NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 4 UVPG-Bln
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 UVPG-Bln – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


§ 7 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VGebO – Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.


Art. 1 2.RdfÄndG
Zweites Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Zweites Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: 2.RdfÄndG,MV
Gliederungs-Nr.: 2251-30
Normtyp: Gesetz

Art. 1 2.RdfÄndG – Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V


Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: SGBXIIRSV,BE
Gliederungs-Nr.: 820-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Regelsatzfestsetzungsverordnung)

Vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 316)

Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird verordnet:


§ 1 SGBXIIRSV

Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1.für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende359 Euro,
2.für Haushaltsangehörige
 (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)
 a)bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres215 Euro,
 b)ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres251 Euro,
 c)ab Vollendung des 14. Lebensjahres287 Euro,
3.für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils323 Euro.

§ 2 SGBXIIRSV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 1. Juli 2008 (GVBl. S. 180) außer Kraft.


Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin
(Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)  (1)

Vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Begriffsbestimmungen 2
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 3
Zentrales Internetportal 3a
Berichterstattung an die Europäische Union 3b
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung 4
Durchführungsvorschriften 5
Beteiligung von Sachverständigen 6
Übergangsvorschrift 7
Änderung des Berliner Straßengesetzes 8
Änderung der Bauordnung für Berlin 9
Änderung des Landesseilbahngesetzes 10
Abweichung vom Bundesrecht 10a
Inkrafttreten 11
  
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Anlage 1
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),

der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie

der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

§ 1 UVPG-Bln – Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.


§ 2 UVPG-Bln – Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für das Landesrecht.


§ 3 UVPG-Bln – Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und ihre Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die dafür notwendigen Verfahrenshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. 1.

    die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,

  2. 2.

    die für eine Genehmigung nach dem Atomgesetz zuständige Landesbehörde, wenn es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,

  3. 3.

    im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Sind in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.


§ 3a UVPG-Bln – Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. 1.

    Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. 2.

    die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,

  3. 3.

    die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.


§ 3b UVPG-Bln – Berichterstattung an die Europäische Union

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.


§ 4 UVPG-Bln – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


§ 5 UVPG-Bln – Durchführungsvorschriften

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlagen 1 oder 2 aufzunehmen oder bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen wegen des Standortes, der Größe, der Art des Vorhabens oder auf Grund kumulativer Auswirkungen zu besorgen sind, aus den Anlagen 1 oder 2 zu streichen,

  2. 2.

    Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für die Umwelt zuständige Mitglied des Senats kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus sie nicht in einer der drei auf den Eingang der Vorlage des Senats folgenden ordentlichen Plenarsitzungen verweigert hat.


§ 6 UVPG-Bln – Beteiligung von Sachverständigen

(1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.


§ 7 UVPG-Bln – Übergangsvorschrift

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.


§ 8 UVPG-Bln – Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 22 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

    "Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 4 wird der neue Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "und sonstiger Straßen" eingefügt.

  3. 3.

    Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 6 bis 10; in dem neuen Satz 10 wird die Angabe "vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.


§ 9 UVPG-Bln – Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  2. 2.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "§ 64 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


§ 10 UVPG-Bln – Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landesseilbahngesetzes vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110) wird die Angabe "vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


§ 10a UVPG-Bln – Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen.


§ 11 UVPG-Bln – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 UVPG-Bln – Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 )

