Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch/§§ 36 - 45, Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 36 - 44, Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren/
Dokument
§ 38 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
(1) 1Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. 2Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch/§§ 36 - 45, Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 36 - 44, Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278967,40
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278967,40
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.