NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 22 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremAGKrW-/AbfG – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.


Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
(AGFGO)

Vom 23. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 156)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364)


Art. 1 - 8a, I. Abschnitt

Art. 1 AGFGO – Sitz des Finanzgerichts
(zu § 2 FGO )

Im Land Bremen ist Finanzgericht im Sinne der Finanzgerichtsordnung das Finanzgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen.


Art. 2 AGFGO – Bildung der Senate
(zu § 4 Absatz 2 und § 7 FGO )

(1) Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.

(2) Richtern des Finanzgerichts kann ein Richteramt beim Oberverwaltungsgericht übertragen werden.


Art. 3 AGFGO – Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO )

Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.


Art. 4 AGFGO – Urkundsbeamter
(zu § 12 FGO )

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


Art. 5 AGFGO – Wahlausschuss
(zu § 23 FGO )

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.


Art. 6 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO )

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über

  1. 1.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen,
  2. 2.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden und
  3. 3.
    nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83 - 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) in der jeweils geltenden Fassung;

dabei sind die Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der Finanzgerichtsordnung ) nur auf die in Nummer 1 und 2 genannten Steuern anzuwenden.


Art. 7 AGFGO – Zuständigkeit
(zu § 184 FGO )

Ist eine Sache beim In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.


Art. 8a AGFGO – Amtstracht

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


Art. 9 - 10a, II. Abschnitt

Art. 9 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10a AGFGO – Übergangsvorschrift

Auf Entscheidungen des Finanzgerichts, die vor dem 1. Oktober 2003 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, ist Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung in seiner bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung anzuwenden.


Art. 11, III. Abschnitt

Art. 11 AGFGO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft, soweit nicht bereits durch die FGO außer Kraft gesetzt, das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 35-a-1).


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