NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestG – Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.


§ 37 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremLMG – Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.

(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".

(3) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 39 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

  1. 1.
    Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses vorzubereiten und zu vollziehen,
  2. 2.
    die laufenden Geschäfte zu führen,
  3. 3.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  4. 4.
    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und
  5. 5.
    mit anderen Landesmedienanstalten zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Richtlinien für die Werbung, bei Feststellungen zur Vielfalt und beim Erlass von Verfahrensgrundlagen zum Jugendschutz auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages unter Beteiligung des Landesrundfunkausschusses.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.


Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremUVPG
Gliederungs-Nr.: 790-a-3
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47)

Zuletzt geändert durch Artikel 1  1 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 421)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1
Federführende Behörde 2
Unterrichtung der Öffentlichkeit 3
Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben 4
Übergangsvorschrift 5
  
Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anlage 1
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" Anlage 2
1

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


§ 9 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEG – Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die vorübergehende oder ständige Anbringung geeigneter Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Bahn abzuwehren.

(2) In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Anpflanzungen aller Art, Zäune, Stapel, Ablagerungen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit oder die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer oder Besitzer ihre Beseitigung auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Eisenbahnunternehmer zu dulden. Die Eigentümer und Besitzer sind berechtigt, die Beseitigung selbst durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde hat den Eigentümern oder Besitzern die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

(4) Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 14. August 1963 ( BGBl. I S. 681 ) in der jeweils gültigen Fassung gilt, so erfolgt die Ankündigung nach Absatz 3 und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Maßnahmen von den Eigentümern oder Besitzern nicht selbst durchgeführt werden.

(5) Der Eisenbahnunternehmer hat die Eigentümer oder Besitzer für die durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Falle des Absatzes 4 trifft die Entschädigungspflicht denjenigen, der zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist. Wegen der Höhe der Entschädigung bleibt im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.


Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 6 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RAVG – Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Regelpflichtbetrag ist einkommensbezogen zu bemessen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge und die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können Säumniszuschläge und bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen nach Maßgabe der Satzung erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten sowie eine sonst erforderliche Vollstreckung erfolgen im Verwaltungswege nach den jeweils geltenden Landesvorschriften.

(3) Die Rechtsanwaltsversorgung kann von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Solange ein hierzu Verpflichteter der Auskunfts- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, können nach Maßgabe der Satzung die Höchstbeträge an Beiträgen und Gebühren festgesetzt und Leistungen zurückbehalten werden.


§ 12 RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht, die die Senatorin oder der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


§ 7 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SGG

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im Übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).

§ 11c UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 8 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 WBG – Förderungsbedingungen

(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.

(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v.H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.

(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Absatz 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der §§ 2 , 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 erfüllt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.

(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschussbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.

(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.

(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Teilnahmelisten je Veranstaltung im Original beizufügen. In einer gesonderten Liste werden anonym Daten für die oben genannten Zwecke erhoben. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu diesen anonymen Daten zu regeln. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.


§ 11 WBG – Steuerung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Ausführung der §§ 3 bis 8 Regelungen zur Anerkennung von Einrichtungen, Regelungen zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen, Regelungen über entsprechende Begriffsbestimmungen, Regelungen über Förderungsbedingungen und Regelungen über ein Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und die Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden, zu treffen.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbildung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung leitet die Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 .

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung prüft nach §§ 44 , 44a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5  und  6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch.

(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
(AGFGO)

Vom 23. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 156)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364)


Art. 1 - 8a, I. Abschnitt

Art. 1 AGFGO – Sitz des Finanzgerichts
(zu § 2 FGO )

Im Land Bremen ist Finanzgericht im Sinne der Finanzgerichtsordnung das Finanzgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen.


Art. 2 AGFGO – Bildung der Senate
(zu § 4 Absatz 2 und § 7 FGO )

(1) Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.

(2) Richtern des Finanzgerichts kann ein Richteramt beim Oberverwaltungsgericht übertragen werden.


Art. 3 AGFGO – Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO )

Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.


Art. 4 AGFGO – Urkundsbeamter
(zu § 12 FGO )

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


Art. 5 AGFGO – Wahlausschuss
(zu § 23 FGO )

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.


Art. 6 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO )

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über

  1. 1.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen,
  2. 2.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden und
  3. 3.
    nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83 - 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) in der jeweils geltenden Fassung;

dabei sind die Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der Finanzgerichtsordnung ) nur auf die in Nummer 1 und 2 genannten Steuern anzuwenden.


Art. 7 AGFGO – Zuständigkeit
(zu § 184 FGO )

Ist eine Sache beim In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.


Art. 8 AGFGO – Ermächtigungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt der Senat.


Art. 8a AGFGO – Amtstracht

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


Art. 9 - 10a, II. Abschnitt

Art. 9 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10a AGFGO – Übergangsvorschrift

Auf Entscheidungen des Finanzgerichts, die vor dem 1. Oktober 2003 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, ist Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung in seiner bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung anzuwenden.


Art. 11, III. Abschnitt

Art. 11 AGFGO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft, soweit nicht bereits durch die FGO außer Kraft gesetzt, das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 35-a-1).


Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BauGBDV,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-a-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 234)

Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 104 Abs. 2 , des § 203 Abs. 3 und des § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2253 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 ( BGBl. I S. 466 ) geändert worden ist, verordnet der Senat:


§ 1 BauGBDV

(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.

(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im Übrigen gelten die §§ 192 bis 195 , 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Der Vorsitzende ist ein vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muss die Befähigung zum Richteramt haben.


§ 2 BauGBDV

(1) Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren vom Senat bestimmt.

(2) Die Beisitzer müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Die §§ 21 , 22 und 24 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beisitzer werden wie die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.


§ 3 BauGBDV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 6. Mai 1986 (Brem.GBl. S. 103 - 2130-a-1) außer Kraft.


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.


§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.


§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303)

Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Friedhofsträger 1
Genehmigung 2
Sperrung und Aufhebung 3
Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen 4
Feuerbestattungen 4a
Ruhefristen 5
Särge und Urnen 5a
Selbstverwaltung 6
Nutzungsrecht 6a
Datenverarbeitung 7
Datenübermittlung 8
Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren 9
Ordnungswidrigkeiten 9a
In-Kraft-Treten 10
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§ 1 BestG – Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.


§ 2 BestG – Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

  1. 1.

    Beeinträchtigung der Gesundheit,

  2. 2.

    Belange der Stadtplanung,

  3. 3.

    mangelnde Eignung der Böden oder

  4. 4.

    sonstiges öffentliches Interesse.


§ 3 BestG – Sperrung und Aufhebung

(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten.

(2) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:

  1. 1.

    Beeinträchtigung der Gesundheit,

  2. 2.

    Belange der Stadtplanung,

  3. 3.

    mangelnde Eignung der Böden,

  4. 4.

    sonstiges öffentliches Interesse oder

  5. 5.

    Unwirtschaftlichkeit des weiteren Betriebs.

(3) Die Sperrung beendet das Recht auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart und der Verlängerung eines Nutzungsrechts. Ein ausgeübtes Nutzungsrecht bleibt unberührt, soweit nicht eine Aufhebung nach Absatz 4 vorgenommen wird.

(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhefristen ist nur im dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere bei Gefährdung der Volksgesundheit, zulässig. In diesem Falle sind die Leichen oder Aschen der betroffenen Grabstellen umzubetten, ohne dass den Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht setzt sich an einer neuen Grabstelle fort. Es findet eine Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage statt, wenn die Nutzungsberechtigten dies wünschen.

(5) Sperrung und Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Sie dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.


§ 4 BestG – Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als Seebestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und

  2. 2.

    der Ausbringungsort sich

    1. a)

      in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Ausbringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,

    2. b)

      im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven befindet und der Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven diese Fläche für die Ausbringung von Totenasche durch Rechtsverordnung ausgewiesen hat,

    3. c)

      im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven befindet, ohne in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b benannt zu sein, und die vom Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder vom Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat oder

    4. d)

      im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a entsprechend eingehalten werden.

Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungserklärung einer Person, die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen für die Bestattung zu sorgen hat.

(1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen.

(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann.

(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Ausbringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern, dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat. Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist.

(4) Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats, Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.

(5) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des "Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)" hergestellt sind.


§ 4a BestG – Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.


§ 5 BestG – Ruhefristen

(1) Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20, für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Mindestruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere Ruhefristen für Erdbestattungen festsetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhefrist zulassen, wenn ein wichtiger Grund besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


§ 5a BestG – Särge und Urnen

Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern oder die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.


§ 6 BestG – Selbstverwaltung

(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt auf Grund von Friedhofsordnungen , die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.


§ 6a BestG – Nutzungsrecht

(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals.

(3) Gemeinschaftsanlagen berechtigen nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Anschriften- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechts obliegt den Friedhofsträgern.


§ 7 BestG – Datenverarbeitung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    letzte Adresse,

  3. 3.

    Geburts- und Sterbedatum,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer,

  7. 7.

    Zeitpunkt der Bestattung,

  8. 8.

    Bestattungsnummer,

  9. 9.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  10. 10.

    Bestattungen in der Grabstelle,

  11. 11.

    Dauer des Nutzungsrechts,

  12. 12.

    Ruhefrist,

  13. 13.

    Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,

  14. 14.

    Name und Adresse des Bestatters,

  15. 15.

    Leistungen des Friedhofsträgers.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  5. 5.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

  6. 6.

    Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht,

  7. 7.

    Bankverbindung.

(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,

  5. 5.

    Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,

  6. 6.

    Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

  7. 7.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten.

(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,

  2. 2.

    letzte Adresse des Verstorbenen,

  3. 3.

    Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer,

  7. 7.

    Ort und Zeitpunkt der Bestattung,

  8. 8.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,

  9. 9.

    Geburtsdatum des Antragstellers,

  10. 10.

    Adresse des Antragstellers,

  11. 11.

    Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,

  12. 12.

    Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

  13. 13.

    Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll,

  14. 14.

    Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke.

(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Vor- und Nachnamen,

  2. 2.

    Adresse,

  3. 3.

    Art des Gewerbes,

  4. 4.

    Zulassung,

  5. 5.

    Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.

(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.

(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.


§ 8 BestG – Datenübermittlung

(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum,

  3. 3.

    letzte Adresse,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer.

(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum.

(3) Lässt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:

  1. 1.

    Namen der Verstorbenen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

  3. 3.

    Name und Anschrift des Entwurfverfassers.

(4) Zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.

(5) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.


§ 9 BestG – Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.


§ 9a BestG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  2. 2.

    Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel aus Materialien verwendet oder verwenden lässt, die nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen ( § 5a );

  3. 3.

    Leichen sowie die in Nummer 2 genannten Gegenstände und Materialien mit Stoffen behandelt oder versieht oder behandeln oder versehen lässt, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen ( § 5a );

  4. 4.

    halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe oder ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien verwendet oder verwenden lässt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Diese können eine andere Stelle bestimmen.


§ 10 BestG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 - 2133-a-1) außer Kraft.

(2) Für Friedhöfe im Sinne von § 7 Abs. 8 gelten die §§ 7 und 8 ab 1. Januar 1993.


Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz)

Vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft  
  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1
  
Zweiter Teil  
Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaftund Beruf  
  
Mandatsausübung 2
Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss 2a
Wahlvorbereitungsurlaub 3
Berufs- und Betriebszeiten 4
  
Dritter Teil  
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung  
  
1. Abschnitt  
Leistungen an Abgeordnete  
  
Entschädigung 5
Anpassung der Entschädigung 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
(weggefallen) 8
(weggefallen) 9
Reisekostenentschädigung 10
Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen 10a
  
2. Abschnitt  
Leistungen nach Ausscheiden aus der BremischenBürgerschaft  
  
(weggefallen) 11
Altersversorgung 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
Gesundheitsschäden 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
(weggefallen) 19
  
3. Abschnitt  
Besondere Zuschüsse  
  
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen 20
(weggefallen) 21
(weggefallen) 22
  
4. Abschnitt  
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrererEinkünfte  
  
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte 23
  
5. Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
(weggefallen) 24
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften 25
Verzicht, Übertragbarkeit 26
  
Vierter Teil  
Angehörige des öffentlichen Dienstes  
  
Wahlvorbereitungsurlaub 27
Unvereinbare Ämter 28
Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat 29
(weggefallen) 30
(weggefallen) 31
Berufs- und Betriebszugehörigkeit 32
Beförderungsverbot 33
Gesetzgebende Körperschaften anderer Länder 34
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen 35
  
Fünfter Teil  
Fraktionen  
  
Fraktionsbildung 36
Rechtsstellung 37
Aufgaben 38
Organisation 39
Geld- und Sachleistungen 40
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung 41
Rechnungslegung 42
Rechnungsprüfung 43
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation 44
Durchführung der Liquidation 44a
Abschluss der Liquidation 44b
Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter 45
  
Sechster Teil  
Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten  
  
Beraterverträge 46
Abführung verbotener Zuwendungen 46a
Verhaltensregeln 46b
(weggefallen) 46c
(weggefallen) 47
(weggefallen) 48
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes 49
(weggefallen) 50
(weggefallen) 51
(weggefallen) 52
(weggefallen) 53
(weggefallen) 54
(weggefallen) 55
Übergangsregelungen 55a
Nichtanpassung der Entschädigung 55b
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts, Außer-Kraft-Treten 56

§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft

§ 1 BremAbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft regeln sich nach den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Bremischen Wahlgesetzes .


§§ 2 - 4, Zweiter Teil - Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaftund Beruf

§ 2 BremAbgG – Mandatsausübung

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie üben ihre Abgeordnetentätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus und haben ihre beruflichen Verpflichtungen entsprechend einzurichten.

(2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(3) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(4) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder der Wählervereinigung. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

(5) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bürgerschaft eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

(6) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen sind, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen die betrieblichen Belange der Arbeitgeber berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit.


§ 2a BremAbgG – Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss

(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 verrechnet werden.

(2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.


§ 3 BremAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.


§ 4 BremAbgG – Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ( BGBl. I S. 3610 ) vorgenommen.


§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
§§ 5 - 10a, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete

§ 5 BremAbgG – Entschädigung  (1)

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4.700 Euro. Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag.

(2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert,

  2. 2.

    die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert,

  3. 3.

    je Fraktion der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bei Fraktionen mit bis zu zehn Mitgliedern bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert und bei Fraktionen mit mehr als zehn Mitgliedern bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert der Entschädigung gemäß Absatz 1.

Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse um 6,99 Euro; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023 
-die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 15 698,45 Euro
-die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG 932,54 Euro
-der Beitrag zur Pflegeversicherung8,48 Euro
-die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 3 170,55 Euro
-die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 535,13 Euro

§ 6 BremAbgG – Anpassung der Entschädigung

Die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index

  1. 1.

    der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel,

  2. 2.

    der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln.

Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.


§ 6a BremAbgG

(weggefallen)


§ 7 BremAbgG

(weggefallen)


§ 8 BremAbgG

(weggefallen)


§ 9 BremAbgG

(weggefallen)


§ 10 BremAbgG – Reisekostenentschädigung

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .


§ 10a BremAbgG – Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen

(1) Für Abgeordnete mit festgestellter Behinderung können, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern, auf begründeten Antrag die notwendigen Leistungen erbracht werden, um deren Möglichkeit, das Mandat wahrzunehmen, herzustellen oder zu erleichtern. Die Leistungen sollen behinderungsbedingte Nachteile in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit ausgleichen; Art und Umfang der Leistungen gehen nicht über Ansprüche bei einer entsprechenden Anwendung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX hinaus.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Sozialleistungsträger, bleiben unberührt. Es kann kein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht werden, wenn das Interesse anderweitig abgedeckt ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 können rückwirkend für den Zeitraum vor Eingang des Antrags ab Beginn der Wahlperiode gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft nach Stellungnahme des Amtes für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - insbesondere zur Art und zum Umfang der Leistungen. Die Leistungen werden für den Zeitraum gewährt, in dem ein Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen wird, längstens für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.


§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
§§ 11 - 19, 2. Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus der BremischenBürgerschaft

§ 11 BremAbgG

(weggefallen)


§ 12 BremAbgG – Altersversorgung  (1)

(1) Mitglieder der Bürgerschaft erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine monatliche Altersversorgungsentschädigung in Höhe von 750 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Altersversorgungsentschädigung für die Altersversorgung der Mitglieder der Bürgerschaft und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner oder der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Die Nachweise haben innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen. Haben Mitglieder der Bürgerschaft bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.

(2) Für die Anpassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gilt § 6 entsprechend.

(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht an Mitglieder der Bürgerschaft gezahlt, die die Höchstversorgung gemäß §§ 12, 13 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, erreicht haben.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023 
-die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 5 698,45 Euro
-die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG932,54 Euro
-der Beitrag zur Pflegeversicherung8,48 Euro
-die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 3 170,55 Euro
-die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 535,13 Euro

§ 13 BremAbgG

(weggefallen)


§ 14 BremAbgG

(weggefallen)


§ 15 BremAbgG – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es auf Antrag eine monatliche Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 17 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 . Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhält es auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Satz 1 eine Berufsunfähigkeitsentschädigung in Höhe von 21 vom Tausend der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis höchstens 39 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 . Bei einem Mitglied der Bürgerschaft, das eine zusätzliche Entschädigung nach § 5 Absatz 2 erhält, erhöht sich die Berufsunfähigkeitsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 2 . Renten aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 werden in voller Höhe angerechnet. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.

(2) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.


§ 16 BremAbgG

(weggefallen)


§ 17 BremAbgG

(weggefallen)


§ 18 BremAbgG

(weggefallen)


§ 19 BremAbgG

(weggefallen)


§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
§§ 20 - 22, 3. Abschnitt - Besondere Zuschüsse

§ 20 BremAbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach der Bremischen Beihilfeverordnung in sinngemäßer Anwendung, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das Gleiche gilt für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, wenn die Versorgung auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft beruht.

(2) Versorgungsempfänger ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(3) Anstelle des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Bürgerschaft und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2495 ) geändert worden ist, zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 ( BGBl. I S. 1939 ) geändert worden ist, einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Mitgliedern der Bürgerschaft ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied der Bürgerschaft anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen; diese Entscheidung ist unwiderruflich.


§ 21 BremAbgG

(weggefallen)


§ 22 BremAbgG

(weggefallen)


§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
§ 23, 4. Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrererEinkünfte

§ 23 BremAbgG – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

(1) Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 und den Versorgungs- und Rentenbezügen aus öffentlichen Kassen 65 vom Hundert der Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator nur insoweit gewährt, als die Summe aus der garantierten Rentenzusage aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 , den Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Versorgungsansprüche, die von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, werden wie Versorgungsansprüche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst behandelt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen mit Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.


§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
§§ 24 - 26, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 24 BremAbgG

(weggefallen)


§ 25 BremAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben wird. Aus der Bürgerschaft ausscheidende Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neu gewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator gezahlt werden.

(2) Die Entschädigung nach § 5 wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.


§ 26 BremAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ist mit Ausnahme der Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1 nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung .


§§ 27 - 35, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 27 BremAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.


§ 28 BremAbgG – Unvereinbare Ämter

(1) Mitglieder der Bürgerschaft dürfen nicht gleichzeitig sein:

  1. 1.

    Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit Dienstbezügen, bremische Richterinnen und Richter im Nebenamt sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften im Land Bremen,

  2. 2.

    Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die leitende Funktionen innehaben, insbesondere

    1. a)

      Staatsrätinnen und Staatsräte,

    2. b)

      Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 7 des Bremischen Beamtengesetzes ,

    3. c)

      Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in senatorischen Behörden,

    4. d)

      Leiterinnen und Leiter senatorischen Behörden nachgeordneter oder unter deren Aufsicht stehender Einrichtungen, ausgenommen Schulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung,

    5. e)

      die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident sowie die Direktorin oder der Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven,

  3. 3.

    Pressesprecherinnen, Pressesprecher, Büroleiterinnen, Büroleiter, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten in senatorischen Behörden,

  4. 4.

    Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für parlamentarische Angelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Fraktionen oder für Angelegenheiten der Deputationen zuständig sind,

  5. 5.

    Beschäftigte der Bürgerschaftskanzlei,

  6. 6.

    Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, die Leiterin oder der Leiter der Präsidialabteilung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen und Beschäftigte des Prüfungsdienstes des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,

  7. 7.

    Beschäftigte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Kontrollaufgaben,

  8. 8.

    Mitglieder von zur Leitung oder Geschäftsführung berufenen Organen oder funktionsgleichen Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Eigenbetrieben oder von juristischen Personen des Privatrechts, bei denen die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen unmittelbar oder mittelbar über ein Stimmrecht von mehr als 50 vom Hundert verfügt.

In die Bürgerschaft gewählten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 (mit Ausnahme der Richterinnen und Richter im Nebenamt), 2c bis 2e, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungshofs) und 7 ist auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft eine mit der Mitgliedschaft vereinbare Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Sie erhalten die entsprechend der Teilzeitbeschäftigung verringerten Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes; ein Anspruch auf amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung besteht insoweit nicht.

(2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident. Umstände, die nach Absatz 1 eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen könnten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich anzuzeigen. Der Senat ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über sämtliche Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung nach Satz 1 von Bedeutung sein könnten.

(3) In die Bürgerschaft gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 scheiden mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei Unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Sätze 1 bis 5 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß. Das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis steht einer Umsetzung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nicht entgegen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft werden Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihnen zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Sie erhalten die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnen sie die Rückführung ab oder folgen sie ihr nicht, so sind sie zu entlassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Amt einer Senatorin oder eines Senators anzutreten.

(5) Für Richterinnen und Richter sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft.

(6) Wird ein Mitglied der Bürgerschaft in eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Funktionen berufen, scheidet es aus der Bürgerschaft aus; die Feststellung trifft die Präsidentin oder der Präsident.


§ 29 BremAbgG – Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, deren Tätigkeit mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vereinbar ist, dürfen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Auf Antrag ist ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft jederzeit entweder Urlaub unter Fortfall der Bezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Beschäftigte, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 Halbsatz 2 mit der Maßgabe, dass auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt wird.


§ 30 BremAbgG

(weggefallen)


§ 31 BremAbgG

(weggefallen)


§ 32 BremAbgG – Berufs- und Betriebszugehörigkeit

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des bremischen Besoldungsrechts berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten und Bewährungszeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit.


§ 33 BremAbgG – Beförderungsverbot

(1) Scheidet eine Beamtin oder ein Beamter aus der Bürgerschaft aus und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(2) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 34 BremAbgG – Gesetzgebende Körperschaften anderer Länder

(1) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes mit Dienstbezügen, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, scheiden mit der Annahme der Wahl in diese Körperschaft aus dem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Die Sätze 3 und 4 gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft des anderen Landes wird die Beamtin oder der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Die Beamtin oder der Beamte erhält die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er zu entlassen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    Urlaub unter Fortfall der Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf Beamtinnen oder Beamte, denen nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Bremen gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 35 BremAbgG – Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes ,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes ,

  3. 3.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie

  4. 4.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.


§§ 36 - 45, Fünfter Teil - Fraktionen

§ 36 BremAbgG – Fraktionsbildung

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.


§ 37 BremAbgG – Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft. Sie sind als ständige und unabhängige Gliederungen der Bürgerschaft notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil der Bürgerschaft sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.


§ 38 BremAbgG – Aufgaben

(1) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Landes- und Kommunalparlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.

(2) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeit ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion und die Unterscheidbarkeit zu Parteien muss erkennbar sein.


§ 39 BremAbgG – Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beim Präsidenten der Bürgerschaft zu hinterlegen.


§ 40 BremAbgG – Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands fest. Weitere Geldleistungen aus Anlass von Untersuchungsausschüssen, für moderne Bürokommunikation sowie für weitere besondere Aufwendungen erhalten die Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dasselbe gilt für die Vergütung und die Versorgung der Fraktionsgeschäftsführer.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen erbracht.

(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung , diesem Gesetz und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.


§ 41 BremAbgG – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft nach Anhörung des Rechnungshofs erlässt.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.


§ 42 BremAbgG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 ,

    2. b)

      die sonstigen Einnahmen.

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,

    2. b)

      Ausgaben für Veranstaltungen,

    3. c)

      Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

    4. d)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden,

    5. e)

      Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    7. g)

      Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke,

    8. h)

      Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,

    9. i)

      Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten,

    10. j)

      Ausgaben für Investitionen sowie

    11. k)

      sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 , so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen.

(4) Die Rechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten.


§ 43 BremAbgG – Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 41 Abs. 1 .

(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

(3) Prüfergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft mit.


§ 44 BremAbgG – Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung nach § 37 entfällt

  1. 1.

    bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

  2. 2.

    bei Auflösung der Fraktion oder

  3. 3.

    mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Die Kosten des Liquidationsverfahrens sind allein von der zu liquidierenden Fraktion zu tragen. Es werden keine Geldleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen erbracht. Die Bürgerschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der zu liquidierenden Fraktion.

(3) Der Vorstand der Fraktion benennt innerhalb von zwei Wochen nach der Beendigung der Rechtsstellung gemäß Absatz 1 die Liquidatorinnen oder Liquidatoren namentlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft. Unterbleibt eine Benennung innerhalb dieser Frist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Für die Kosten die durch die Beauftragung nach Satz 2 entstehen, werden die Fraktionsmittel herangezogen. Reichen diese nicht aus, haften die Mitglieder des Vorstandes der zu liquidierenden Fraktion persönlich.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.


§ 44a BremAbgG – Durchführung der Liquidation

(1) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Vermögenswerte, die mit gemäß § 40 Absatz 1 gewährten Geldleistungen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden. Die Zweckbindung nach § 40 Absatz 4 ist zu beachten.

(2) Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft bis zum Ende des ersten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen der Fraktion, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag der Beendigung ihrer Rechtsstellung ausweist. Zeitgleich mit Vorlage des Vermögensverzeichnisses berichten sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft schriftlich über den aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens. Berichte nach Satz 2 haben die Liquidatorinnen oder Liquidatoren anschließend jeweils zum Ablauf von zwei weiteren Monaten innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei den Liquidatorinnen oder Liquidatoren anfordern und Einsicht in sämtliche mit dem Liquidationsverfahren im Zusammenhang stehende Unterlagen nehmen.

(3) Kommen die Liquidatorinnen oder Liquidatoren ihren Verpflichtungen auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nicht umfassend nach, kann die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft diese nach vorheriger Androhung abberufen und eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft mit der Liquidation beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verpflichtungen nach Absatz. 1, Absatz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 nicht frist- und sachgemäß erfüllt werden.

(4) Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für die Freie Hansestadt Bremen gegenüber dem Land.

(5) Die Liquidation soll einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 37 nicht überschreiten.


§ 44b BremAbgG – Abschluss der Liquidation

(1) Die Liquidation endet, sobald die laufenden Geschäfte beendet, die Forderungen eingezogen und die Gläubiger befriedigt worden sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft ist von den Liquidatorinnen oder Liquidatoren innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Voraussetzungen aus Satz 1 eine testierte Schlussrechnung und ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. Die Schlussrechnung umfasst den gesamten Zeitraum des Liquidationsverfahrens. Auf die Schlussrechnung sind die Vorgaben des § 42 entsprechend anzuwenden. Für den Fall, dass die Fraktion nicht über genügend Restmittel verfügt, um eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, ist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Liquidatorinnen und Liquidatoren als Bestätigung für eine korrekte Schlussrechnung erforderlich.

(2) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.

(3) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung für Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(5) Nach Abschluss der Liquidation sind sämtliche Rechnungsunterlagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes und sonstige Finanzakten, sämtliche Personalakten und sämtliche Unterlagen zur Liquidation der Fraktion an die Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Bürgerschaftskanzlei ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, durch Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Akten vernichtet.


§ 45 BremAbgG – Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter

Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter zu nach der Geschäftsordnung anerkannten Parlamentarischen Gruppen erhalten Geldleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie einen Grundbetrag in Höhe von 40 vom Hundert erhalten. Auf die Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der parlamentarischen Gruppen finden die §§ 44 bis 44b Anwendung.


§§ 46 - 56, Sechster Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten

§ 46 BremAbgG – Beraterverträge

Abgeordneten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie einer mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht.


§ 46a BremAbgG – Abführung verbotener Zuwendungen

Wer eine nach § 5 Absatz 2 Satz 3 , nach § 46 oder nach den Ausführungsbestimmungen zu § 41 Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an die Freie Hansestadt Bremen abzuführen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.


§ 46b BremAbgG – Verhaltensregeln

(1) Die Bürgerschaft gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

  1. 1.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

  2. 2.

    die Pflicht zur Rechnungsführung über und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

  3. 3.

    die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch der Bürgerschaft oder auf ihrer Internetseite;

  4. 4.

    den Umgang mit Interessenkonflikten;

  5. 5.

    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten bei Entscheidungen nach Absatz 3.

Bis zu einem Beschluss der Bürgerschaft über die Verhaltensregeln nach Satz 1 gelten die Verhaltensregeln der vorausgegangenen Wahlperiode in der zuletzt gültigen Fassung.

(2) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen.

(3) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln.


§ 46c BremAbgG

(weggefallen)


§ 47 BremAbgG

(weggefallen)


§ 48 BremAbgG

(weggefallen)


§ 49 BremAbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.

(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.