Erläuterungen zu dem Verzeichnis

X=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A= Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
S=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dort beschriebenen Prüfungsverfahren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Verkehrsvorhaben  
1.1Bau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. X
1.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 3 km oder mehr aufweist. X
1.3Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme  
 a)einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist unter Schutz steht, oder eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, 
 b)auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, 
 c)auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten liegt, 
 d)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4) geändert worden ist eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist, 
 e)in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 20.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder 
 f)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Naturparks liegt. 
 Sofern durch ein Vorhaben im Sinne der Buchstaben b bis f zwar keiner der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. X
1.4Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt. 
 Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt und in den in Nummer 1.3 Buchstabe a, c und f genannten Fällen, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils bei Neubau verdoppelt und bei Ausbau verdreifacht. S
1.5Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, sowie die Verlegung von Straßen, wenn die Straße oder der von der Maßnahme betroffene Straßenabschnitt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt oder dorthin verlegt wird.A
1.6Errichtung und Betrieb von Skipisten, Sommerrodelbahnen, Skiliften, Seilbahnen und dazugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen. A
2. Bauvorhaben  
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird.A
3. Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,  
3.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen,X
3.2mehr als 1 ha Gesamtfläche beanspruchen,A
3.3a)bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, 
 b)bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,S
3.4in Schutzgebieten liegen.S
4. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
4.1ab einer Größe von 2 ha,A
4.2ab einer Größe von 1 ha bis zu einer Größe von weniger als 2 ha,S
4.3in Schutzgebieten.S
5. Forstwirtschaftliche Vorhaben  
5.1Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes bis zu einer Größe von 50 ha;A
5.2a)Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in Gebieten von über 3 ha und bis zu 10 ha Wald,X
 b)von unter 3 ha Wald.S

Anlage 2 UVPG-Bln – Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 )

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung

  1. 1.

    Abfallwirtschaftsplan ( § 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  2. 2.

    Abfallwirtschaftskonzept ( § 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  3. 3.

    Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfsplänen,

  4. 4.

    Nahverkehrsplan (§ 29 des Berliner Mobilitätsgesetzes).


Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FlAG
Gliederungs-Nr.: 240-3
Normtyp: Gesetz

Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)

Vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, ber. 780; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 240-3)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Ausländische Flüchtlinge 1
Aufnahmepflicht 2
Verteilungsverfahren 3
Gemeinschaftsunterkünfte 4
Kostenerstattung 5
Übergangsregelung 6
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG M-V) vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660)


§ 1 FlAG – Ausländische Flüchtlinge

(1) Ausländische Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a)

    Asylbewerber (Absatz 2),

  2. b)

    Asylberechtigte,

  3. c)

    Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik eutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,

  4. d)

    Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist,

  5. e)

    nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,

  6. f)

    Ausländer, die nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

(2) Zu den Asylbewerbern nach Absatz 1 Buchstabe a gehören alle Ausländer, die Schutz nach § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), beantragt haben, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden sind, ohne dass eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.

(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten und minderjährige Kinder gleich.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige Ausländer, an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht, den in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlingen gleichstellen. Soweit dieses Gesetz für die in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlinge unterschiedliche Regelungen trifft, sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die auf die gleichgestellten Ausländer anwendbaren Regelungen zu bezeichnen.


§ 2 FlAG – Aufnahmepflicht

(1) Soweit die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.

(2) Die Landesregierung bestimmt die für die Verteilung nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Bestimmungen über die Zuständigkeit auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 .

(3) Soweit die einem Landkreis zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht werden können, kann sie der Landrat auf kreisangehörige Gemeinden verteilen. Die Verpflichtung zur Aufnahme obliegt den kreisangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die notwendigen Kosten der Unterbringung. § 5 Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend. Das Land erstattet dem Landkreis die den Gemeinden zu erstattenden Kosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 .


§ 3 FlAG – Verteilungsverfahren

(1) Die Landesregierung kann die Verteilung einzelner oder aller Flüchtlingsgruppen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung regeln und Aufnahmequoten festlegen. Rechtsverordnungen über die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

(2) Soweit die Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist, erfolgt sie durch die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist die Größe der Gebietskörperschaften nach der Zahl ihrer Einwohner zu berücksichtigen, soweit nicht aus wichtigen Gründen, namentlich im Interesse der aufzunehmenden Flüchtlinge, eine abweichende Verteilung sachgerecht ist.

(3) Auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Aufnahmequote können Flüchtlinge anderer Flüchtlingsgruppen nach § 1 angerechnet werden.

