NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Beamtengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387)

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17)  (1)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Abschnitt I 
Einleitende Vorschriften 1 - 4
  
Abschnitt II 
Beamtenverhältnis 
  
1. 
Begründung des Beamtenverhältnisses 5 - 10
  
2. 
Ernennung 11 - 16
  
3. 
Laufbahnen 17 - 26
  
4. 
Versetzung und Abordnung 27, 28
  
5. 
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts 29 - 33
  
6. 
Beendigung des Beamtenverhältnisses 
  
a) 
Allgemeines 34
  
b) 
Entlassung 35 - 41
  
c) 
Eintritt in den Ruhestand 41a - 48
  
d) 
Verlust der Beamtenrechte 49 - 52
  
Abschnitt III 
Rechtliche Stellung der Beamten 
  
1. 
Pflichten 
  
a) 
Allgemeines 53 - 57a
  
b) 
Diensteid 58
  
c) 
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen 59, 60
  
d) 
Amtsverschwiegenheit 61, 62
  
e) 
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 63 - 68a
  
f) 
Annahme von Belohnungen 69, 70
  
g) 
Arbeitszeit 71 - 72
  
h) 
Wohnung 73, 74
  
i) 
Dienstkleidung 75
  
k) 
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 
  
aa) 
Verfolgung von Dienstvergehen 76
  
bb) 
Haftung 77
  
2. 
Rechte 
  
a) 
Fürsorge und Schutz 78 - 79a
  
b) 
Amtsbezeichnung 80
  
c) 
Besoldung, Versorgung und andere Leistungen 81 - 88
  
d) 
Reise- und Umzugskosten 89
  
e) 
Urlaub 90, 90a
  
f) 
Dienstjubiläen 91, 92
  
g) 
Personalakten 93 - 93h
  
h) 
Vereinigungsfreiheit 94
  
i) 
Dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren, Dienstzeugnis 95, 95a
  
3. 
Beamtenvertretung 96, 97
  
Abschnitt IV 
Versorgung 98 - 158
(weggefallen) 
  
Abschnitt V 
Beschwerdeweg und Rechtsschutz 159 - 164
  
Abschnitt VI 
Beamte der Bremischen Bürgerschaft 165
  
Abschnitt VIa 
Beamte an Hochschulen 
  
1. 
Allgemeines 165a
  
2. 
Professoren 165b und 165d
  
3. 
Juniorprofessoren 165e
  
6. 
Dienstrechtliche Sonderregelungen 165h
  
7. 
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 165i
  
8. 
Rektoren 165k
  
9. 
Kanzler 165l
  
(aufgehoben) 165m
  
Abschnitt VII 
Ehrenbeamte 166
  
Abschnitt VIII 
Polizeivollzugsbeamte 167 - 180
  
Abschnitt IX 
Beamte der Berufsfeuerwehren 181
  
Abschnitt X 
Beamte im Justizvollzugsdienst 181a
  
Abschnitt XI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 182 - 194
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 11 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremLMG – Inhalt der Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesanstalt gemäß dem Antrag auf mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt; bei der Entscheidung über den Zulassungszeitraum ist eine Entscheidung über den zeitlichen Umfang der Zuordnung der Übertragungskapazität nach § 3 Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Zulassungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Die Zulassung enthält die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(4) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der Landesanstalt unverzüglich an. Die Landesanstalt untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist. Ebenso untersagt die Landesanstalt die Änderung, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Zulassung die Zulassung einem anderen Antragsteller erteilt hätte.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 sind bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.


§ 2 BremUVPG
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremUVPG
Gliederungs-Nr.: 790-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremUVPG – Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landes-behörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu beteiligen.