(3) Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 50 BremAbgG

(weggefallen)


§ 51 BremAbgG

(weggefallen)


§ 52 BremAbgG

(weggefallen)


§ 53 BremAbgG

(weggefallen)


§ 54 BremAbgG

(weggefallen)


§ 55 BremAbgG

(weggefallen)


§ 55a BremAbgG – Übergangsregelungen

(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.

(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.

(4) Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Ende der 17. Wahlperiode der Bürgerschaft nicht mehr angehören, erhalten Übergangsgeld nach § 11 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist.

(5) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode angehört und Anspruch auf Übergangsgeld erworben haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld nach § 11 (mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 7) des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    ab Beginn der 18. Wahlperiode werden keine weiteren Ansprüche auf Übergangsgeld erworben,

  2. 2.

    die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage eines Betrages von 2.550 Euro bemessen,

  3. 3.

    auf das Übergangsgeld werden ab dem ersten Zahlungsmonat sämtliche anderen Einkünfte mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Übergangsgeld und anderen Einkünften den Betrag von 5.100 Euro überschreitet.

(6)  (1) Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits vor der 18. Wahlperiode mindestens zwei Jahre angehört haben, erhalten auf Antrag anstelle der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 für die Zeit ihrer gesamten Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Altersentschädigung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Altersentschädigung anstelle der Entschädigung gemäß § 5 Absatz 1 auf der Grundlage eines Betrages von 2.550 Euro bemessen wird; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist unwiderruflich und innerhalb von drei Monaten nach erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft in einer der 17. Wahlperiode nachfolgenden Wahlperiode der Bürgerschaft schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu stellen. Der Antrag wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. In diesem Falle sind bereits erhaltene Altersversorgungsentschädigungen nach § 12 zurückzuzahlen; die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft

Vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach betragen ab 1. Juli 2023 
-die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 5 698,45 Euro
-die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG 932,54 Euro
-der Beitrag zur Pflegeversicherung8,48 Euro
-die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG3 170,55 Euro
-die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG 535,13 Euro

§ 55b BremAbgG – Nichtanpassung der Entschädigung

(1) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 , die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Altersversorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.


§ 56 BremAbgG – In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 13. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 6 , 8 , 10 , 25 Abs. 1 , §§ 30 , 35 Abs. 3 treten für die in die zehnte Bürgerschaft gewählten Bewerber, die nicht der neunten Bürgerschaft angehören, mit dem Tag, an dem das Mandat beginnt, in Kraft.

(3) §§ 3 und 27 des Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, auch wenn sie als Mitglieder des Vorstandes bis zum Zusammentritt der neugewählten Bürgerschaft im Amt bleiben. Für Abgeordnete, die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beurlaubt sind, gilt dieses Gesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im Übrigen treten außer Kraft:

  1. 1.
    das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 235 - 1100-a-2),
  2. 2.
    das Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2),
  3. 3.
    § 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 301-a-1) in der Fassung des unter Nr. 2 genannten Gesetzes.

(5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.

(6) Für Mitglieder der Bürgerschaft, die spätestens mit Ablauf der 11. Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausscheiden, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209) fort.

(7) Die bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode erworbenen Ansprüche auf Grund des § 11 Abs. 7 und der §§ 13 , 15 sowie 23 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bleiben bestehen.

(8) Die bis zum Ende der 17. Wahlperiode erworbenen Ansprüche aufgrund der §§ 12 bis 16 , 18 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, bleiben bestehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Ansprüche zusammen mit Renten, die aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanziert worden sind, die Höchstversorgung der Altersentschädigung beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, übersteigen, werden sie gekürzt. Die Mitglieder der Bürgerschaft und deren Hinterbliebene sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Höhe der aus der Altersversorgungsentschädigung nach § 12 finanzierten Renten Auskunft zu erteilen.

(9) § 46c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Beamtengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387)

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)  (1)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Abschnitt I 
Einleitende Vorschriften 1 - 4
  
Abschnitt II 
Beamtenverhältnis 
  
1. 
Begründung des Beamtenverhältnisses 5 - 10
  
2. 
Ernennung 11 - 16
  
3. 
Laufbahnen 17 - 26
  
4. 
Versetzung und Abordnung 27, 28
  
5. 
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 29 - 33
  
6. 
Beendigung des Beamtenverhältnisses 
  
a) 
Allgemeines 34
  
b) 
Entlassung 35 - 41
  
c) 
Eintritt in den Ruhestand 41a - 48
  
d) 
Verlust der Beamtenrechte 49 - 52
  
Abschnitt III 
Rechtliche Stellung der Beamten 
  
1. 
Pflichten 
  
a) 
Allgemeines 53 - 57a
  
b) 
Diensteid 58
  
c) 
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen 59, 60
  
d) 
Amtsverschwiegenheit 61, 62
  
e) 
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 63 - 68a
  
f) 
Annahme von Belohnungen 69, 70
  
g) 
Arbeitszeit 71 - 72
  
h) 
Wohnung 73, 74
  
i) 
Dienstkleidung 75
  
k) 
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 
  
aa) 
Verfolgung von Dienstvergehen 76
  
bb) 
Haftung 77
  
2. 
Rechte 
  
a) 
Fürsorge und Schutz 78 - 79a
  
b) 
Amtsbezeichnung 80
  
c) 
Besoldung, Versorgung und andere Leistungen 81 - 88
  
d) 
Reise- und Umzugskosten 89
  
e) 
Urlaub 90, 90a
  
f) 
Dienstjubiläen 91, 92
  
g) 
Personalakten 93 - 93h
  
h) 
Vereinigungsfreiheit 94
  
i) 
Dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren, Dienstzeugnis 95, 95a
  
3. 
Beamtenvertretung 96, 97
  
Abschnitt IV 
Versorgung 98 - 158
(weggefallen) 
  
Abschnitt V 
Beschwerdeweg und Rechtsschutz 159 - 164
  
Abschnitt VI 
Beamte der Bremischen Bürgerschaft 165
  
Abschnitt VIa 
Beamte an Hochschulen 
  
1. 
Allgemeines 165a
  
2. 
Professoren 165b und 165d
  
3. 
Juniorprofessoren 165e
  
6. 
Dienstrechtliche Sonderregelungen 165h
  
7. 
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 165i
  
8. 
Rektoren 165k
  
9. 
Kanzler 165l
  
(aufgehoben) 165m
  
Abschnitt VII 
Ehrenbeamte 166
  
Abschnitt VIII 
Polizeivollzugsbeamte 167 - 180
  
Abschnitt IX 
Beamte der Berufsfeuerwehren 181
  
Abschnitt X 
Beamte im Justizvollzugsdienst 181a
  
Abschnitt XI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 182 - 194
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 BremBG 1995

(1)

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 2 BremBG 1995

(1)

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land oder zur Stadtgemeinde Bremen, zur Stadtgemeinde Bremerhaven oder zu einer der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 3 BremBG 1995

(1)

Die Rechtsverordnung gemäß § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlässt der Senat; dieser genehmigt auch die Satzungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 4 BremBG 1995

(1)

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist für das Land und die Stadtgemeinde Bremen der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Verordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Ausübung der Rechte der obersten Dienstbehörde kann delegiert werden.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 5 - 10, 1. - Begründung des Beamtenverhältnisses

§ 5 BremBG 1995

(1)

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. 1.
    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. 2.
    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 6 BremBG 1995

(1)

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. 1.
    auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. 2.
    auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten soll.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit kann berufen werden, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(4) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen

  1. 1.
    für die Dauer von 12 Jahren die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
  2. 2.
    für die Dauer von 10 Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
  3. 3.
    für die Dauer von 8 Jahren der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
  4. 4.
    für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  5. 5.
    für die Dauer von sechs Jahren der Landesbehindertenbeauftragte.

Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. Ruhen die Rechte und Pflichten eines Beamten im Sinne des Satzes 1 auf Grund des Bremischen Abgeordnetengesetzes , so wird ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(5) Der Beamte auf Zeit ist nach Ablauf seiner ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für eine weitere Amtszeit wieder ernannt werden soll.

(6) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abgewählt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abwahl wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.

(7) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 7 BremBG 1995

(1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 6 ),
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amtes,
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" unter Angabe der Zeitdauer,
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 8 BremBG 1995

(1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat,

  4. 4.

    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden ( Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag ).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollten Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 9 BremBG 1995

(1)

Die Auslese der Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 6 ) und die Verleihung eines Amtes ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 9a BremBG 1995

(1)

(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben. Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der mögliche Bewerberkreis erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen.

(2) Ämter des höheren Dienstes, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie Eingangsämter des höheren Dienstes der Besoldungsordnungen A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.

(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter, deren Besetzung

  1. 1.
    zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung,
  2. 2.
    zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung und zur planmäßigen Anstellung eines Beamten oder Richters auf Probe oder
  3. 3.
    in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Bediensteten

erforderlich ist. Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter auch dann, wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen. Ausgenommen sind ferner Ämter, die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen des Mittelgebers mit einer von diesem bestimmten Person zu besetzen sind.

(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden in Fällen, in denen ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied des Senats oder des Magistrats und dem Amtsinhaber notwendig ist. Diese Ausnahme gilt für die Ämter

  1. 1.
    eines Staatsrates,
  2. 2.
    eines Sprechers des Senats oder des Magistrats,
  3. 3.
    der persönlichen Referenten und Pressereferenten der Senatoren,
  4. 4.
    der Angestellten im Vorzimmer der Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder.

(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 10 BremBG 1995

(1)

Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b )

    in einer Probezeit bewährt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 11 - 16, 2. - Ernennung

§ 11 BremBG 1995

(1)

(1) Der Senat ernennt die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen übertragen. Die Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn ( § 2 ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 12 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 13 BremBG 1995

(1)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.

(2) Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung der unabhängigen Stelle ( § 23 Abs. 2 bis 9 ) bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die unabhängige Stelle nachträglich zustimmt.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. 1.
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Eine Ernennung ist schließlich nichtig, wenn eine ihr zu Grunde liegende Wahl nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 166 Abs. 1 Nr. 4 unwirksam ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 14 BremBG 1995

(1)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung, Vorteilsgewährung in Verbindung mit Vorteilsannahme oder Bestechung in Verbindung mit Bestechlichkeit herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass

  1. 1.
    gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder
  2. 2.
    gegen den Ernannten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Verfahren, das dem Disziplinarverfahren gleichzuachten ist, eine Maßnahme, die einer der in Nummer 1 genannten Disziplinarmaßnahmen entspricht, verhängt

worden ist.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 15 BremBG 1995

(1)

(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen und bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 2 erst dann, wenn die unabhängige Stelle es abgelehnt hat, der Ernennung oder dem beamtenrechtlichen Verwaltungsakt zuzustimmen.

(2) In den Fällen des § 14 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 16 BremBG 1995

(1)

(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( § 15 Abs. 1 ) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( § 15 Abs. 2 ) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 17 - 26, 3. - Laufbahnen

§ 17 BremBG 1995

(1)

Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

  1. 1.

    Zu einer Laufbahn gehören alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, sowie der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

  2. 2.

    Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als einander gleichwertig.

  3. 3.

    Die Laufbahnvorschriften können von Nummer 2 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

  4. 4.

    Die Vorschriften über die Laufbahnen können das Ziel der Prüfung, die Zulassung zu der Prüfung, das Verfahren der Prüfung, Gegenstände, Arten und Bewertung der Prüfungsleistungen und die Wiederholung einer Prüfung regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 17a BremBG 1995

(1)

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 18 bis 22 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 18 BremBG 1995

(1)

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 19 BremBG 1995

(1)

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der Abschluss einer Realschule

    oder

    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung

    oder

    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 20 BremBG 1995

(1)

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 21 BremBG 1995

(1)

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    ein nach § 17a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 22 BremBG 1995

(1)

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung ( §§ 18 bis 21 ) andere nach § 17a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 22a BremBG 1995

(1)

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 23 BremBG 1995

(1)

(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung der anderen Bewerber ist durch die unabhängige Stelle festzustellen.

(3) Die unabhängige Stelle besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei den in § 2 genannten Dienstherren sein.

(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.

(5) Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Senat für die Dauer der Amtsperiode des Senats auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. Nach Ablauf der Amtsperiode des Senats setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Satz 1 fort.

(6) Der Präsident des Rechnungshofs führt den Vorsitz.

(7) Die Mitglieder der unabhängigen Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(8) Die Mitglieder scheiden aus der unabhängigen Stelle außer durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 genannten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Die Mitwirkung in der unabhängigen Stelle ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

(9) Die unabhängige Stelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 24 BremBG 1995

(1)

(1) Art und Dauer der Probezeit ( § 10 Abs. 1 Nr. 3 ) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(3) Die Dauer der Probezeit muss bei anderen als Laufbahnbewerbern ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ) mindestens drei Jahre betragen. Über eine Abkürzung der Probezeit entscheidet die unabhängige Stelle ( § 23 Abs. 2 bis 9 ).

(4) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit auf die Probezeit Zeiten einer Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden sollen und Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 25 BremBG 1995

(1)

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 vorzunehmen. Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.

(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Im Übrigen entscheidet die unabhängige Stelle über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 25a BremBG 1995

(1)

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die den Besoldungsordnungen B angehörigen Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörigen Ämter der Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft und die in § 6 Abs. 4 und § 41a genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Die unabhängige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(8) Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit Ablauf der Probezeit, mit der Berufung in eines der in Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter, mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit.

(9) Ist einem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach dieser Vorschrift in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden und hat er dieses Amt zu diesem Zeitpunkt noch inne, ist ihm dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn er das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt hat. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, ist der Beamte mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 26 BremBG 1995

(1)

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

(2) Beamte des mittleren Justizdienstes können nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst des Rechtspflegers geeignet erscheinen. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 27 - 28, 4. - Versetzung und Abordnung

§ 27 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. Das Land und die Stadtgemeinde Bremen gelten als einheitlicher Dienstbereich im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 28 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 2 abgeordnet, so finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58 , 80 bis 87 ) entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 29 - 33, 5. - Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 29 BremBG 1995

(1)

Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 27 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Vollzug der Auflösung oder Umbildung oder nach In-Kraft-Treten der landesrechtlichen Vorschrift ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen zulässig. § 41d und § 48 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 30 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 31 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 32 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 33 BremBG 1995

(weggefallen)


§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 34, a) - Allgemeines

§ 34 BremBG 1995

(1)

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. 1.
    Entlassung,
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte,
  3. 3.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bremischen Disziplinargesetz. .

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Satz 2 gilt nicht für Beamte, deren Dienstverhältnis vor In-Kraft-Treten des Beamtenversorgungsgesetzes begründet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 35 - 41, b) - Entlassung

§ 35 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid ( § 58 ) zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    wenn er dienstunfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. 3.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  4. 4.
    wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
  5. 5.
    wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 nicht nachkommt oder
  6. 6.
    wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 36 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
  3. 3.
    nach Ablauf der Amtszeit des § 6 Abs. 4 Satz 3 .