(4) Beim Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und bei der Verteilung nach Absatz 2 ist die besondere Belastung der Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für ausländische Flüchtlinge befindet, angemessen zu berücksichtigen.


§ 4 FlAG – Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Für die Aufnahme anderer ausländischer Flüchtlinge sollen sie Gemeinschaftsunterkünfte einrichten, soweit dies für deren Unterbringung erforderlich ist. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe und Ausstattung der Unterkünfte festzulegen.

(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften ist öffentlich -rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.

(3) Soweit die nach § 2 Abs. 3 auf kreisangehörige Gemeinden verteilten ausländischen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, gilt Absatz 2 sinngemäß für die Gemeinden.


§ 5 FlAG – Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von

  1. a)

    Asylbewerbern, soweit ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

  2. b)

    ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c bis f ,

  3. c)

    vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die auf Grund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen,

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der in das Erstattungsverfahren einzubeziehenden Flüchtlingsgruppen verändern, soweit dies erforderlich ist, um erheblichen Veränderungen im Flüchtlingsbereich oder bei der Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.

(2) Erstattet werden die notwendigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , dem Asylbewerberleistungsgesetz und den danach ergangenen Rechtsvorschriften sowie die notwendigen Leistungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II zu gewähren haben. Soweit danach Leistungen nach Ermessen gewährt werden, kann der Innenminister allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Anspruch besteht, werden nicht erstattet.

(3) Erstattet werden die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Der Innenminister kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen.

(4) Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter, erfolgt eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluss des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden sind.


§ 6 FlAG – Übergangsregelung

§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten beantragt wird.


Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 214-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)


§ 1 LEntG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Übernahmeverfahren und die damit verbundenen oder isolierten Entschädigungsverfahren im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.


§ 2 LEntG – Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      den Schutz von Boden, Wasser und Luft,

    2. b)

      die Wärmeversorgung,

    3. c)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    4. d)

      die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen, die Schulen, Hochschulen oder anderen Zwecken der Kultur, Wissenschaft oder Forschung dienen,

    5. e)

      den Bau von Alten-, Pflegeheimen, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern sowie anderen sozialen Zwecken dienenden Gebäuden sofern diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(2) Enteignungen von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.


§ 3 LEntG – Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Sie setzt ferner voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.

(3) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen ( § 2 Abs. 2 ), gelten die §§ 90 und 91 BauGB sinngemäß.

(4) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 BauGB sinngemäß.


§ 4 LEntG – Gegenstand der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. 2.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. 3.
    Rechte entzogen werden, die zum Entwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. 4.
    soweit es in den durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
  5. 5.
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden;
  6. 6.
    die Befugnis begründet werden, bei der Ausführung von Vorhaben, für welche die Enteignung zulässig ist, Grundstücke vorübergehend zu benutzen.

(2) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.


§ 5 LEntG – Entschädigung

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die §§ 93 bis 101 , 102 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 6 sowie § 103 BauGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Rückenteignung ( § 102 BauGB ) kann nicht verlangt werden, wenn

  1. 1.
    der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
  2. 2.
    ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zu Gunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.


§ 6 LEntG – Härteausgleich

(1) Wird ein bewohntes Grundstück enteignet, so soll einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch die Enteignungsmaßnahme sein Nutzungsrecht verliert, zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeuten und die durch die nach § 5 gewährte Entschädigung nicht abgedeckt und auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). Der Härteausgleich kann auch durch ein zinsgünstiges Darlehn oder durch Zinsverbilligung eines Darlehns erbracht werden.

(2) Zur Leistung des Härteausgleichs ist der Enteignungsbegünstigte ( § 94 Abs. 2 BauGB ) verpflichtet.

(3) Ein Härteausgleich ist nicht zu gewähren, soweit der Ausgleichsberechtigte es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abzuwenden.