§ 4 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.
    Änderungen der Satzung,
  2. 2.
    Beiträge und Leistungen,
  3. 3.
    Wahl und Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder,
  4. 4.
    Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfern,
  5. 5.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  6. 6.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden der Rechtsanwaltsversorgung einberufen und geleitet. Die Satzung hat unter Bestimmung des Quorums und des Verfahrens vorzusehen, dass Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung oder des Vorstands jederzeit schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes die Einberufung verlangen können.

(3) Die Satzung regelt die Beschlussfähigkeit und das Verfahren. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, im Übrigen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 14 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 WBG – Freiheit der Lehre

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbstständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)

Geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Einleitende Bestimmungen  
  
Ziel des Gesetzes 1
Pflichten der öffentlichen Hand 2
  
Abschnitt 2  
Öffentliche Entsorgung  
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 3
Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse 4
Abfallberatungspflicht 5
Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen 6
Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle 7
Gebühren 8
Datenerhebung und -verarbeitung 9
  
Abschnitt 3  
Abfallwirtschaftsplanung  
  
Abfallwirtschaftsplanung 10
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes 11
  
Abschnitt 4  
Abfallentsorgungsanlagen  
  
Veränderungssperre 12
Enteignung 13
Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung 14
Pflichten des Eigentümers 15
  
Abschnitt 5  
Abfallüberwachung  
  
Unzulässige Abfallentsorgung 16
Kosten der abfallbehördlichen Überwachung 17
Sachverständige 18
Anordnung für den Einzelfall 19
  
Abschnitt 6  
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten  
  
Sachlich und örtlich zuständige Behörden 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Inkrafttreten/Außerkrafttreten 22

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen

§ 1 BremAGKrW-/AbfG – Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Kreislaufwirtschaft und umweltverträgliche Abfallentsorgung zu fördern.


§ 2 BremAGKrW-/AbfG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land Bremen, seine Behörden und die Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beizutragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestaltung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, möglichst vermieden wird. Langlebigen, reparaturfreundlichen, wieder verwendbaren und wieder verwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, entsprechend verfahren.


§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Öffentliche Entsorgung

§ 3 BremAGKrW-/AbfG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der in § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.


§ 4 BremAGKrW-/AbfG – Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse

(1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dies die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fördert. Sie können durch Ortsgesetz Inhalt und Umfang der Entsorgungspflichten bei Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen- und Grünflächen regeln. Die Gemeinden können Regelungen zur Entsorgung nicht funktionstüchtiger Fahrräder treffen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemäße Nutzung aufweisen. Darüber hinaus regeln sie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts, die wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern entstehen.

(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.


§ 5 BremAGKrW-/AbfG – Abfallberatungspflicht

Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.


§ 6 BremAGKrW-/AbfG – Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanz bestimmen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen.

(3) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


§ 7 BremAGKrW-/AbfG – Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle

(1) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung wird der Senat ermächtigt, für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallverwertung wird der Senat ermächtigt, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.


§ 8 BremAGKrW-/AbfG – Gebühren

(1) Die Stadtgemeinden erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Verbindung mit den Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sind so zu gestalten, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und -besitzer gewährleistet wird. Die Gebühren sollen in der Regel verursachergerecht bemessen werden, insbesondere entsprechend der Menge, der Behältergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhängigkeit des Aufwandes für die notwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle.

(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Kosten für

  1. 1.

    die Abfallberatung,

  2. 2.

    das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

  3. 3.

    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

  4. 4.

    die Verwertung und Beseitigung von Abfällen,

  5. 5.

    die Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare spätere Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind,

  6. 6.

    Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft, wobei stillgelegte Anlagen der Abfallverwertung oder -beseitigung als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen,

  7. 7.

    die Verwertung und Beseitigung von in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelagerter Abfälle, einschließlich Fahrzeugen im Sinne des § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind und ein Pflichtiger nicht in Anspruch genommen werden kann.

(4) Bei der Ermittlung von Kosten für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Kosten für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden, wenn dies geeignet ist, die Vermeidung, Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen zu fördern oder den Schadstoffgehalt der Abfälle zu reduzieren.