(2) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn ( § 2 ) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 37 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate, bei Lehrkräften bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 38 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. 3.
    wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 41a bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten

 zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten
 ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr
 sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze ( § 42 Abs. 1 ), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 39 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 38 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Dem Beamten auf Widerruf soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit Ablauf des allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 40 BremBG 1995

(1)

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 35 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Falle des § 35 Abs. 1 Nr. 2 unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 und im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 41 BremBG 1995

(1)

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 80 Abs. 4 erteilt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 41a - 48, c) - Eintritt in den Ruhestand

§ 41a BremBG 1995

(1)

Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Mitgliedern des Senats und ihren leitenden Beamten kann der Senat einen Beamten auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm das Amt

  1. 1.
    eines Staatsrates,
  2. 2.
    eines Sprechers des Senats

übertragen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 41b BremBG 1995

(1)

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 41c BremBG 1995

(weggefallen)


§ 41d BremBG 1995

(1)

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt verliehen werden soll, das derselben oder mindestens einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 1 Satz 2 ) verbunden ist.

(2) Kommt der Beamte der Verpflichtung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 41e BremBG 1995

(1)

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 41d ).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 42 BremBG 1995

(1)

(1) Die Altersgrenze für die Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr, sofern nicht für einzelne Beamtengruppen in diesem Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt wird. Für Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Es treten in den Ruhestand

  1. a)
    die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
  2. b)
    Professoren, Hochschuldozenten als Beamte auf Lebenszeit, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen mit Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, sofern die Erreichung der Altersgrenze in eine laufende Lehrveranstaltungszeit nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes fällt, mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrveranstaltungszeit endet.

Die Beamten auf Zeit treten, abgesehen von dem Fall des Satzes 1 und unbeschadet des § 35 Abs. 1 Nr. 5 , mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Beamte auf Zeit, die nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ernannt sind.

(3) Wenn dringende Gründe vorliegen, die die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über den für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorgeschriebenen Zeitpunkt hinaus für eine bestimmte Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben. Für einen Beamten auf Zeit kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschieben, längstens jedoch bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr.

(4) Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrats übertragen ist und der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Ein in den Senat gewählter Beamter tritt mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand. Für Beamte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange Amtsbezüge als Senator gewährt werden.

(6) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 43 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein von der obersten Dienstbehörde benannter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeiten zuzumuten ist.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    schwer behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;

Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen jedoch nur mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 71a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Mai 1995 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Fassung fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 43a BremBG 1995

(1)

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 43 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringer wertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 43 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 45 , 47a und 48 gelten entsprechend. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 44 BremBG 1995

(1)

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 43 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund des Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 45 BremBG 1995

(1)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund des Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 46 BremBG 1995

(1)

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr, in den Fällen der §§ 175 , 181 , 181a das achtundfünfzigste Lebensjahr, noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die anderen Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 41e gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 43a ) möglich.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde durch einen von der obersten Dienstbehörde benannten Arzt untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 47 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die § 43 Abs. 3 und §§ 44 bis 46 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 47a BremBG 1995

(1)

(1) Wird in den Fällen der §§ 44 bis 47 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffenden Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 Abs. 3 , § 44 Abs. 2 und den §§ 45 bis 47 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörden hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, dessen Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 48 BremBG 1995

(1)

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41b , 42 und der Schulleiter und Lehrer nach § 43 Abs. 4 Halbsatz 2 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt auf Lebenszeit nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis
§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 49 - 52, d) - Verlust der Beamtenrechte

§ 49 BremBG 1995

(1)

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet

  1. 1.
    wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 50 BremBG 1995

(1)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 49 , so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 51 BremBG 1995

(1)

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 52 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 52 BremBG 1995

(1)

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 1 Satz 2 ); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 53 - 57a, a) - Allgemeines

§ 53 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 54 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(2) Beamte dürfen sich unbeschadet der Ausübung des aktiven Wahlrechts in Dienstkleidung in der Öffentlichkeit politisch nicht betätigen.

(3) Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gilt nicht als politische Betätigung in diesem Sinne.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 55 BremBG 1995

(1)

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 56 BremBG 1995

(1)

Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 57 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 57a BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte ist verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fort- und Weiterbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für die Aufgaben seines Amtes dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

(2) Im übrigen ist der Beamte verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte oder veränderte Aufgaben dient.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§ 58, b) - Diensteid

§ 58 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie alle in der Bundesrepublik und in Bremen geltenden Gesetze wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauung an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 3 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 59 - 60, c) - Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 59 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 60 BremBG 1995

(1)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 61 - 62, d) - Amtsverschwiegenheit

§ 61 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 62 BremBG 1995

(1)

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 63 - 68a, e) - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 63 BremBG 1995

(1)

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 64 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 65 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 63 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. 4.
    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. 5.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. 6.
    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden, überschreitet; sie gilt als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung in der Woche ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit sechs Wochenstunden, überschreitet, es sei denn, dass die durch die Nebentätigkeit entstehende Belastung bei der Bemessung der dienstlichen Pflichten entsprechend berücksichtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt, befristet und widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt.

(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Beamte ist verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuleisten. Diese Pflicht entfällt, wenn er die Nebentätigkeit auf Verlangen ( § 63 ) oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen hat oder fortführt und keine Vergütung für die Nebentätigkeit erhält. Satz 1 gilt nicht für eine Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen für Gewerkschaften und Berufsverbände.

(4) Über die Genehmigung, den Widerruf und Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet der Dienstvorgesetzte.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das öffentliche Interesse (Absatz 3) ist aktenkundig zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 65 BremBG 1995

(1)

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 64 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen kann aus begründetem Anlaß verlangt werden, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. November 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 65a BremBG 1995

(weggefallen)


§ 66 BremBG 1995

(1)

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 67 BremBG 1995

(1)

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 68 BremBG 1995

(1)

Die zur Ausführung der §§ 63 bis 67 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. 3.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. 4.
    ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, dass das Entgelt auch in einem Hundertsatz der aus der Tätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann,
  5. 5.
    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 68a BremBG 1995

(1)

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 69 - 70, f) - Annahme von Belohnungen

§ 69 BremBG 1995

(1)

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige wirtschaftliche Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 70 BremBG 1995

(1)

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Präsidenten des Senats annehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 71 - 72, g) - Arbeitszeit

§ 71 BremBG 1995

(1)

(1) Die Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den zwingend dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) muss der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Mehrarbeitsvergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71a BremBG 1995

(1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 63 bis 65 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. 2.
    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 oder Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während der Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten. Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht übersteigen.

(6) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber höchstens bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71b BremBG 1995

(1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  3. 3.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schwerbehinderten Beamten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von Nr. 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden.

(2) Die Gewährung von Altersteilzeit dient allein öffentlichen Interessen.

(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71a Abs. 5 und 6 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(4) § 71a Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Regelung des Absatzes 1 findet auf Professoren keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71c BremBG 1995

(1)

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71d BremBG 1995

(1)

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 71a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71e BremBG 1995

(1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 65 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf, auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach § 71a Abs. 5 oder Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 , zwölf Jahre nicht übersteigen. Wird von Absatz 1 Nr. 2 vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr Gebrauch gemacht, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 71f BremBG 1995

(weggefallen)


§ 72 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 73 - 74, h) - Wohnung

§ 73 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 74 BremBG 1995

(1)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§ 75, i) - Dienstkleidung

§ 75 BremBG 1995

(1)

(1) Den zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten wird für die Ausübung ihres Dienstes die erforderliche Bekleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Nähere regelt der Senat. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 76 - 77, k) - Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§ 76, aa) - Verfolgung von Dienstvergehen

§ 76 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. 3.
    gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) , gegen § 68a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 69 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen) verstößt oder
  4. 4.
    seinen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Dienstfähigkeit oder entgegen § 46 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere regelt das Bremische Disziplinargesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 53 - 77, 1. - Pflichten
§§ 76 - 77, k) - Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§ 77, bb) - Haftung

§ 77 BremBG 1995

(1)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 78 - 79b, a) - Fürsorge und Schutz

§ 78 BremBG 1995

(1)

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 78a BremBG 1995

(1) (weggefallen)


§ 78b BremBG 1995

(weggefallen)


§ 79 BremBG 1995

(1)

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. 1.
    der Vorschriften des Mutterschutzes auf Beamtinnen,
  2. 2.
    der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwer behinderte Beamte und Bewerber,
  3. 3.
    der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Die Rechtsverordnung kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und heilfürsorgegleichen Leistungen festlegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 79a BremBG 1995

(1)

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 79b BremBG 1995

(1)

(1) Die nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Landesrechtliche Regelungen nach § 20 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes trifft der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§ 80, b) - Amtsbezeichnung

§ 80 BremBG 1995

(1)

(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 2 ) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt ( § 27 Abs. 1 Satz 2 ) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 81 - 88, c) - Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

§ 81 BremBG 1995

(1)

Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 82 BremBG 1995

(1)

Außer in dem Falle des § 52 Abs. 4 muss der Beamte sich auf die Besoldung zwei Drittel seines Arbeitseinkommens anrechnen lassen,

  1. 1.
    wenn ihm die Besoldung während der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes ( § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung ) zu gewähren ist und
  2. 2.
    wenn die Besoldung auf Grund eines Urteils, durch das eine Entlassungsverfügung aufgehoben wird, zu gewähren ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 83 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 84 BremBG 1995

(1)

(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes .

(2) § 53 Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass eine Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden nicht ausgenommen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 85 BremBG 1995

(1)

§ 3 Abs. 6 , § 11 und § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung bei Leistungen, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 86 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 87 BremBG 1995

(1)

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 88 BremBG 1995

(weggefallen)


§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§ 89, d) - Reise- und Umzugskosten

§ 89 BremBG 1995

(1)

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 90 - 90a, e) - Urlaub

§ 90 BremBG 1995

(1)

(1) Dem Beamten stehen ein Bildungsurlaub und alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und die Dauer des Erholungsurlaubs und des Bildungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 90a BremBG 1995

(1)

(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in die Bremische Bürgerschaft gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in § 16 Abs. 3 , §§ 29 und 31 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend; die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst richtet sich nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 16 Abs. 3 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Nummer 2 richtet sich die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 91 - 92, f) - Dienstjubiläen

§ 91 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 92 BremBG 1995

(1)

Der Senat wird ermächtigt, Rechtsvorschriften über die Ehrung von Beamten bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 93 - 93h, g) - Personalakten

§ 93 BremBG 1995

(1)

Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Datenerhebung, insbesondere auch hinsichtlich medizinischer und psychologischer Untersuchungen, regelt die oberste Dienstbehörde; Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 ihrer Genehmigung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93a BremBG 1995

(1)

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für die in § 93 genannten Zwecke verarbeitet werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Führung der Personalakten.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu den in § 93 genannten Zwecken erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93b BremBG 1995

(1)

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder nur weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93c BremBG 1995

(1)

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93d BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93e BremBG 1995

(1)

(1) Ohne Einwilligung des Beamten kann die Personalakte für die in § 93 genannten Zwecke der obersten Dienstbehörde, der unabhängigen Stelle ( § 23 ), dem Richterwahlausschuss und einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein ärztliches oder psychologisches Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93f BremBG 1995

(1)

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind

  1. 1.
    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich,
  2. 2.
    falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren

aus der Personalakte oder anderen Akten nach § 93d Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 zu entfernen und zu vernichten. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Führungszeugnisse sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93g BremBG 1995

(1)

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für die in § 93 genannten Zwecke verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93e zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 93b dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über ärztliche oder über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen oder Kenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Beamten die Art der über ihn nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 93h BremBG 1995

(1)

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre, soweit die Möglichkeit eines Wiederauflebens eines Versorgungsanspruchs besteht dreißig Jahre, aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn

  1. 1.
    der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 49 dieses Gesetzes und des § 10 des Bremischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. 2.
    der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. 3.
    nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Erkrankungen, Beihilfen, Freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Erholungsurlaub sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, wenn sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§ 94, h) - Vereinigungsfreiheit

§ 94 BremBG 1995

(1)

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 78 - 95a, 2. - Rechte
§§ 95 - 95a, i) - Dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren, Dienstzeugnis

§ 95 BremBG 1995

(1)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Vor einer Beförderung ist der Beamte zu beurteilen. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten.

(2) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 95a BremBG 1995

(1)

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 96 - 97, 3. - Beamtenvertretung

§ 96 BremBG 1995

(1)

Das Mitbestimmungsrecht der Beamten wird gemäß Artikel 47 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen besonders geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 97 BremBG 1995

(1)

(1) Der Senat und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande Bremen wirken nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Gestaltung des öffentlich-rechtlich zu regelnden Dienstrechts zusammen.

(2) Der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen kommen in regelmäßigen Abständen zu Gesprächen über allgemeine Fragen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zusammen. Die Gespräche dienen insbesondere der Erörterung aller rechtlichen Maßnahmen zur Reform der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des öffentlichen Dienstrechts. Der Senator für Finanzen und die Spitzenorganisationen können die Anberaumung eines Termins und die Erörterung bestimmter Fragen verlangen. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist dem Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung. Die Entwürfe werden den Spitzenorganisationen durch den Senator für Finanzen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zugeleitet. Daran schließt sich eine gemeinsame Erörterung an, sofern nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen nicht berücksichtigt sind, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Vorlagen an die Bürgerschaft nicht berücksichtigt sind, werden der Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 98 - 158, Abschnitt IV - Versorgung

§ 98 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 99 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 100 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 101 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 102 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 103 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 104 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 105 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 106 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 107 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 108 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 109 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 110 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 111 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 112 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 113 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 114 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 115 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 116 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 117 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 118 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 119 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 120 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 121 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 122 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 123 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 124 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 125 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 126 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 127 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 128 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 129 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 130 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 131 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 132 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 133 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 134 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 135 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 136 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 137 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 138 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 139 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 140 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 141 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 142 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 143 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 144 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 145 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 146 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 147 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 148 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 149 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 150 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 151 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 152 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 153 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 154 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 155 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 156 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 157 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 158 BremBG 1995

(weggefallen)


§§ 159 - 164, Abschnitt V - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 159 BremBG 1995

(1)

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten ( § 4 Abs. 2 ), so kann sie bei dem nächst höheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 160 BremBG 1995

(1)

Die unabhängige Stelle ( § 23 Abs. 2 bis 9 ) nimmt zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 161 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 162 BremBG 1995

(1)

Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat. War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es dabei sein Bewenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 163 BremBG 1995

(1)

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 164 BremBG 1995

(1)

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungszustellungsgesetzes .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 165, Abschnitt VI - Beamte der Bremischen Bürgerschaft

§ 165 BremBG 1995

(1)

Die Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten der Bremischen Bürgerschaft werden durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste Dienstbehörde für diese Beamten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165a, 1. - Allgemeines

§ 165a BremBG 1995

(1)

Auf Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§§ 165b - 165d, 2. - Professoren

§ 165b BremBG 1995

(1)

(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. In das Beamtenverhältnis auf Zeit können sie zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine erste Professorenstelle oder aus sonstigen im Interesse der Hochschule liegenden Gründen berufen werden, die eine Befristung nahelegen. Für Professoren auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Abschnitt oder im Bremischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 165h Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 4 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 165h Abs. 3 bleibt unberührt. Der Professor auf Zeit ist mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen; ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(2) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 3 und 4 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 165c BremBG 1995

(weggefallen)


§ 165d BremBG 1995

(1)

(1) Das Recht der am Tage vor In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes vorhandenen Professoren, nach § 165h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts.