(4) Ein Härteausgleich ist nur auf Antrag zu gewähren. Diesen hat der Ausgleichsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ( § 108 BauGB ) zu stellen.

(5) Über einen Antrag auf Härteausgleich ist in dem Enteignungsbeschluss ( § 113 BauGB ) zu befinden.


§ 7 LEntG – Bindungswirkung

Ist in einem Planfeststellungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind.


§ 8 LEntG – Vorverfahren bei mehreren Grundstücken

(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde einen Plan festgestellt hat, der die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens regelt, und dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. § 7 ist anzuwenden. Die Feststellung des Plans ist nur zulässig, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eines Planes nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Enteignung in einem anderen Gesetz zugelassen ist, dem Vorhaben ein in einem Planfeststellungsverfahren festgestellter Plan zu Grunde liegt und der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) In einfach gelagerten Fällen kann die zuständige Behörde anstatt einer Planfeststellung einen Plan nach Anhörung der unmittelbar Betroffenen beschließen. Im Übrigen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Haben die Beteiligten zugestimmt oder liegt ein Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung vor, kann die zuständige Behörde von einem Plan nach Absatz 1 oder Absatz 2 absehen.


§ 9 LEntG – Enteignungsbehörde

(1) Enteignungsbehörde ist der Innenminister.

(2) An den Entscheidungen der Enteignungsbehörde, die auf Grund mündlicher Verhandlungen ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzer mit.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch gilt entsprechend.


§ 10 LEntG – Enteignungsverfahren

(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt. Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.

(2) Die §§ 106 bis 122 , 192 bis 194 , 197 , 198 , 201 , 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 8 .


§ 11 LEntG – Vertreter von Amts wegen

(1) Um die Rechte Beteiligter zu wahren, hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist:

  1. 1.
    für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist;
  2. 2.
    für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;
  3. 3.
    für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes , wenn er der Aufforderung der Enteignungsbehörde einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
  4. 4.
    für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Enteignungsverfahren selbst tätig zu werden;
  5. 5.
    für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn die Enteignungsbehörde erfolglos versucht hat, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hinzuwirken, und auch eine alsdann den betroffenen Rechtsinhabern von der Enteignungsbehörde gesetzte Frist für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verstrichen ist;
  6. 6.
    bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Auf die Vertretungsmacht des nach Absatz 1 Nr. 5 bestellten Vertreters ist es ohne Einfluss, wenn während des Verfahrens ein Wechsel eines oder mehrerer Rechtsinhaber eintritt.

(3) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.

(4) Der Vertreter hat gegen den Antragsteller des Enteignungsverfahrens Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. § 121 Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil und Satz 3 sowie Absatz 3 erster Halbsatz BauGB gelten sinngemäß. Über den Anspruch entscheidet die Enteignungsbehörde.

(5) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.


§ 12 LEntG – Verfahren vor den Gerichten

(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 217 Abs. 2 bis 4 , 218 bis 228 und § 231 BauGB sinngemäß.

(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt.


§ 13 LEntG – Anwendung des Baugesetzbuches

Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuches für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2254) mit den Änderungen vom 25. Juli 1988 und 31. August 1990 (BGBl. 1 S. 1093; II S. 889, 1122) maßgebend. Die in diesen Bestimmungen für die Bundesregierung enthaltenen Ermächtigungen gelten für die Landesregierung.


§ 14 LEntG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
  2. 2.
    Markierungen im Gelände wie Pfähle, Pflocke und sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach § 209 BauGB , dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Enteignungsbehörde.


§ 15 LEntG

Hier nicht wiedergegeben.


§ 16 LEntG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (1) in Kraft.

*

(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 30.3.1993.

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)

Vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 3)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853)

Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung 3
Fahrkostenerstattung 4
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 5
Dauer der Dienstreise 6
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung 7
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld 8
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen 9
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Füllen 10
Erkrankung während einer Dienstreise 11
Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen 12
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung 13
Abfindung bei Auslandsdienstreisen 14
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass 15
Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld 16
Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung 17
Verweisungen 18
Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung 19

§ 1 LRKG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt.