§ 9 BremAGKrW-/AbfG – Datenerhebung und -verarbeitung

Die Stadtgemeinden können bestimmen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Abfallentsorgung sowie der Abfallgebührenerhebung Daten im erforderlichen Umfang bei den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern und den Abfallbesitzern erheben und verarbeiten. Sie dürfen darüber hinaus bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung im erforderlichen Umfang Daten an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und an Dritte im Sinne von § 16 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitergeben. Sie können bestimmen, dass Daten durch Übermittlung von anderen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte.


§§ 10 - 11, Abschnitt 3 - Abfallwirtschaftsplanung

§ 10 BremAGKrW-/AbfG – Abfallwirtschaftsplanung

(1) Die zuständige Behörde stellt nach § 29 und § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen nach überörtlichen Gesichtspunkten einen Abfallwirtschaftsplan auf, mit dem die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung erreicht werden können. Dieser kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden. Bei Neuaufstellung oder Änderung führt die zuständige Behörde die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.


§ 11 BremAGKrW-/AbfG – Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

(2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird.


§§ 12 - 15, Abschnitt 4 - Abfallentsorgungsanlagen

§ 12 BremAGKrW-/AbfG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen bis zum rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde Maßnahmen oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die ihnen dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Entschädigung nicht zustande, so kann deren Festsetzung von einem der Beteiligten bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Die Eigentümer können anstelle der Entschädigung die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(4) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums zugunsten des Trägers der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage bei der Enteignungsbehörde beantragen. Für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen .

(5) Die zuständige Behörde kann Befreiung von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Veränderungssperre im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern.

(6) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Plangebiete festlegen. Die Plangebiete sind in Karten einzutragen, die in der betroffenen Gemeinde während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft. Vom Zeitpunkt der Festlegung an gilt Absatz 1 entsprechend. Die Dauer der Veränderungsfrist ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.


§ 13 BremAGKrW-/AbfG – Enteignung

(1) Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen .

(2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.


§ 14 BremAGKrW-/AbfG – Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung

Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Absatz 2 , ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder entgegen einer Auflage nach § 32 Absatz 4 oder einer nachträglichen Anordnung aufgrund der §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Stilllegung oder Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Sie kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt wird. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.


§ 15 BremAGKrW-/AbfG – Pflichten des Eigentümers

Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nachwirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Errichtung der Deponie verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt- und Landschaftsbild auszugleichen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in gleicher Weise wie der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet werden, sofern dieser die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist.


§§ 16 - 19, Abschnitt 5 - Abfallüberwachung

§ 16 BremAGKrW-/AbfG – Unzulässige Abfallentsorgung

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung

  1. 1.

    des rechtswidrigen Zustandes,

  2. 2.

    der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und

  3. 3.

    der Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbildes

verpflichtet.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Reinigungspflichten nach den Regelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gilt nicht, soweit andere Verwaltungsträger aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind.


§ 17 BremAGKrW-/AbfG – Kosten der abfallbehördlichen Überwachung

Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen, trägt der Betreiber der Deponie oder Anlage. In sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


§ 18 BremAGKrW-/AbfG – Sachverständige

(1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren und von Überwachungen nach § 17 Sachverständige hinzuziehen. Diese können als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt werden.

(2) Antragsteller von Zulassungsverfahren und Kostenpflichtige im Sinne des § 17 haben die Kosten für Sachverständige zu erstatten, soweit eine Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers auf deren Kosten herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.


§ 19 BremAGKrW-/AbfG – Anordnung für den Einzelfall

Die zuständige Behörde kann zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren auf dem Gebiet der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.


§§ 20 - 22, Abschnitt 6 - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten

§ 20 BremAGKrW-/AbfG – Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.


§ 21 BremAGKrW-/AbfG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt,

  2. 2.

    einer Anordnung wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 22 BremAGKrW-/AbfG – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.


Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler
(Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)

Vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 631)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Denkmalpflege und Denkmalschutz 1
Begriffsbestimmungen 2
Geschützte Kulturdenkmäler 3
Denkmalschutzbehörden 4
Denkmalfachbehörden 5
Denkmalrat 6
Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste 7
Vorläufiger Schutz 8
  
Abschnitt 2  
Allgemeine Schutzvorschriften  
  
Erhaltungspflicht 9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen 10
Anzeigepflichten 11
Sicherung der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals 12
Auskunfts- und Duldungspflichten 13
Zugang zu Kulturdenkmälern 14
  
Dritter Abschnitt  
Ausgrabungen und Funde  
  
Funde 15
Ausgrabungen 16
Grabungsschutzgebiet 17
Ablieferung 18
Schatzregal 19
  
Abschnitt 4  
Enteignung und Entschädigung  
  
Enteignung 20
Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen 21
  
Abschnitt 5  
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten  
  
Ordnungswidrigkeiten 22
Straftaten 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BremDSchG – Denkmalpflege und Denkmalschutz

(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.

(2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden oder Einrichtungen, auf die das Land oder die Stadtgemeinden aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die deren Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, nach § 9 Absatz 2 Verpflichtete sind, haben sich die zuständigen Behörden und Einrichtungen in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.


§ 2 BremDSchG – Begriffsbestimmungen

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Kulturdenkmäler im Sinne des Absatzes 1 können sein:

  1. 1.

    unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler, andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik und deren Inneres, Gartenanlagen und andere flächenhafte Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, jeweils auch als Sachgesamtheiten;

  2. 2.

    Mehrheiten unbeweglicher Sachen, die aufgrund eines übergeordneten Bezugs Kulturdenkmäler sind, ohne dass jeder einzelne Bestandteil die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen muss (Ensembles), wie Orts-, und Platzgefüge, Siedlungen oder Straßenzüge;

  3. 3.

    bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen;

  4. 4.

    Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.

(3) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet.

(4) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die Umgebung der unbeweglichen Kulturdenkmäler im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.


§ 3 BremDSchG – Geschützte Kulturdenkmäler

(1) Kulturdenkmäler nach § 2 werden unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.

(2) Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 unterliegen der Schutzvorschrift des § 10 bereits vor der Unterschutzstellung.

(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Rechts und der ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung und die Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.


§ 4 BremDSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen. Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmbar oder wird sie bestritten, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.

(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.

(3) Den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 obliegt es, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, obliegt es den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1, zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. Die Denkmalschutzbehörden sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

(5) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 dürfen Kontaktdaten der Personen nach § 9 Absatz 2 sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An andere Behörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Satz 1 übermittelt werden, wenn und soweit diese die Denkmalschutzbehörden nach diesem oder einem anderen Gesetz in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen und die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.


§ 5 BremDSchG – Denkmalfachbehörden

(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.

(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach § 2 nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.


§ 6 BremDSchG – Denkmalrat

(1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden von der oberen Denkmalschutzbehörde bestellt. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.


§ 7 BremDSchG – Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste

(1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor; im Falle des Landeseigentums tritt an die Stelle eines Bescheides die Mitteilung an die zuständige Stelle des Landes.

(2) Der Bescheid ist dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher bekannt zu geben. Ist dieser der zuständigen Denkmalfachbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch oder aufgrund von öffentlichen Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung nach dem Bremischen Bekanntmachungsgesetz gleich. Widerspruch und Klage gegen die Unterschutzstellung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde ins Grundbuch eingetragen werden. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Unterschutzstellung zu regeln.

(3) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Mit Behörden, deren Belange unmittelbar betroffen sind, ist Einvernehmen über die Unterschutzstellung im Wege der Rechtsverordnung herzustellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Absatz 1 oder 3 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen.

