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Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Abschnitt 2 – Krankenhausplanung
Art. 7 BayKrG – Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss
(1) 1Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. 2Er umfasst folgende Mitglieder:
- 1.
Bayerische Krankenhausgesellschaft,
- 2.
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
- 3.
Bayerischer Gemeindetag,
- 4.
Bayerischer Städtetag,
- 5.
Bayerischer Landkreistag,
- 6.
Bayerischer Bezirketag,
- 7.
Freie Wohlfahrtspflege Bayern,
- 8.
Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V.,
- 9.
Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
- 10.
Bayerische Landesärztekammer.
(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(3) 1Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. 2An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. 3Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKrG,BY - Bayerisches Krankenhausgesetz/Art. 3 - 8, Abschnitt 2 - Krankenhausplanung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168024,8