Berechtigte nach diesem Gesetz sind

  1. 1.

    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten und

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung ( § 4 ),

  2. 2.

    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 5 ),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung ( § 7 ),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld ( § 8 ),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen ( § 9 ),

  6. 6.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung ( § 13 ),

  7. 7.

    Abfindung bei Auslandsdienstreisen ( § 14 ),

  8. 8.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass ( § 15 ).


§ 2 LRKG M-V – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der oder dem hierfür zuständigen Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Berechtigten oder nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort der Berechtigten ist die mündliche Form der Genehmigung ausreichend.

    Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Absatz 1 und 4 . Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich oder sinnvoll ist. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sollen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ausgeführt werden.

  2. 2.

    Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland, zwischen Ausland und Inland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

  3. 3.

    Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, an dem sich die Dienststätte der Berechtigten befindet.

  4. 4.

    Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Versehen die Berechtigten den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, bei der sie überwiegend tätig sind, als Dienststätte. Ist eine regelmäßige oder überwiegende Tätigkeit an einer Dienststätte nicht feststellbar, gilt die Dienststelle, der die Berechtigten organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinn.

  5. 5.

    Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist.

  6. 6.

    Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die Berechtigten überwiegend in die Dienststätte begeben.


§ 3 LRKG M-V – Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt.

Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung ( § 4 ) oder die Wegstreckenentschädigung ( § 5 ) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.

(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.

(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.

(7) Beschließt die Landesregierung die Einführung eines elektronischen Dienstreisesystems, ist dieses System von den Berechtigten der Staatskanzlei und der Ministerien einschließlich der nachgeordneten Behörden zu nutzen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die technischen Voraussetzungen von der Dienststelle nicht geschaffen werden können. Für die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen mit dem elektronischen Dienstreisesystem ist die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Das Nähere regelt eine Landesverordnung.


§ 4 LRKG M-V – Fahrkostenerstattung

(1) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser sollen vorrangig genutzt werden. Die Kosten für diese Fahrten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet, dies gilt auch, wenn es andere kostengünstigere Verkehrsmittel gibt. Bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung

  1. 1.

    einer höheren Klasse oder

  2. 2.

    eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder

  3. 3.

    eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

(2) Die Nutzung eines Flugzeuges für Inlandsdienstreisen ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind in maßvoller Abwägung des Zeitaufwandes zu nutzen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unentgeltlich benutzt werden kann.


§ 5 LRKG M-V – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Vorliegen triftiger Gründe für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 15 Cent,

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.

Soweit triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 30 Cent

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 13 Cent.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit dienstlich anerkannten privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, erhalten in den unteren Forstbehörden tätige Dienstreisende zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 einen Zuschlag von 5 Cent je gefahrenem Kilometer.

(3) Berechtigte, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 10 Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.

(6) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit, insbesondere das Dienstfahrzeug, genutzt werden kann und besondere dienstliche oder persönliche Gründe für die unterlassene Inanspruchnahme nicht vorliegen.

(7) Die Wegstreckenentschädigungssätze nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 erhöhen sich bei Nutzung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Elektromobilitätsgesetzes um 3 Cent je Kilometer.


§ 6 LRKG M-V – Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.


§ 7 LRKG M-V – Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.

(2) Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

  1. a)

    von mehr als 8 Stunden 8 Euro,

  2. b)

    von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet. Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.

(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

(4) Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr- oder Übernachtungskosten oder in den Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.


§ 8 LRKG M-V – Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld

(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder nicht gezahlt.


§ 9 LRKG M-V – Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.