(5) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden geführt und enthalten Angaben zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals, insbesondere zu Straße, Hausnummer, Liegenschaftskataster und baurechtlichen Festsetzungen, sowie Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 . Ihr wesentlicher Inhalt wird ohne Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unabhängig hiervon können die Denkmallisten von jeder Person eingesehen werden; eine Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 , ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und kein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse dieser Personen entgegensteht. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal besteht oder ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wurde.

(6) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung von Amts wegen durch die zuständige Denkmalfachbehörde aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Aufhebungsentscheidung entsprechend.


§ 8 BremDSchG – Vorläufiger Schutz

(1) Teilt die Denkmalfachbehörde dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über ein Kulturdenkmal nach § 2 mit, unterliegt das Kulturdenkmal ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Denkmalfachbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 unter Denkmalschutz gestellt wird.


§§ 9 - 14, Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzvorschriften

§ 9 BremDSchG – Erhaltungspflicht

(1) Kulturdenkmäler sind zu pflegen. Sie sind vor Gefährdung zu schützen, zu erhalten und, soweit notwendig, instand zu setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind fachgerecht durchzuführen.

(2) Verpflichtet zu Maßnahmen in Erfüllung des Absatzes 1 sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, neben diesen jeder, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt (sonstige Verfügungsberechtigte). Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erfüllung der Maßnahmen nach Absatz 1 durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

(3) Soll in ein Kulturdenkmal eingegriffen werden, es insbesondere von seinem Standort entfernt oder ganz oder teilweise beseitigt oder der Zusammenhang einer Sachgesamtheit zerstört werden, trägt der Verursacher des Eingriffs alle Kosten, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation anfallen. Mehrere Verursacher tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur, wenn und soweit eine Maßnahme hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für den Verpflichteten zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Maßnahme insbesondere nicht, wenn

  1. 1.

    der Gebrauch des Kulturdenkmals für den Verpflichteten nur vorübergehend oder unter Berücksichtigung der Eigenart und der Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals unwesentlich eingeschränkt wird oder

  2. 2.

    die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals stehen und in diesem Rahmen durch den Gebrauchs- oder Verkehrswert des Kulturdenkmals oder im Fall von Absatz 3 durch den wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen des Eingriffs aufgewogen werden.

Der Verpflichtete kann sich nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren oder die sich aus einer Nutzung ergeben, die nicht der Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals entspricht.

(5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.


§ 10 BremDSchG – Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Ein nach §§ 3  und  8 geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  1. 1.

    zerstört oder beseitigt werden;

  2. 2.

    von seinem Standort entfernt werden;

  3. 3.

    in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;

  4. 4.

    wieder hergestellt oder instandgesetzt werden;

  5. 5.

    mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein öffentliches Interesse ist unter anderem gegeben, wenn die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hergestellt oder verbessert wird.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt. Ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit oder für die Durchführung der genehmigten Maßnahmen die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, trägt der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die dadurch entstehenden Kosten.

(5) Die Denkmalschutzbehörden beachten bei ihren Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die Barrierefreiheit im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei allen öffentlich zugänglichen Denkmälern möglichst zu erreichen.

(6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anders ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instand zu setzen.

(7) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Die Denkmalfachbehörden können Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von beweglichen Denkmälern einschließlich Urkunden und Sammlungen durch Bescheid von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das Kulturdenkmal von einer geeigneten Institution fachlich betreut wird.


§ 11 BremDSchG – Anzeigepflichten

(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde zu melden.

(2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.

(3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.


§ 12 BremDSchG – Sicherung der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals

(1) Wenn der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Durchführung verpflichtete Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten der unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Absatz 4 herangezogen werden.


§ 13 BremDSchG – Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Der Eigentümer und der sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.

(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke und zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen geschützte Kulturdenkmäler und Anlagen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nach § 3 zu schützen sein werden, besichtigen und die notwendigen Erfassungsmaßnahmen durchführen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§ 14 BremDSchG – Zugang zu Kulturdenkmälern

Geschützte Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern es ihre Zweckbestimmung und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Eigentümer, der sonstigen Verfügungsberechtigten und der Nutzer erlauben.