(3) Absätze 1 und 2 finden auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165e, 3. - Juniorprofessoren

§ 165e BremBG 1995

(1)

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. 2.
    pädagogische Eignung,
  3. 3.
    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

§ 165b Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der vorbezeichneten Fassung gilt entsprechend.

(2) Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er sich als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 165h Abs. 3 und 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(3) Soweit in diesem Abschnitt oder im Bremischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165f, 4.

§ 165f BremBG 1995

(weggefallen)


§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165g, 5.

§ 165g BremBG 1995

(weggefallen)


§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165h, 6. - Dienstrechtliche Sonderregelungen

§ 165h BremBG 1995

(1)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren und Juniorprofessoren nicht anzuwenden. Bei Professoren kann in begründeten Ausnahmefällen vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Ableistung einer Probezeit verlangt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 71a und 71e sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

(2) Professoren und Juniorprofessoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Professoren und Juniorprofessoren können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dieses im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(3) Das Dienstverhältnis eines Professors oder eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Juniorprofessors ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
    Beurlaubung nach den §§ 71a und 71e ,
  2. 2.
    Beurlaubung nach § 90a Abs. 2 ,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Bremischen Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 , 2 , 3 und 8 der als Landesrecht übernommenen Mutterschutzverordnung des Bundes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 90a Abs. 2 oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hochschulgesetzes oder Artikel 1 § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes ,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 1 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 1 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165i, 7. - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

§ 165i BremBG 1995

(1)

(1) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit gelten entsprechend, soweit in diesem Abschnitt oder im Bremischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Der wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter ist mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen. Ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§ 165k, 8. - Rektoren

§ 165k BremBG 1995

(1)

(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer von fünf Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Rektor der Hochschule Bremerhaven sein Amt hauptberuflich ausübt ( § 82 Abs. 1 Bremisches Hochschulgesetz ), sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden.

(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. Der Rektor tritt nach Ablauf seiner Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat; er tritt ferner nur dann in den Ruhestand, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und er nicht auf seinen Antrag unter Verleihung eines Amtes, das dem vor Beginn der Amtszeit als Rektor innegehabten Amt gleichwertig ist, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgeführt wird. Tritt er nicht in den Ruhestand, ist er entlassen. Er kann auf seinen Antrag wegen Erreichens der Altersgrenze des § 42 Abs. 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt werden; Satz 2 findet Anwendung, wenn er eine Amtszeit als Rektor von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 165a - 165m, Abschnitt VIa - Beamte an Hochschulen
§§ 165l - 165m, 9. - Kanzler

§ 165l BremBG 1995

(1)

(1) Die Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 165k Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Kanzler kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 165m BremBG 1995

(weggefallen)


§ 166, Abschnitt VII - Ehrenbeamte

§ 166 BremBG 1995

(1)

(1) Für Ehrenbeamte ( § 6 Abs. 7 ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

  2. 2.

    Keine Anwendung finden § 8 Abs. 1 Nr. 4 , §§ 27 , 28 , 35 Abs. 1 Nr. 3 , §§ 64 , 65 , 68 , 71 , 73 , 81 , 82 und 84 ; jedoch dürfen hauptberufliche Beamte nach Erreichung der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.

  3. 3.

    Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

  4. 4.

    Die Ernennung eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes der Stadtgemeinde Bremerhaven setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes .

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 167 - 180, Abschnitt VIII - Polizeivollzugsbeamte

§ 167 BremBG 1995

(1)

Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 168 BremBG 1995

(1)

(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.

(2) Ferner erlässt der Senat durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten. Dabei kann von § 17 Nr. 1 bis 3 und von §§ 17a bis 21 abgewichen und die Einheitslaufbahn festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 169 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 170 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 171 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 172 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 173 BremBG 1995

(1)

Der Polizeivollzugsbeamte kann aus Anlass besonderer polizeilicher Einsätze oder bei Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 174 BremBG 1995

(1)

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten gemäß § 60 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so sind ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeidienstgebäuden und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen zu untersagen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach dem Bremischen Disziplinargesetz .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 175 BremBG 1995

(1)

(1) Die Altersgrenze wird für den Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres festgesetzt.

(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand um insgesamt bis zu fünf Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Altersteilzeit ( § 71b ) ist ausgeschlossen. Wird ein Antrag erstmals gestellt, so ist er spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen; der beantragte Zeitraum kann dabei ein Jahr oder zwei Jahre betragen. Wird ein weiterer Antrag gestellt, so ist dieser spätestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Antragszeitraums zu stellen; der beantragte Zeitraum kann dabei ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 176 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 177 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 178 BremBG 1995

(1)

Bei einem Polizeivollzugsbeamten liegt eine Dienstunfähigkeit vor, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 179 BremBG 1995

(1)

Dem Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt werden. Das Nähere, insbesondere den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 180 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 181, Abschnitt IX - Beamte der Berufsfeuerwehren

§ 181 BremBG 1995

(1)

Für die Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend mit Ausnahme des § 173 und des § 175 Abs. 2 ; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 181a, Abschnitt X - Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 181a BremBG 1995

(1)

(1) Die Altersgrenze für die Beamten des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes sowie des gehobenen Justizvollzugsdienstes ist das vollendete sechzigste Lebensjahr. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) § 178 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst sowie im gehobenen Justizvollzugsdienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§§ 182 - 194, Abschnitt XI - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 182 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 183 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 184 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 185 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 186 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 187 BremBG 1995

(weggefallen)


§ 188 BremBG 1995

(1)

Ist der Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 189 BremBG 1995

(1)

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 31. August 1953 bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 190 BremBG 1995

(1)

Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 191 BremBG 1995

(1)

Für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1999 nach § 171 Satz 2 , § 181 in Verbindung mit § 171 Satz 2 , § 181a Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Satz 2 in ein Amt einer anderen Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzt worden sind, gilt die Bestimmung des § 171 Satz 3 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 192 BremBG 1995

(1)

(1) (Aufhebung von Vorschriften)

(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung sind außerdem folgende Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen weiterhin anzuwenden:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    (weggefallen)
  5. 5.
    die sonstigen zum Deutschen Beamtengesetz ergangenen Rechtsverordnungen.

(3) Wird in Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 192a BremBG 1995

(1)

(1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure sowie der Hochschuldozenten gelten die §§ 165e , 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 165h ist in der danach geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die am 1. Juni 2003 im Amt befindlichen Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 165l in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird.

(3) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 193 BremBG 1995

(1)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

§ 194 BremBG 1995

(1)

(In-Kraft-Treten)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

Vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


§ 1 BremEntG

(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung

  1. a)
    auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder
  2. b)
    auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder
  3. c)
    aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist.

(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.


§ 2 BremEntG

(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluss einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.

(3) Über die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluss entschieden.


§ 3 BremEntG

(1) Durch Enteignung nach diesem Gesetz können

  1. a)
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. b)
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. c)
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. d)
    Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der unter c) bezeichneten Art gewähren;
  5. e)
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend den Festsetzungen des festgestellten Plans angeordnet werden.

(2) Auf die Enteignung des Zubehörs eines Grundstücks sowie von Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist § 92 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.


§ 4 BremEntG

Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2 , 90-92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.


§ 5 BremEntG

Für die Entschädigung gelten die §§ 93-101 und 103 des Bundesbaugesetzes entsprechend.


§ 6 BremEntG

(1) Enteignungsbehörde ist die für Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz zuständige Behörde.

(2) Für Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) ist die Energieaufsichtsbehörde zuständig. An ihren Entscheidungen wirken ehrenamtliche Beisitzer ( § 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes ) nicht mit.

(3) Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107-122 , 145 , 146 und 149-154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.


§ 7 BremEntG

(1) Für die Kosten des Enteignungsverfahrens gilt § 121 des Bundesbaugesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:

Hatte der zu Enteignende einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Enteignungsbehörde beauftragt, so hat der Enteignungsbegünstigte ihm die Auslagen des Bevollmächtigten und die Gebühren bis zu einer vollen Gebühr zu erstatten, wenn die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich erklärt. Geschäftswert ist in diesem Fall der Betrag der rechtswirksam festgesetzten oder durch Einigung erzielten Entschädigung. Übersteigt die festgesetzte oder durch Einigung erzielte Entschädigung das Angebot des Enteignungsbegünstigten, so hat er dem zu Enteignenden auch die weiteren insoweit entstandenen Gebühren zu erstatten. Geschäftswert ist für diese weiteren Gebühren der Unterschiedsbetrag zwischen der endgültigen Entschädigung und dem letzten Angebot des Enteignungsbegünstigten vor Einleitung des Enteignungsverfahrens.

(2) Der Geschäftswert wird durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt, und zwar auch dann, wenn das Enteignungsverfahren vor seinem rechtswirksamen Abschluss gegenstandslos wird.


§ 8 BremEntG

Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157 Absatz 1 Satz 2 , Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.


§ 9 BremEntG

Das Bremische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 354 ff) mit sämtlichen bisher ergangenen Änderungen sowie das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) und das Preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS S. 211), soweit letztere im Gebiet der Freien Hansestadt gelten, werden aufgehoben.


§ 10 BremEntG

Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.


§ 11 BremEntG

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 12 BremEntG

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.


Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203)

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71)  (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2 
Zuordnung von Übertragungskapazitäten 
  
Inhalt der Zuordnungsentscheidung 3
Zuordnungsverfahren 4
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern 5
Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens 6
  
Abschnitt 3 
Zulassung von Rundfunkprogrammen 
  
Zulassung, Antragsverfahren 7
Vereinfachtes Zulassungsverfahren 7a
Zulassungsvoraussetzungen 8
Zulassungsgrundsätze 9
Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt 10
Inhalt der Zulassung 11
Mitwirkungspflicht 12
Zulassungsvorrang 13
Aufsicht über private Rundfunkveranstalter 14
Rücknahme 15
Widerruf 16
Zuweisung digitaler Übertragungskapazitäten und technische Bündelung 16a
  
Abschnitt 4 
Anforderungen an Rundfunkprogramme 
  
Programmauftrag 17
Vielfalt 18
Programmgrundsätze 19
Werbung, Sponsoring, Teleshopping 19a
  
Abschnitt 5 
Pflichten der Veranstalter 
  
Verantwortlichkeit 20
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht 21
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht 22
Gegendarstellungsrecht 23
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte 24
Besondere Finanzierungsarten 25
  
Abschnitt 6 
Offener Kanal 
  
Grundsätze 26
Finanzierung 27
  
Abschnitt 7 
Mediendienste 
  
Mediendienste 28
  
Abschnitt 8 
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
  
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 29
  
Abschnitt 9 
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen 
  
Zulässigkeit der Weiterverbreitung 30
Weiterverbreitungsgrundsätze 31
Rangfolge 32
Verfahren 33
Untersagung, Widerruf 34
  
Abschnitt 10 
Bremische Landesmedienanstalt 
  
Aufgaben, Rechtsform und Organe 35
Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses 36
Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung 37
Sitzungen des Landesrundfunkausschusses 38
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors 39
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors 40
Finanzierung und Haushaltswesen 41
Rechtsaufsicht 42
  
Abschnitt 11 
Datenschutz 
  
Geltung von Datenschutzvorschriften 43
Datenschutzkontrolle 44
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke 45
  
Abschnitt 11a 
Modellversuche 
  
Modellversuche 45a
  
Abschnitt 12 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten 46
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremLMG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen einschließlich Fernsehtext,
  2. 2.
    Offene Kanäle,
  3. 3.
    Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen,
  4. 4.
    die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und
  5. 5.
    die Zuordnung von Übertragungskapazitäten im Lande Bremen.

(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Radio Bremen" findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bleibt unberührt.


§ 2 BremLMG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Rundfunkprogramm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(2) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(3) Programmarten sind Vollprogramm, Spartenprogramm und Fensterprogramm.

(4) Programmkategorien betreffen Programme, deren Empfang für Teilnehmende ohne Entgelt oder nur gegen Entgelt möglich ist.

(5) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(6) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(7) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel- oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk bzw. anderen Diensten.

(8) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(9) Landesanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach diesem Gesetz errichtet ist.


§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten

§ 3 BremLMG – Inhalt der Zuordnungsentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sind die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch die Anstalten "Radio Bremen" und "Zweites Deutsches Fernsehen" bleiben unberührt, solange die Anstalten auf einer weiteren Nutzung bestehen.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten zur Verbreitung eigener oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zu nutzen. In der Zuordnungsentscheidung ist anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.


§ 4 BremLMG – Zuordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme bzw. sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die gleiche Anzahl von Vertretern des Landesrundfunkausschusses an. Die Vertreter wählen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als gemeinsamen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 3 . Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.


§ 5 BremLMG – Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzungen von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:

  1. 1.
    die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und
  2. 2.
    das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.

(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten.


§ 6 BremLMG – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Spätestens am 1. Januar 2005 erfolgt die terrestrische Übertragung im Fernsehen ausschließlich in digitaler Technik. Freie Übertragungskapazitäten dürfen nur noch für eine digitale Übertragung genutzt werden, es sei denn, dass ihre analoge Nutzung für einen Simulcastbetrieb nach Satz 6 erforderlich ist. Bei der schrittweisen Einstellung der analogen terrestrischen Versorgung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit und für welchen Zeitraum damit ein terrestrischer Empfang in dem betroffenen Bereich nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu zumutbaren Preisen zur Verfügung stehen und die betroffenen Programme über Kabel oder Satellit zu zumutbaren Bedingungen empfangen werden können. Der Zeitpunkt, zu dem die analoge Versorgung eingestellt wird, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung der analogen Versorgung soll für längstens neun Monate die Übertragung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen.

(2) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.

(3) Die Veranstalter, die analoge terrestrische Übertragungskapazitäten nutzen, und die Landesmedienanstalt verständigen sich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Versorgung zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die betroffenen Netzbetreiber und weitere interessierte Veranstalter sollen von der Landesmedienanstalt beteiligt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.


