26 BremLStrG – Duldungspflichten des Anliegers

(1) Anlieger haben auf ihren Grundstücken das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamen- und Zusatzschildern, Markzeichen, Feuer- und Polizeimeldern, Papierkörben, Verkehrszeichen, Lichtzeichen und Verkehrseinrichtungen, Fundamenten und Pfosten von Schilderbrücken, Halte- und Schaltvorrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie von Hinweisschildern zum öffentlichen Versorgungs- und Straßennetz zu dulden.

(2) Die Absicht der Anbringung oder Aufstellung von Anlagen nach Absatz 1 ist dem Anlieger rechtzeitig bekannt zu geben. Der Veranlasser der Maßnahme hat Schäden, die dem Anlieger durch die Anbringung, Aufstellung, Änderung, Unterhaltung oder Entfernung der Anlagen entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung leisten.

(3) Die Anlieger haben die Entwässerung der Straße auf ihr Grundstück zu dulden, solange die Herstellung und der Anschluss einer Anlage zur Straßenentwässerung wegen fehlender Vorflut nicht möglich ist oder wenn die Herstellung einer solchen Anlage im öffentlichen Interesse unterbleiben muss. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn der Anlieger durch das von der Straße ablaufende Oberflächenwasser in der Nutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Anlieger haben alle vorübergehenden Maßnahmen zu dulden, die im Interesse zur Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen auf ihren Grundstücken erforderlich sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn Anlieger die auf ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln oder herüberragende Äste eines Straßenbaumes beseitigen wollen, haben sie das dem Träger der Straßenbaulast rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


§§ 27 - 35, 6. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

§ 27 BremLStrG – Bauverbote

(1) Hochbauten jeder Art dürfen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Außenbereich stehen den Hochbauten gleich. An Brücken über Straßen A dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(2) Überfahrten und Zufahrten zu Fahrbahnen der Straßen A sind unzulässig.

(3) Die Straßenbaubehörde kann unbeschadet sonstiger Beschränkungen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Durchführung der Verbote im Einzelfall zu einer offenbar nichtbeabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 ( BGBl. I S. 2256 ) entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zu Stande gekommen ist.


§ 28 BremLStrG – Sonstige Beschränkungen

(1) Baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden.

(2) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Einvernehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde.

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 und die Genehmigung nach Absatz 2 dürfen nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dieses für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wegen der Sichtverhältnisse, Ausbauabsichten und Straßengestaltung nötig ist.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.


§ 29 BremLStrG – Beschränkungen bei geplanten Straßen

Bei geplanten Straßen A gelten die Beschränkungen der §§ 27 und 28 vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.


§ 30 BremLStrG – Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen

(1) Wird durch die Anwendung der §§ 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes.


§ 31 BremLStrG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zu Stande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im Übrigen gilt § 35 .

(3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1 ) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


§ 32 BremLStrG – Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Vom Beginn und Ende der Arbeiten ist der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu unterrichten.

(3) Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; stattdessen kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit durch Maßnahmen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstanden sind.


§ 33 BremLStrG – Planfeststellung

(1) Neue Straßen einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. Nebenanlagen ( § 2 Abs. 3 ) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(1a) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

  1. 1.

    diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,

  2. 2.

    sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

  3. 3.

    sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

  4. 4.

    durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulich-technischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU .

(2) Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 ( BGBl. I S. 2256 ) ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.

(3) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. 1.

    Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,

  2. 2.

    mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, dass das Benehmen hergestellt worden ist und

  3. 3.

    es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. 1.

    es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

  3. 3.

    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die §§ 41  und  42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 ( BGBl. I S. 721 ) bleiben unberührt.

(6) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzulegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42 Abs. 2  und  3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 ( BGBl. I S. 721 ) anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so wird er unwirksam. Die Planfeststellungsbehörde kann vor Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit des Planes um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Verlängerung ist öffentlich bekannt zu geben.

(8) Im übrigen gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zuständige Senator ( § 46 Abs. 1 ).


§ 34 BremLStrG – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, das für den Straßenbau benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden, Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.


§ 35 BremLStrG – Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 - 214-a-1).