§§ 15 - 19, Dritter Abschnitt - Ausgrabungen und Funde

§ 15 BremDSchG – Funde

(1) Wer Anlass zu der Annahme hat, eine Sache entdeckt oder gefunden zu haben, die ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen sein oder beinhalten kann, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.

(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie die leitende Person der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die Übrigen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte, wenn und soweit dies ohne Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist, in unverändertem Zustand zu belassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. Diese Verpflichtung erlischt nach Aufhebung durch die zuständige Denkmalfachbehörde, spätestens nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung nach Absatz 1.

(4) Die zuständige Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragte Personen sind, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2, berechtigt, die Fundstätte zu betreten und dort die gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation der Funde durchzuführen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 16 BremDSchG – Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer. Wer ohne Genehmigung gräbt oder birgt, hat auf Anforderung der Landesarchäologie unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung der Landesarchäologie den früheren Zustand wiederherzustellen.


§ 17 BremDSchG – Grabungsschutzgebiet

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.

(3) Die Denkmalschutzbehörden können in Grabungsschutzgebieten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, auf dem sich ein geschütztes Kulturdenkmal befindet oder vermutet wird. Die Beschränkung ist auf Ersuchen der Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.


§ 18 BremDSchG – Ablieferung

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines gefundenen beweglichen Kulturdenkmals sind verpflichtet, es auf Verlangen der zuständigen Denkmalfachbehörde dieser oder einer von ihr beauftragten Person vorübergehend zur wissenschaftlichen Auswertung und Durchführung der wissenschaftlich gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation zugänglich zu machen oder an sie auszuhändigen.

(2) Nach Absatz 1 ausgehändigte Kulturdenkmäler sind an den Berechtigten zurückzugeben, sobald die gebotenen Maßnahmen durchgeführt sind, spätestens nach 12 Monaten seit der Ablieferung. Der Zeitraum kann angemessen verlängert werden, wenn die gebotenen Maßnahmen dies erfordern und eine Unterschutzstellung des Kulturdenkmals erfolgt ist.


§ 19 BremDSchG – Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

(2) Das Land kann sie einer geeigneten Kulturgut bewahrenden Einrichtung überlassen oder sein Eigentum an den Finder, den Veranlasser eines Bodeneingriffs oder den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.


§§ 20 - 21, Abschnitt 4 - Enteignung und Entschädigung

§ 20 BremDSchG – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass

  1. 1.

    ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;

  2. 2.

    ein Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;

  3. 3.

    in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.

(3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn

  1. 1.

    Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

  2. 2.

    nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder

  3. 3.

    nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.

(4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(5) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.


§ 21 BremDSchG – Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. § 20 Absatz 4  und  5 gilt entsprechend.


§§ 22 - 24, Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 22 BremDSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    in § 10 Absatz 1  und  2 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichnete Handlungen ohne Genehmigung oder entgegen einer Auflage oder Bedingung nach § 10 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 vornimmt,

  3. 3.

    der Duldungspflicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    der Anzeige- und Auskunftspflicht nach §§ 11 und 13 Absatz 1 nicht nachkommt oder entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten oder das Besichtigen nicht gestattet,

  5. 5.

    ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung nach § 18 Absatz 1 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,

  6. 6.

    der Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder den Verpflichtungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Absatz 4 der zuständigen Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragten Personen nicht gestattet, die Fundstätte zu betreten oder dort die gebotenen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder

  2. 2.

    unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,

um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1 .


§ 23 BremDSchG – Straftaten

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1.

    ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder

  2. 2.

    ohne die in § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.


§ 24 BremDSchG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, außer Kraft.


Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 1 MagGBV – Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.


§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.


§ 3 MagGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".


§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.


§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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