§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 7 BremLMG – Zulassung, Antragsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bedarf einer Zulassung; sie wird von der Landesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt festgestellt hat, dass Übertragungskapazitäten für einen bestimmten Zeitumfang und für eine bestimmte Programmart zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(3) In der Bekanntmachung wird eine Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt, die mindestens drei Monate, für die Antragsteilung für die Zulassung als Fernsehveranstalter mindestens einen Monat, betragen muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.


§ 7a BremLMG – Vereinfachtes Zulassungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 7 Abs. 2 und 3 und § 13 finden keine Anwendung.


§ 8 BremLMG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter kann nur erteilt werden an

  1. 1.
    eine natürliche Person,
  2. 2.
    eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
  3. 3.
    eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  2. 2.
    ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und
  3. 3.
    nicht auf Grund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen als Rundfunkveranstalter geben.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn Antragstellende voraussichtlich in der Lage sind, das Rundfunkprogramm gemäß ihrem Antrag und den in der Zulassung vorgesehenen Angaben zu gestalten.

(4) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. 1.
    staatliche Stellen,
  2. 2.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,
  3. 3.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 2 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 2 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,
  4. 4.
    politische Parteien und Wählervereinigungen,
  5. 5.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
  6. 6.
    Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 bis 3 ausgeschlossenen Stellen, Veranstaltergemeinschaften oder politischen Parteien und Wählergruppen abhängig sind ( § 17 des Aktiengesetzes ) und
  7. 7.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen.

(5) Der Zulassungsantrag muss enthalten

  1. 1.
    Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer und die Verbreitungsart,
  2. 2.
    ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden wird,
  3. 3.
    einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten und
  4. 4.
    die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen.

(6) Ist Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes ) offen zu legen.


§ 9 BremLMG – Zulassungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für jedes Vollprogramm ist eine Programmstruktur vorzusehen, die ein vielfältiges Programm, insbesondere der Angebote an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dauerhaft erwarten lässt.

(2) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(3) An einem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Der Veranstalter kann mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an ihm nicht beteiligt sind, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung abschließen.


§ 10 BremLMG – Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk oder im Fernsehen Programme verbreiten, darunter jeweils nur ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die in der Freien Hansestadt Bremen empfangbar sind. Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an ihm Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 4 steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 3 zurechenbare Person

  1. 1.
    regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. 2.
    auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(2) Die Zulassung für ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, an dem keiner der Beteiligten fünfzig vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt.

(3) aufgehoben

(4) Stellen die Absätze 1 und 2 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz , so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(5) Ein Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, der bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung hat, kann als Einzelveranstalter nicht zugelassen werden. Er darf sich an einer Veranstaltergemeinschaft mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn in einer Veranstaltergemeinschaft bestimmte Sendeanteile der Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(6) Programme im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.


§ 11 BremLMG – Inhalt der Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesanstalt gemäß dem Antrag auf mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt; bei der Entscheidung über den Zulassungszeitraum ist eine Entscheidung über den zeitlichen Umfang der Zuordnung der Übertragungskapazität nach § 3 Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Zulassungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Die Zulassung enthält die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(4) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der Landesanstalt unverzüglich an. Die Landesanstalt untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist. Ebenso untersagt die Landesanstalt die Änderung, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Zulassung die Zulassung einem anderen Antragsteller erteilt hätte.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 sind bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.


§ 12 BremLMG – Mitwirkungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, der Zulassungsgrundsätze und der Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt von Bedeutung sind.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, ist ihr Antrag abgelehnt.

(3) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.


§ 13 BremLMG – Zulassungsvorrang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.

(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:

  1. 1.
    der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 2 festgelegten Programmarten,
  2. 2.
    die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen); Veranstaltergemeinschaften soll der Vorrang vor Einzelveranstaltern gegeben werden und
  3. 3.
    der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.

(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:

  1. 1.
    dem Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information selbst produzierter Sendungen,
  2. 2.
    der Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern,
  3. 3.
    der Bereitschaft, kulturelle Programmbeiträge unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zu fördern und
  4. 4.
    dem Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen (Redaktionsstatut).

(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.


§ 14 BremLMG – Aufsicht über private Rundfunkveranstalter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz oder nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und forderte die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.

(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

(5) Hat die Landesanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.


§ 15 BremLMG – Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn,

  1. 1.
    eine Zulassungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
  2. 2.
    eine Zulassungsbeschränkung im Zeitpunkt der Entscheidung bestand, die auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist weggefallen ist,
  3. 3.
    der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.


§ 16 BremLMG – Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung entfällt, ein Zulassungsgrundsatz nicht oder nicht mehr eingehalten wird oder eine Zulassungsbeschränkung eintritt und innerhalb eines von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
  2. 2.
    das Programm aus Gründen, die von dem Veranstalter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzen Programmdauer begonnen oder fortgesetzt wird,
  3. 3.
    der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwer wiegend verstoßen und die Anweisungen der Landesanstalt innerhalb des von ihr bestimmten angemessenen Zeitraums nicht befolgt hat,
  4. 4.
    die durch die Zulassung verliehene Übertragungskapazität auf Grund einer Entscheidung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die Landesanstalt nicht erreicht.

(3) Im übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.


§ 16a BremLMG – Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten und technische Bündelung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt weist privaten Anbietern freie digitale terrestrische Übertragungskapazitäten auf Antrag zu. Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 16 entsprechend.

(2) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der digital terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Rundfunkangebote und Mediendienste haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Will ein Anbieter andere als in der Zuweisung angegebene oder wesentlich veränderte Angebote über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreiten, so ist ein Verfahren entsprechend § 11 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Werden in einem Fernsehkanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem Rundfunkkanal Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter übertragen werden. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Satzung.


§§ 17 - 19a, Abschnitt 4 - Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 17 BremLMG – Programmauftrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.


§ 18 BremLMG – Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in lnformationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.


§ 19 BremLMG – Programmgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) lnformationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung und der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(5) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.


§ 19a BremLMG – Werbung, Sponsoring, Teleshopping (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für Werbung, Sponsoring und Teleshopping gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Lande Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. 2.
    § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden.
  3. 3.
    §§ 45 , 45a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.


§§ 20 - 25, Abschnitt 5 - Pflichten der Veranstalter

§ 20 BremLMG – Verantwortlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder Veranstalter muss der Landesanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogrammes jede Einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllt.

(2) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen.


§ 21 BremLMG – Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalter und der für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Hilft er der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die Landesanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Die Landesanstalt hat dem Beschwerdeführer mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.


§ 22 BremLMG – Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen.

(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.


§ 23 BremLMG – Gegendarstellungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der Person oder Stelle kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung verbreitet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 24 Abs. 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§ 24 BremLMG – Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(2) Für gemeinnützige Organisationen, die mit ihren Sendebeiträgen in besonderem Maße Interessen der Allgemeinheit vertreten, ist in jedem Programm ein Anteil von höchstens fünf vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit offen zu halten. Dabei sollen Organisationen aus unterschiedlichen Bereichen berücksichtigt werden. Soweit und solange keine Vereinbarung mit dem Veranstalter über die Inanspruchnahme dieser Sendezeiten bestehen, können sie anderweitig verwendet werden. Die Selbstkosten sind dem Veranstalter zu ersetzen.

(3) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.


§ 25 BremLMG – Besondere Finanzierungsarten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zwanzigtausend Deutsche Mark (2) übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt durch Satzung.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zehntausend Euro


§§ 26 - 27, Abschnitt 6 - Offener Kanal

§ 26 BremLMG – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen, die selbst nicht Veranstalter nach diesem Gesetz sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ), hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen (Offener Kanal) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Nutzungsberechtigt sind Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen ihre Wohnung oder ihren Sitz haben; weiteren Personen kann auf Antrag die Nutzung gestattet werden. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie Parteien oder Wählervereinigungen.

(3) Die Beiträge müssen den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 und § 21 entsprechend.

(4) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesanstalt bestimmen, dass Beitrage verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.

(5) Für den Beitrag ist diejenige Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Die Person muss sich schriftlich verpflichten, die Landesanstalt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 22 gilt entsprechend.

(6) Die Landesanstalt bestellt für den Offenen Kanal eine verantwortliche Person, die der Direktorin oder dem Direktor untersteht.


§ 27 BremLMG – Finanzierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt erhält zur Finanzierung des Offenen Kanals einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Die Landesanstalt kann im Rahmen ihres Haushaltes für Beiträge in Offenen Kanälen Zuschüsse auf Antrag gewähren. Antragsberechtigt sind die in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Gruppen und Einzelpersonen.

(3) Das Nähere über den Zugang und die Finanzierung des Offenen Kanals regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 28, Abschnitt 7 - Mediendienste

§ 28 BremLMG – Mediendienste (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die ausschließliche Nutzung eines Fernsehkanals zur Veranstaltung von Mediendiensten oder die ausschließliche Nutzung eines Hörfunkkanals zur Veranstaltung von Radiotext ist zulässig. Die Landesanstalt schreibt Übertragungsmöglichkeiten für Mediendienste oder Radiotexte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen aus. Die §§ 7 , 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 12 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) Für die Weiterverbreitung von Mediendiensten gelten die §§ 30 , 31 Abs. 1 sowie die §§ 33 und 34 entsprechend.


§ 29, Abschnitt 8 - Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen

§ 29 BremLMG – Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkten und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, können ohne Zulassung auf Grund einer Bescheinigung der Landesanstalt über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit verbreitet werden.

(2) Sendungen,

  1. 1.
    die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach Absatz 1 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
  2. 2.
    die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder
  3. 3.
    die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

bedürfen der Zulassung durch die Landesanstalt. Die Landesanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch. Zulassungen nach Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesanstalt zu stellen. Dabei ist anzugeben,

  1. 1.
    Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
  2. 2.
    Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 8 Abs. 1 und 2 , §§ 12 , 14 bis 16 , 19 Abs. 1 und 2 , §§ 20 , 22 und 23 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Sendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ist Werbung unzulässig.

(7) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 finden §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.


§§ 30 - 34, Abschnitt 9 - Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

§ 30 BremLMG – Zulässigkeit der Weiterverbreitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ) ist zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes und den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen.

(2) Auf die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.


§ 31 BremLMG – Weiterverbreitungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten ortsmöglichen und herangeführten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen des Gesamtangebotes des Rundfunks in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Kein weiterverbreitetes ortsmögliches oder herangeführtes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.


§ 32 BremLMG – Rangfolge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die Weiterverbreitung beachtet die Landesanstalt die nachfolgenden Rangfolge:

  1. 1.
    für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,
  2. 2.
    Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenempfang allgemein möglich war.
  3. 3.
    sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, die von der Landesanstalt zugelassen worden sind oder durchgeführt werden und
  4. 4.
    weitere (ortsmögliche und herangeführte) Rundfunkprogramme.

Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder angeschlossene Teilnehmer in der Lage ist, zunächst die nach Satz 1 Nr. 1, sodann die nach Satz 1 Nr. 2 und sodann die nach Satz 1 Nr. 3 genannten Programme mit seinem Endgerät zu empfangen.

(2) Sofern die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreichend ist, um alle nach Absatz 1 Nr. 4 gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, trifft die Landesanstalt eine Auswahl nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 .

(3) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erlässt die Landesanstalt einen Kabelbelegungsplan in Form einer Satzung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen ist. Der Kabelbelegungsplan ist bindend für die Betreiber von Kabelanlagen.


§ 33 BremLMG – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter eines ortsmöglichen oder herangeführten Rundfunkprogrammes hat die Erlaubnis für die Weiterverbreitung eines Programms spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Weiterverbreitung bei der Landesanstalt zu beantragen. Im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten kann neben einem Programm auch Textdienst weiterverbreitet werden.

(2) Der Antrag des Veranstalters muss die Programmart, die Programmkategorie, das Programmschema sowie Angaben über die Verbreitung von Textdiensten umfassen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Der Veranstalter hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die Landesanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu acht Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Er hat ihr diese Aufzeichnungen auf Anforderung und auf seine Kosten zu übermitteln.

(3) Der Veranstalter hat die Erklärung des Betreibers der Kabelanlage beizubringen, dass die Weiterverbreitung des betreffenden Programms möglich ist. In der Erklärung sind auch die räumliche Begrenzung, die Programmkapazität, die Teilnehmerzahl und die technische Ausstattung der Empfangsanlage zu bezeichnen.

(4) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesanstalt den Betrieb anzuzeigen.


§ 34 BremLMG – Untersagung, Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogrammes untersagen, wenn

  1. 1.
    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das herangeführte Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
  2. 2.
    der Veranstalter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze verstößt, insbesondere wiederholt die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,
  3. 3.
    das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder
  4. 4.
    entgegen § 33 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 den Veranstalter, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 den Betreiber der Kabelanlage und in dem Fall des Absatzes 1. Nr. 4 den jeweils Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 endgültig untersagen,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen.

Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Landesanstalt kann die Erlaubnis nach Maßgabe einer Auswahlentscheidung nach § 32 Abs. 2 widerrufen.

(5) §§ 14 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(6) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(7) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 5 erleiden.


§§ 35 - 42, Abschnitt 10 - Bremische Landesmedienanstalt

§ 35 BremLMG – Aufgaben, Rechtsform und Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bremische Landesmedienanstalt" mit Sitz in Bremen errichtet. Zu den Aufgaben der Landesanstalt gehören insbesondere

  1. 1.
    über die Erteilung der Zulassung an private Rundfunkveranstalter, die Erteilung der Erlaubnis für die Weiterverbreitung, die Rücknahme, Widerruf und Untersagung zu entscheiden,
  2. 2.
    über das Bestehen der Vielfalt in den zugelassenen Programmen zu befinden,
  3. 3.
    die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und über die Veranstalter weit verbreiteter Programme wahrzunehmen,
  4. 4.
    über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit von Sendungen in Einrichtungen zu befinden,
  5. 5.
    über die Genehmigung und den Widerruf zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu beschließen,
  6. 6.
    über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden und
  7. 7.
    die Satzung zur Nutzung von Offenen Kanälen zu erlassen.

(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. Sie soll eine Vereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen abschließen, um einzelne Aufgaben von den Behörden des Landes wahrnehmen zu lassen, sofern die Erledigung durch eigene Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der besondere Inhalt der Aufgaben dem nicht entgegensteht.

(3) Organe der Landesanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 36 BremLMG – Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig von Hundert Frauen sein sollen:

  1. 1.

    acht Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

    1. a)

      ein Mitglied durch die Evangelische Kirche,

    2. b)

      ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

    3. c)

      ein Mitglied durch die Israelitische Gemeinde,

    4. d)

      ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund,

    5. e)

      ein Mitglied durch die Unternehmensverbände im Lande Bremen,

    6. f)

      ein Mitglied durch den Landessportbund,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Senat für die Stadtgemeinde Bremen und

    8. h)

      ein Mitglied durch den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

  2. 2.

