(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.
Vom 23. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 156)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364)
Im Land Bremen ist Finanzgericht im Sinne der Finanzgerichtsordnung das Finanzgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen.
(1) Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.
(2) Richtern des Finanzgerichts kann ein Richteramt beim Oberverwaltungsgericht übertragen werden.
Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
dabei sind die Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der Finanzgerichtsordnung ) nur auf die in Nummer 1 und 2 genannten Steuern anzuwenden.
Ist eine Sache beim In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.
Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(hier nicht wiedergegeben)
(hier nicht wiedergegeben)
Auf Entscheidungen des Finanzgerichts, die vor dem 1. Oktober 2003 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, ist Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung in seiner bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft, soweit nicht bereits durch die FGO außer Kraft gesetzt, das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 35-a-1).