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Art. 13 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Investitionsförderung

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayKrG – Förderung von Nutzungsentgelten

(1) 1An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist. 2Die Förderung setzt ferner ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. 3Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. 4 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 5Die Förderung kann im Einzelfall auf Antrag an die Preis- oder Kostenentwicklung angepasst werden.

(2) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinn des Abs. 1, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass binnen sechs Monaten seit der Aufnahme in den Krankenhausplan eine Genehmigung einzuholen ist. 2In diesem Fall kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.

(3) Die auf Grund des Art. 12 Abs. 2 festzulegende Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKrG,BY - Bayerisches Krankenhausgesetz/Art. 9 - 21, Abschnitt 3 - Investitionsförderung/