    Außerdem wird je ein Mitglied von den politischen Parteien und Wählervereinigungen entsandt, die in der der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an:

  1. 1.
    drei Mitglieder aus dem Bereich der Kammern oder anderen berufsständischen Organisationen,
  2. 2.
    vier Mitglieder aus dem Bereich der Kultur, der Jugend, der Bildung und der Erziehung und
  3. 3.
    sechs Mitglieder aus dem Bereich der sonstigen gesellschaftlich relevanten Organisationen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird.

(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(5) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, unter den Mitgliedern nach Absatz 2 müssen mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein. Mitglieder der Organe und Beschäftigte eines Rundfunkveranstalters, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie politische Beamte des Bundes oder eines Landes können nicht in den Landesrundfunkausschuss gewählt oder entsandt werden. Dasselbe gilt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages.


§ 37 BremLMG – Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.

(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".

(3) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 38 BremLMG – Sitzungen des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Der Landesrundfunkausschuss tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses mit beratendem Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussunfähig, wenn alle Mitglieder des Landesrundfunkausschusses nach näherem Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung sowie über die Genehmigung und den Widerruf zum Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und über die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.


§ 39 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

  1. 1.
    Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses vorzubereiten und zu vollziehen,
  2. 2.
    die laufenden Geschäfte zu führen,
  3. 3.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  4. 4.
    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und
  5. 5.
    mit anderen Landesmedienanstalten zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Richtlinien für die Werbung, bei Feststellungen zur Vielfalt und beim Erlass von Verfahrensgrundlagen zum Jugendschutz auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages unter Beteiligung des Landesrundfunkausschusses.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.


§ 40 BremLMG – Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.


§ 41 BremLMG – Finanzierung und Haushaltswesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , aus Bußgeldern nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 46 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie durch Gebühren, Auslagen und Abgaben; die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen. Finanzmittel nach  40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesanstalt benötigt werden, fließen "Radio Bremen" zur Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungen nach § 45a zu.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesanstalt richtet sich nach § 105 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen . Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.


§ 42 BremLMG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.


§§ 43 - 45, Abschnitt 11 - Datenschutz

§ 43 BremLMG – Geltung von Datenschutzvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten oder nutzen, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen und die Beachtung des Datengeheimnisses zu gewährleisten.

(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.


§ 44 BremLMG – Datenschutzkontrolle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Er teilt Beanstandungen der Landesanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Landesanstalt leitet die Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu,

(6) Die Landesanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.


§ 45 BremLMG – Datenverarbeitung für publizistische Zwecke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Führt die journalistisch redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.


§ 45a, Abschnitt 11a - Modellversuche

§ 45a BremLMG – Modellversuche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste sowie Datendienste zu erproben, kann die Landesanstalt befristete Modellversuche zulassen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Landesanstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Landesanstalt Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für die Modellversuche genutzt werden sollen.

(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Landesanstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.

(4) Die Landesanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann Mittel zur Förderung von Projekten für neue Übertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2004 verwenden.


§ 46, Abschnitt 12 - Bußgeldvorschriften

§ 46 BremLMG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Antragsteller oder Veranstalter entgegen § 8 Abs. 6 über seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen falsche Angaben macht,
  2. 2.
    ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesanstalt Rundfunk veranstaltet,
  3. 3.
    als Antragsteller oder Veranstalter eine Änderung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 nicht unverzüglich mitteilt,
  4. 4.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesanstalt nicht behebt oder nicht unterlässt,
  5. 5.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 Beanstandungen in seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
  6. 6.
    als Veranstalter gegen die in §§ 19 und 31 aufgestellten Grundsätze verstößt,
  7. 7.
    als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen benennt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
  8. 8.
    als Veranstalter seine Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 22 Abs. 1 oder der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht ( § 22 Abs. 4 ) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 9.
    Gegendarstellungen nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet ( § 23 ),
  10. 10.
    besondere Sendezeiten dem Berechtigten nicht einräumt ( § 24 ),
  11. 11.
    als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  12. 12.
    die in § 32 vorgeschriebene Rangfolge nicht einhält,
  13. 13.
    ohne die nach § 33 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Landesanstalt Rundfunkprogramme weiterverarbeitet,
  14. 14.
    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, oder
  15. 15.
    als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem Rundfunk oder Betreibern einer Kabelanlage über den nach § 28 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 28 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark (2) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zweihundertfünfzigtausend Euro


Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 204)

Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Missachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Hauptteil  
Grundrechte und Grundpflichten 1 bis 20
  
Zweiter Hauptteil  
Ordnung des sozialen Lebens 21 bis 63
  
1. Abschnitt  
Die Familie 21 bis 25
  
2. Abschnitt  
Erziehung und Unterricht 26 bis 36a
  
3. Abschnitt  
Arbeit und Wirtschaft 37 bis 58
  
4. Abschnitt  
Kirchen und Religionsgesellschaften 59 bis 63
  
Dritter Hauptteil  
Aufbau und Aufgaben des Staates 64 bis 149
  
1. Abschnitt  
Allgemeines 64 bis 68
  
2. Abschnitt  
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung 69 bis 121
  
I.  
Der Volksentscheid 69 bis 74
  
II.  
Der Landtag (Bürgerschaft) 75 bis 106
  
III.  
Die Landesregierung (Senat) 107 bis 121
  
3. Abschnitt  
Rechtsetzung 122 bis 126
  
4. Abschnitt  
Verwaltung 127 bis 133a
  
5. Abschnitt  
Rechtspflege 134 bis 142
  
6. Abschnitt  
Gemeinden 143 bis 149
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 150 bis 155
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 433) wird nach-stehend der Wortlaut der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der seit dem 8. Juni 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die am 22. Oktober 1947 in Kraft getretene Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1),

  2. 2.

    das am 23. Januar 1953 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Januar 1953 (SaBremR 100-a-1),

  3. 3.

    das am 5. April 1960 in Kraft getretene Gesetz vom 29. März 1960 (SaBremR 100-a-1),

  4. 4.

    den am 22. September 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 93),

  5. 5.

    den am 16. März 1973 in Kraft getretenen Artikel I des Gesetzes vom 13. März 1973 (Brem.GBl. S. 17),

  6. 6.

    den am 17. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 283),

  7. 7.

    den am 13. Oktober 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 233),

  8. 8.

    den am 8. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1994 (Brem.GBl. S. 289),

  9. 9.

    den am 12. April 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 81),

  10. 10.

    den am 17. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 303),

  11. 11.

    den am 28. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 353; 1998 S. 93),

  12. 12.

    den am 31. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (Brem.GBl. S. 629),

  13. 13.

    den teils am 1. November 1994, teils am 14. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 1998 (Brem.GBl. S. 83),

  14. 14.

    den am 14. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 1998 (Brem.GBl. S. 85),

  15. 15.

    den am 14. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 1998 (Brem.GBl. S. 85),

  16. 16.

    den am 16. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 143),

  17. 17.

    den am 12. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 31),

  18. 18.

    den am 14. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2001 (Brem.GBl. S. 279),

  19. 19.

    den am 23. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 167),

  20. 20.

    den am 7. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 193),

  21. 21.

    den am 30. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271),

  22. 22.

    den am 12. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 311),

  23. 23.

    den am 8. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 273; 2011 S. 385),

  24. 24.

    den am 14. September 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 457),

  25. 25.

    den am 31. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 354),

  26. 26.

    den am 13. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 480),

  27. 27.

    den am 13. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 482),

  28. 28.

    den am 14. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501),

  29. 29.

    den am 30. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 23),

  30. 30.

    den am 25. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 200),

  31. 31.

    den am 22. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 904),

  32. 32.

    den am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 433),

  33. 33.

    den am 8. Juni 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 365).


Art. 1 - 20, Erster Hauptteil - Grundrechte und Grundpflichten

Art. 1 LVerf

Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.


Art. 2 LVerf

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.


Art. 3 LVerf

(1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

(2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

(3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zulässt.


Art. 4 LVerf

Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.


Art. 5 LVerf

(1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet und geschützt.

(2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

(3) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muss in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.

(5) Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.

(6) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(7) Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.


Art. 6 LVerf

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.


Art. 7 LVerf

(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.

(3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.


Art. 8 LVerf

(1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.


Art. 9 LVerf

Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.


Art. 10 LVerf

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.


Art. 11 LVerf

(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.


Art. 11a LVerf

(1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten.

(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.


Art. 11b LVerf

Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.


Art. 12 LVerf

(1) Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.

(2) Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.

(3) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.

(5) Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.


Art. 13 LVerf

(1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

(2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44 , nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.


Art. 14 LVerf

(1) Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern.

(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.

(3) Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.


Art. 15 LVerf

(1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2) Eine Zensur ist unstatthaft.

(3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

(4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.

(5) Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.


Art. 16 LVerf

(1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.


Art. 17 LVerf

(1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.


Art. 18 LVerf

Das Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner der Freien Hansestadt Bremen zu.


Art. 19 LVerf

Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Art. 20 LVerf

(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.

(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.

(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.


Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens
Art. 21 - 25, 1. Abschnitt - Die Familie

Art. 21 LVerf

(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.

(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.


Art. 22 LVerf

(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.


Art. 23 LVerf

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.

(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.

(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.


Art. 24 LVerf

Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden im beruflichen und öffentlichen Leben gleichbehandelt.


Art. 25 LVerf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.

(2) Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

(3) Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe entsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.

(4) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

(5) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.


Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens
Art. 26 - 36a, 2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht

Art. 26 LVerf

Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.

  2. 2.

    Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

  3. 3.

    Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.

  4. 4.

    Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.

  5. 5.

    Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.


Art. 27 LVerf

(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.


Art. 28 LVerf

Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.


Art. 29 LVerf

Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.


Art. 30 LVerf

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 31 LVerf

(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.

(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der Höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 32 LVerf

(1) Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.


Art. 33 LVerf

In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.


Art. 34 LVerf

Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten werden.


Art. 35 LVerf

Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.


Art. 36 LVerf

Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.


Art. 36a LVerf

Der Staat pflegt und fördert den Sport.


Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens
Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft

Art. 37 LVerf

(1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.


Art. 38 LVerf

(1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.

(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt und Seefischerei zu pflegen.


Art. 39 LVerf

(1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.


Art. 40 LVerf

(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.

(2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.


Art. 41 LVerf

(1) Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden privaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und Syndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen Zusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus auszuscheiden.

(2) Durch Gesetz können Ausnahmen zugelassen werden.


Art. 42 LVerf

(1) Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:

  1. a)

    Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Missbrauchs in sich schließt.

  2. b)

    Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann.

(2) Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:

  1. a)

    Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.

  2. b)

    Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.

  3. c)

    Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.

  4. d)

    Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.

(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen werden, ist in jedem Falle durch Gesetz zu bestimmen.

(4) Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die

  1. a)

    Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,

  2. b)

    wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,

  3. c)

    geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu fördern oder

  4. d)

    der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,

ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.


Art. 43 LVerf

Die Überführung in Gemeineigentum bedeutet, dass das Eigentum des Unternehmens entweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das Eigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von ihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten Betriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlusskraft und selbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, dass eine höchste Leistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 44 LVerf

Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in Gemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.


Art. 45 LVerf

(1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.

(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,

  1. a)

    soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,

  2. b)

    soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,

  3. c)

    soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und sozialer Art erforderlich ist.

(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung vorzunehmen

  1. a)

    zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender landwirtschaftlicher Grundstücke,

  2. b)

    zur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in kriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken.

Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche Einrichtungen Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.

(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die, ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, dass der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, dass ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.


Art. 46 LVerf

(aufgehoben)


Art. 47 LVerf

(1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.

(3) Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, dass zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.


Art. 48 LVerf

Arbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.


Art. 49 LVerf

(1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.

(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.


Art. 50 LVerf

(1) Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.

(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.


Art. 51 LVerf

(1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.

(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.

(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.


Art. 52 LVerf

(1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.

(2) Kinderarbeit ist verboten.


Art. 53 LVerf

(1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.


Art. 54 LVerf

Durch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die Gewähr, dass die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinen kann.


Art. 55 LVerf

(1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.


Art. 56 LVerf

(1) Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.

(2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.


Art. 57 LVerf

(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.

(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.

(3) Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

(4) Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 58 LVerf

(1) Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn nicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.

(2) Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.


Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens
Art. 59 - 63, 4. Abschnitt - Kirchen und Religionsgesellschaften

Art. 59 LVerf

(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.

(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.


Art. 60 LVerf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.


Art. 61 LVerf

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 62 LVerf

Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.


Art. 63 LVerf

Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 64 - 68, 1. Abschnitt - Allgemeines

Art. 64 LVerf

Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik und Europas.


Art. 65 LVerf

(1) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.

(1a) Demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, sowie rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten, ist Verpflichtung aller staatlichen Organisation und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen. Die Freie Hansestadt Bremen fördert die Entwicklung einer offenen, vielfältigen und toleranten Gesellschaft sowie eines respektvollen und friedlichen Miteinanders.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen fördert die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zum Zusammenhalt der Gemeinden des Landes und wirkt auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin.


Art. 66 LVerf

(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:

  1. a)

    unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert.

  2. b)

    mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).


Art. 67 LVerf

(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 68 LVerf

Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Art. 69 - 74, I. - Der Volksentscheid

Art. 69 LVerf

(1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

(3) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.


Art. 70 LVerf

(1) Der Volksentscheid findet statt:

  1. a)

    wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;

  2. b)

    wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;

  3. c)

    wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;

  4. d)

    wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben. Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

(2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn

  1. a)

    die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,

  2. b)

    ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids beantragt oder

  3. c)

    ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt.

In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.

(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.


Art. 71 LVerf

(1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluss über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit Begründung zu enthalten.

(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.


Art. 72 LVerf

(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.

(2) Bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.


Art. 73 LVerf

(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden

  1. 1.

    durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b oder d ,

  2. 2.

    durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.


Art. 74 LVerf

Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Art. 75 - 106, II. - Der Landtag (Bürgerschaft)

Art. 75 LVerf

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.

(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.


Art. 76 LVerf

(1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:

  1. a)

    durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft.

  2. b)

    durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren).

(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.


Art. 77 LVerf

(1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere die Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.

(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.


Art. 78 LVerf

(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.

(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.


Art. 79 LVerf

(1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung von Rechtsverordnungen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Soweit eine Unterrichtung vor Beschlussfassung im Senat aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig über alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung von Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese. Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung gegenüber der Bürgerschaft zu begründen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 80 LVerf

Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.


Art. 81 LVerf

Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.


Art. 82 LVerf

(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 83 LVerf

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im Übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.


Art. 84 LVerf

(aufgehoben)


Art. 85 LVerf

Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen: er ist an den Geschäftsordnungsausschuss zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.


Art. 86 LVerf

Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.