§ 36, 7. Abschnitt - Entschädigungsverfahren

§ 36 BremLStrG – Entschädigungsverfahren

(1) Wird für eine Verfügung oder Maßnahme nach diesem Gesetz eine Entschädigung beantragt, so hat die Behörde zunächst auf eine gütliche Einigung mit dem Betroffenen hinzuwirken.

(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Behörde über den Antrag durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung über die Entschädigung trifft die Behörde, die für die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung oder Maßnahme zuständig ist.

(4) Gegen die Entscheidung über die Entschädigung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.


§§ 37 - 38a, 8. Abschnitt - Straßenbenennung

§ 37 BremLStrG – Straßenbenennung

(1) Straßen müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein. Mehrere Straßen in einer Gemeinde dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet sein. Namen lebender Personen dürfen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden. In die Benennungsentscheidung soll die Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch einbeziehen; die Benennung kann ausschließlich in Niederdeutsch erfolgen.

(2) Die Straßennamen werden von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Art der Straßenschilder sowie den Ort der Anbringung bestimmt die Straßenbaubehörde, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.

(4) Von der Benennung der Straßen C kann abgesehen werden, sofern nicht an ihnen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind.


§ 38 BremLStrG – Namen für Privatwege

(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im Folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.


§ 38a BremLStrG – Hausnummerierung

(1) Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen.

(2) Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden.


§§ 39 - 42, 9. Abschnitt - Straßenreinigung

§ 39 BremLStrG – Straßenreinigung

(1) Die Straßen sind zu reinigen.

(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4 auferlegen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Entfernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet.

(4) Aus Gründen des Boden- und des Gewässerschutzes sowie zum Schutz der straßennahen Flora und Fauna ist es untersagt, schnee- und eistauende Substanzen oder Methoden (Taumittel) auf öffentlichen Straßen einzubringen oder zu verwenden. Soweit es die Wetterlage erfordert, sind abweichend von Satz 1 der Straßenbaulastträger sowie die von ihm beauftragten Stellen befugt, zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel einzusetzen, wobei deren Verwendung möglichst gering zu halten ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist der Einsatz von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis zulässig.


§ 40 BremLStrG – Verunreinigungen

(1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verunreinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes.

(2) Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf - mindestens jedoch einmal täglich - zu entleeren.


§ 41 BremLStrG – Reinigungspflichten der Anlieger

(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im Wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

(3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind:

  1. 1.

    die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,

  2. 2.

    bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Rand-streifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m,

  3. 3.

    die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von 1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt.

(6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen.

(7) In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid.


§ 42 BremLStrG – Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte

(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung ( § 41 ) beauftragen, wenn sie

  1. 1.

    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

  2. 2.

    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

  3. 3.

    wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

(2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.


§ 43, 10. Abschnitt - Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen

§ 43 BremLStrG

(weggefallen)


§§ 44 - 45, 11. Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 44 BremLStrG – Bestehende Nutzungsverhältnisse

(1) Nutzungsrechte an Straßen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, bleiben aufrechterhalten. Sie können, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Für Überfahrten, die auf Grund des § 192 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-9) festgesetzt oder mit schriftlicher behördlicher Zustimmung hergestellt worden sind, gilt die Erlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. In Straßen, bei denen die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, geht die Unterhaltungspflicht für die Überfahrt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf den Träger der Straßenbaulast über; im Übrigen verbleibt sie beim Erlaubnisnehmer.

(3) Erlaubnisse, die nach der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und nach dem Ortsgesetz über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.


§ 45 BremLStrG – Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast

(1) Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast gelten mit folgenden Einschränkungen fort:

  1. 1.
    Die Gemeinde kann die Straßenbaulast übernehmen, wenn der bisherige Träger der Straßenbaulast die Übernahme beantragt.
  2. 2.
    Die Gemeinde soll die Straßenbaulast übernehmen, wenn dem bisherigen Träger der Straßenbaulast die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines dem Verkehr in dieser Straße genügenden Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann.
  3. 3.
    Die Straßenbaulast für die bisherigen Landstraßen I. Ordnung im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven ist gegen Ablösung der Unterhaltungslast von der Gemeinde zu übernehmen. Soweit eine Straße den Anforderungen des Verkehrs unter Berücksichtigung seiner übersehbaren Entwicklung nicht genügt, ist der bisherige Träger der Straßenbaulast auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die Straße vor dem Übergang der Straßenbaulast auszubauen. Mit der Übernahme der Straßenbaulast geht das Eigentum an der Straße mit allen Rechten und Pflichten auf die Gemeinde über.

