NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 61 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Finanzierung → Zweiter Abschnitt – Beitragszuschüsse

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 61 SGB XI – Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte

(1) 1Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. 2Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. 4Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu tragen hätten.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) 1Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22  und  23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. 2Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 4Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Satz 3 eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); die bisherigen Absätze 4 bis 8 wurden Absätze 3 bis 7.

(3) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen haben. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

(4) 1Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(5) Der Zuschuss nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

  1. 1.

    die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

  2. 2.

    sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zu Gunsten der Versicherten zu verwenden,

  3. 3.

    die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.

Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(6) 1Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. 2Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(7) 1Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. 2Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

Zu § 61: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. E , RdSchr. 97 h Tit. C , RdSchr. 99 j Tit. B.IV , RdSchr. 02 l Tit. B.III.5 , RdSchr. 04 p Tit. C.3 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


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