Art. 87 LVerf

(1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden.

(2) Bürgeranträge müssen von mindestens 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Maßgabe eines Gesetzes kann an die Stelle der Unterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten. Anträge zu Personalentscheidungen sind nicht zulässig. Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 88 LVerf

(1) Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.


Art. 89 LVerf

(1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.

(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.


Art. 90 LVerf

Die Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen zugelassen werden.


Art. 91 LVerf

(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.


Art. 92 LVerf

(1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

(2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.

(3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

(4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.


Art. 93 LVerf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann Niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 94 LVerf

Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 95 LVerf

(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


Art. 96 LVerf

(1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft und der Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.


Art. 97 LVerf

(1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder Dienstbefreiung ist zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 98 LVerf

(1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

(2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.


Art. 99 LVerf

(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in den Räumen der Bürgerschaft.

(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher Unterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht überlassen.

(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie die Akteneinsicht durchgeführt wird.

(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte für Ausschüsse, deren Befugnisse gesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.


Art. 100 LVerf

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses Recht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.

(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache statt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.


Art. 101 LVerf

(1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über

  1. 1.

    Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,

  2. 2.

    Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

  3. 3.

    Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,

  4. 4.

    Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,

  5. 5.

    Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,

  6. 6.

    Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  7. 7.

    Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

(2) Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der Bürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.

(3) Das Nähere über die Rechte der Bürgerschaft bei der Benennung von Mitgliedern in europäischen Organen regelt das Gesetz.

(4) Die Bürgerschaft setzt die Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe ein. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 102 LVerf

Die Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne dass ihre Deckung sichergestellt ist.


Art. 103 LVerf

Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.


Art. 104 LVerf

(weggefallen)


Art. 105 LVerf

(1) Die Bürgerschaft setzt einen Geschäftsordnungsausschuss, einen Haushalts- und Finanzausschuss und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse ein. Im Geschäftsordnungsausschuss hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Das weitere Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind.

(3) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.

(4) Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der Übermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig erfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder sein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt.

(5) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem Senat auszuwählen.

(6) Die Bürgerschaft setzt einen Petitionsausschuss ein, dem die Behandlung der einzeln oder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und Beschwerden obliegt. Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf Verlangen seiner Mitglieder Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(7) Die Bürgerschaft setzt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen ein.

(8) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses haben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht, Auskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz vertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen.


Art. 106 LVerf

Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 69 - 121, 2. Abschnitt - Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Art. 107 - 121, III. - Die Landesregierung (Senat)

Art. 107 LVerf

(1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl durch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese weiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.

(2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsräte als weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.

(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.

(4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. Er braucht weder seine Wohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.

(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.

(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.


Art. 108 LVerf

(1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.

(2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eines Senatsmitgliedes.


Art. 109 LVerf

Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.


Art. 110 LVerf

(1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.

(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.

(3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.

(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.


Art. 111 LVerf

(1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.


Art. 112 LVerf

(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Staatsrat".

(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.


Art. 113 LVerf

(1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.


Art. 114 LVerf

Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister.


Art. 115 LVerf

(1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.

(3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.


Art. 116 LVerf

Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand zu beantragen.


Art. 117 LVerf

(1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte, die als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an Weisungen des Senators, dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.


Art. 118 LVerf

(1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.

(2) Der Senat ist Dienstvorgesetzter aller im Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Ernennung von Personen, die Kontrollaufgaben gegenüber der vollziehenden Gewalt wahrnehmen, dabei sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind und über ihre Tätigkeit der Bürgerschaft Bericht zu erstatten haben, eine Wahl in der Bürgerschaft vorangeht.

(3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise übertragen.

(4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.

(5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.


Art. 119 LVerf

Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.


Art. 120 LVerf

Die Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

  1. 1.

    alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,

  2. 2.

    Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats vorschreiben,

  3. 3.

    Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,

  4. 4.

    Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.


Art. 121 LVerf

(1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 122 - 126, 3. Abschnitt - Rechtsetzung

Art. 122 LVerf

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.


Art. 123 LVerf

(1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, Bürgerantrag, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

(2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.

(3) Der Senat hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

(4) Das Bremische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden.


Art. 124 LVerf

Der Senat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist.


Art. 125 LVerf

(1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.

(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.

(3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.

(4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143 , 144 , 145 Absatz 1 und Artikel 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des Wahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven ( Artikel 75 ) berührt werden, ist nur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.


Art. 126 LVerf

Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 127 - 133a, 4. Abschnitt - Verwaltung

Art. 127 LVerf

Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.


Art. 128 LVerf

(1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.

(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.


Art. 129 LVerf

(1) Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen entsandt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

(2) Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.


Art. 130 LVerf

Das am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene Vermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen. Das bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen Bremerhavens.


Art. 131 LVerf

(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält, die Festsetzung

  1. 1.

    der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,

  2. 2.

    der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,

  3. 3.

    des Höchstbetrages der Kassenkredite.


Art. 131a LVerf

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer Tilgungsregelung zu verbinden.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.

(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.


Art. 131b LVerf

Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 131a Absatz 1 im Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen Konsolidierungsverpflichtung zulässig.


Art. 131c LVerf

Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken Bürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des Landes hin. Der Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in Angelegenheiten der Europäischen Union sein Handeln am Ziel der Einnahmensicherung und der aufgabengerechten Finanzausstattung des Landes und seiner Gemeinden auszurichten.


Art. 132 LVerf

Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.


Art. 132a LVerf

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. a)

    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

  2. b)

    um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,

  3. c)

    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssigmachen.


Art. 133 LVerf

Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.


Art. 133a LVerf

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 134 - 142, 5. Abschnitt - Rechtspflege

Art. 134 LVerf

Die Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit auszuüben.


Art. 135 LVerf

(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.


Art. 136 LVerf

(1) Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuss gewählt, der aus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(2) Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.

(3) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann ihn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.


Art. 137 LVerf

(1) Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.


Art. 138 LVerf

(1) Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Missbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.


Art. 139 LVerf

(1) Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.

(2) Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen Ländern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus 6 gewählten Mitgliedern, von denen 2 rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen. Die gewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.


Art. 140 LVerf

(1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind antragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

(2) Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.


Art. 141 LVerf

Zum Schutz des Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige Unterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen.


Art. 142 LVerf

Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit dieser Verfassung nicht vereinbar sei, so führt es eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Dessen Entscheidung ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und hat Gesetzeskraft.


Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates
Art. 143 - 149, 6. Abschnitt - Gemeinden

Art. 143 LVerf

(1) Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.


Art. 144 LVerf

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.


Art. 145 LVerf

(1) Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.

(2) Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter Stadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.


Art. 146 LVerf

(1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102 , 131 , 131a , 131b , 132 , 132a und 133 entsprechend. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auf ihre aufgabengerechte Finanzausstattung hin.

(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 147 LVerf

(1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.


Art. 148 LVerf

(1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge, Bürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.


Art. 149 LVerf

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.


Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 150 LVerf

(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.


Art. 151 LVerf

Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder über-zonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.


Art. 152 LVerf

Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.


Art. 153 LVerf

(1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.


Art. 154 LVerf

(1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen werden während der Übergangszeit durch Gesetz Rechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.


Art. 154a LVerf

(1) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der Abgeordneten vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2012 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.

(2) Abweichend von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der Abgeordneten vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2019 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.


Art. 155 LVerf

(1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.  (1)

(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.

Diese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und durch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom Senat verkündet.

(1) Red. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Landesverfassung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1). Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.


Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen
(RAVG)

Vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 1998 S. 93)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Errichtung, Aufgabe 1
Mitgliedschaft 2
Organe 3
Mitgliederversammlung 4
Vorstand 5
Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten 6
Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung 7
Verjährung 8
Abtretung, Verpfändung, Pfändung 9
Satzung 10
Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen 11
Aufsicht 12
Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung 13
Übergangsvorschriften 14
In-Kraft-Treten 15

§ 1 RAVG – Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen (Rechtsanwaltsversorgung) gewährt ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.


§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer im fortgeschrittenen Lebensalter Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wird oder berufsunfähig ist,
  2. 2.
    von der Mitgliedschaft auf Antrag befreit werden kann, wer auf Grund einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung einer anderen gleichwertigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört,
  3. 3.
    die Mitgliedschaft auf Antrag erworben oder aufrechterhalten werden kann, wenn auf Grund der Vorschriften über die Mitgliedschaft und deren Ausnahmen die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes nicht bestehen oder nachträglich wegfallen oder wenn auf die Befreiung verzichtet wird.

(3) Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung und der Eintritt des Versorgungsfalles beenden die Mitgliedschaft nicht.


§ 3 RAVG – Organe

Organe der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 4 RAVG – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.
    Änderungen der Satzung,
  2. 2.
    Beiträge und Leistungen,
  3. 3.
    Wahl und Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder,
  4. 4.
    Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfern,
  5. 5.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  6. 6.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden der Rechtsanwaltsversorgung einberufen und geleitet. Die Satzung hat unter Bestimmung des Quorums und des Verfahrens vorzusehen, dass Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung oder des Vorstands jederzeit schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes die Einberufung verlangen können.

(3) Die Satzung regelt die Beschlussfähigkeit und das Verfahren. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, im Übrigen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 5 RAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten der Rechtsanwaltsversorgung und führt ihre Geschäfte, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Die Satzung kann die Mitgliederversammlung ermächtigen, eine höhere Zahl von Vorstandsmitgliedern, höchstens jedoch fünfzehn, zu wählen, und den Vorstand ermächtigen, für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands muss Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; sie müssen Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(4) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Vorstand und vertritt die Rechtsanwaltsversorgung gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und ihnen nach Maßgabe der Satzung Angelegenheiten zur Beratung übertragen. Entscheidungen dürfen Ausschüssen übertragen werden, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedern der Rechtsanwaltsversorgung und des Vorstands besteht.

(6) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Satzung.


§ 6 RAVG – Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Regelpflichtbetrag ist einkommensbezogen zu bemessen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge und die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können Säumniszuschläge und bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen nach Maßgabe der Satzung erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten sowie eine sonst erforderliche Vollstreckung erfolgen im Verwaltungswege nach den jeweils geltenden Landesvorschriften.

(3) Die Rechtsanwaltsversorgung kann von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Solange ein hierzu Verpflichteter der Auskunfts- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, können nach Maßgabe der Satzung die Höchstbeträge an Beiträgen und Gebühren festgesetzt und Leistungen zurückbehalten werden.


§ 7 RAVG – Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung gewährt nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente,
  4. 4.
    Erstattung von Beiträgen,
  5. 5.
    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. 6.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, sowie in den Fällen, in denen der Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht übersteigt.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.


§ 8 RAVG – Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.


§ 9 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.


§ 10 RAVG – Satzung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung regelt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  2. 2.
    Ausnahmen und Befreiungen von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  3. 3.
    die Höhe der Beiträge und den Leistungsumfang,
  4. 4.
    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und der Leistungen,
  5. 5.
    die Nachversicherung,
  6. 6.
    den Versorgungsausgleich,
  7. 7.
    das Versorgungsverfahren einschließlich der Fristen, der Anforderungen an Auskünfte und Nachweise, der Gebühren für Verfahrenshandlungen und der Vollstreckung,
  8. 8.
    den Aufbau der Rechtsanwaltsversorgung und die Tätigkeit der Organe sowie der Satzungsversammlung,
  9. 9.
    die Rechnungslegung und ihre Prüfung,
  10. 10.
    die besonderen Bestimmungen über den Datenschutz.

(3) Beschlüsse zum Erlass und zur Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.


§ 11 RAVG – Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

(1) Im Rahmen und als Teil ihrer Aufgaben und Befugnisse unterstützt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen die Rechtsanwaltsversorgung und leistet ihr Amtshilfe, insbesondere indem sie den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder mitteilt und die sonstigen erforderlichen Auskünfte gibt sowie die Information ihrer Mitglieder ermöglicht. Die von der Rechtsanwaltsversorgung veranlassten Kosten sind der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu erstatten.

(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.


§ 12 RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht, die die Senatorin oder der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


§ 13 RAVG – Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung

(1) Zum Erlass der ersten Satzung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung bei der Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung wird eine besondere Satzungsversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern und bis zu zehn Ersatzmitgliedern, die im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nachrücken. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung ist oder die Berechtigung zum Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 besitzt. Die Mitgliedschaft in der Satzungsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung wird in einer am Sitz der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen durchzuführenden Wahlversammlung vorgenommen, die von einem von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu berufenden Wahlausschuss geleitet wird. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens vertritt. Die Kandidatur zur Satzungsversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus. Für die Wahlversammlung gilt die Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen entsprechend. Auf ihrer Grundlage erlässt der Wahlausschuss das Wahlausschreiben und bestimmt darin die festzusetzenden Termine und Fristen sowie das weitere Verfahren.

(4) Die Satzungsversammlung konstituiert sich unter der Leitung des Wahlausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl und erlässt die Satzung innerhalb von drei Monaten.

(5) Die Satzungsversammlung nimmt die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung für eine erste Wahlperiode von nicht mehr als zwei Jahren wahr. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Satzungsversammlung wählt den ersten Vorstand sowie die Rechnungsprüfer für eine Wahlperiode von zwei Jahren; der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ist insoweit das Bestehen des Antragsrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich der Satzungsversammlung angehören; die Satzung kann für Mitglieder der Satzungsversammlung, die in den Vorstand gewählt wurden, das Recht zum Wiedereintritt in die Satzungsversammlung nach Rücktritt vom Vorstandsamt vorsehen.

(6) Die Satzungsversammlung ist mit dem Zusammentreten der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst.


§ 14 RAVG – Übergangsvorschriften

(1) Für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
    Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist.
  2. 2.
    Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer eine andere nach Maßgabe der Satzung gleichwertige Versorgung nachweist.
  3. 3.
    Die Mitgliedschaft auf Antrag erwirbt, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.
  4. 4.
    Das Nähere regelt die Satzung. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft können bis zum Ablauf von sechs Monaten, auf Erwerb der Mitgliedschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten der ersten Satzung gestellt werden und wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zurück, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen unbeschadet des Tages des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und der Satzung erstmals am 1. Januar 1998. Besteht am 1. Januar 1998 eine Berufsunfähigkeit, entstehen die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten erst bei Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.


§ 15 RAVG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit

Vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (Brem.GBl. S. 583)


§ 1 SGG

Für das Land Bremen wird ein Sozialgericht in Bremen und ein Landessozialgericht errichtet. Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.


§ 1a SGG

In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt, soweit am 1. Januar 2009 solche Verfahren bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind.


§ 2 SGG

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt.


§ 3 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.


§ 4 SGG

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


§ 5 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


§ 6 SGG

(weggefallen)


§ 7 SGG

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im Übrigen mit dem 1. Januar 1954 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1953 (Brem.GBl. S. 107). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 161) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 147).

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