(2) Die Unterhaltungspflichten für Bestandteile und Zubehör von Straßen bleiben unverändert bestehen.


§§ 46 - 47a, 12. Abschnitt - Behörden und Zuständigkeiten

§ 46 BremLStrG – Behörden

(1) Zuständiger Senator im Sinne des Gesetzes ist

  1. 1.

    der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 18 , ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5 , der Senator für Inneres.

(2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

  2. 2.

    der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.


§ 46a BremLStrG – Landesstraßenbaubehörden

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen.

(2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr.


§ 47 BremLStrG – Zuständigkeiten

(1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Straßenbaubehörden.

(2) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den §§ 18 , 40 bis 42 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Für die Festsetzung der Hausnummern nach § 38a Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

(3) Die Straßenbau- und Ortspolizeibehörden der Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten wahr.


§ 47a BremLStrG – Kostenfestsetzung

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags von der Straßenbaubehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Gemeinkostenzuschlag dient der Abwälzung des mit der Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme unmittelbar verbundenen Verwaltungsaufwandes und beträgt zehn vom Hundert der zu erstattenden Kosten. Enthalten die zu erstattenden Kosten Beträge für Maßnahmen an Anlagen Dritter im Straßengrund, so sind diese Beträge bei der Berechnung des Gemeinkostenzuschlags nicht zu berücksichtigen.

(3) Im Übrigen gelten für die Kostenfestsetzung die §§ 15 und 16 sowie §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§ 48, 13. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten

§ 48 BremLStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    unerlaubt eine Sondernutzung ( §§ 17 ,  18 ) an einer Straße ausübt oder mit einer Gebrauchserlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zugelassen ist,

  3. 3.

    entgegen § 40 Abs. 1 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

  4. 4.

    entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern zuwiderhandelt,

  5. 5.

    seine Pflicht zur Reinigung, zur Beseitigung von Laub und Früchten sowie zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.


§§ 49 - 50, 14. Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 49 BremLStrG – Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon vorher gegenstandslos geworden sind:

  1. 1.
    die Wegeordnung vom 28. Oktober 1909 (SaBremR 2182-a-1);
  2. 2.
    die Verordnung über die Einführung der Wegeordnung in den am 1. November 1939 mit der Stadt Bremen vereinigten Gebietsteilen vom 10. Juni 1941 (SaBremR 2182-a-2);
  3. 3.
    das Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 (Hann.G.S. Abt. I S. 142) in seiner am 1. September 1965 geltenden Fassung (Anl. B Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  4. 4.
    das Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover vom 5. März 1871 (GS S. 153) (Anlage B Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S 107 - 101-a-2);
  5. 5.
    das Gesetz, betreffend Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover vom 19. März 1873 (GS S. 129) (Anlage B Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  6. 6.
    das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) (Anlage B Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 - Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2);
  7. 7.
    das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-1);
  8. 8.
    die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-2);
  9. 9.
    die Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (SaBremR-ReichsR 91-a-3);
  10. 10.
    die §§ 1 bis 4 mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 7 bis 11 und 30 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 --2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73);
  11. 11.
    der § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 des Ortsgesetzes über Ortsämter und Außenstellen der bremischen Verwaltung vom 22. Juni 1971 (Brem.GBl. S. 170 - 2011-b-1);
  12. 12.
    die §§ 2 bis 5 , mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 und die §§ 8, 9 und 11 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90);
  13. 13.
    die §§ 2, 3 und 18 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195).

(2) Änderungsvorschrift

(3) § 2 Absätze 3 und 4 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) treten erst zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines für den jeweiligen Geltungsbereich der genannten Vorschriften nach § 18 Abs. 9 erlassenen Ortsgesetzes außer Kraft.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten eines nach § 18 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Ortsgesetzes gelten die in § 24 Abs. 2 der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 12 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195), bezeichneten Hafengebiete als Gebiete im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 .

(5) Außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften, jedoch mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alles entgegenstehende oder inhaltsgleiche Recht außer Kraft.


§ 50 BremLStrG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 1977 in Kraft.


Anhang

Anlage BremLStrG

(zu § 11 Absatz 3 )

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