§ 10 LRKG M-V – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gezahlt; im Übrigen ist § 6 anzuwenden. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gezahlt, wenn der Berechtigte vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gezahlt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gezahlt wird, Satz 2 letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Bei einer zweitägigen Abordnung sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gezahlt; notwendig Fahrkosten und Auslagen werden nach den §§ 4 , 5 und 9 Abs. 1 erstattet.

(3) Übernachtet der Berechtigte in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 8 nicht anzuwenden. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( §§ 4 , 5 ) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erstattet. Die Zeit zwischen der Ankunft und Abreise an der Wohnung wird in die Tagegeldberechnung nicht mit einbezogen.

(4) Wer eine Reise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts durchführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4 , 5 , 7 und 8 .


§ 11 LRKG M-V – Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen unvermeidbaren Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 der Landestrennungsgeldverordnung gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.


§ 12 LRKG M-V – Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als seien die Berechtigten vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist (fiktiver Reiseverlauf). Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet. Nachweise über die Fahrkosten des fiktiven Reiseverlaufes am Buchungstag sind von den Bediensteten der Dienstreiseabrechnung beizufügen. Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die fiktive dienstliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Neben der Reisekostenvergütung für die Rückreise wird eine Reisekostenvergütung für die Hinreise für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Bediensteten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der privaten Reise zur vorgesehenen Dauer der privaten Reise gewährt.

(4) Aufwendungen der Berechtigten und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.


§ 13 LRKG M-V – Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung

(1) Dauert der Aufenthalt anlässlich desselben Dienstgeschäftes oder derselben Maßnahme an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre. Zu den Aufenthaltstagen rechnen nicht die Tage der Hin- und Rückreise. Das vorübergehende Verlassen des Geschäftsortes hat keinen Einfluss auf die Frist.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung zahlen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.


§ 14 LRKG M-V – Abfindung bei Auslandsdienstreisen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung.

(2) Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser werden die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.

(3) Bei Flugreisen werden die Kosten für die niedrigste verfügbare Klasse erstattet. Die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens acht Stunden dauert. Die oberste Dienstbehörde kann in folgenden Fällen die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse anordnen:

  1. a)

    wenn das Dienstgeschäft sich unmittelbar an die Ankunft anschließt,

  2. b)

    auf dienstliche Weisung eine Person begleitet werden muss, die die höhere Klasse nutzt oder

  3. c)

    durch körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.


§ 15 LRKG M-V – Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen zur Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie bei Dienstreisen erstattet.


§ 16 LRKG M-V – Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld

(1) Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen Trennungsgeld gemäß der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich.

(2) Berechtigte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland abgeordnet werden, erhalten Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.


§ 17 LRKG M-V – Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld nach diesem Gesetz zu erlassen, worin auch bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung die Einführung, Anwendung, Änderung, Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaffung eines elektronischen Dienstreisesystems zu regeln.

(2) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Soweit das Finanzministerium zu den abweichenden Vorschriften der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Auslandsdienstreisen Verwaltungsvorschriften erlässt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

(3) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.


§ 18 LRKG M-V – Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.


§ 19 LRKG M-V – Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung

(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Anordnung oder die Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.

(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Reisekosten sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.


Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)

Vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 205-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich 1
Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik 2
Statistisches Amt 3
Zusammenarbeit der statistischen Ämter 4
Landesstatistiken 5
Statistiken aus dem Verwaltungsvollzug 6
Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken 7
Geschäftsstatistiken 8
Erhebungsstellen 9
Kommunalstatistiken 10
Kommunale Statistikstellen 11
Erhebungsbeauftragte 12
Erhebungs- und Hilfsmerkmale 13
Auskunftspflicht 14
Informationspflicht 15
Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen 15a
Adressdateien 16
Statistische Geheimhaltung 17
Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken 18
Vergabe statistische Arbeiten 19
Verbot der Reidentifizierung 20
Strafvorschrift 21
Bußgeldvorschrift 22
(weggefallen) 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 LStatG M-V – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

    2. b)

      Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung von

    1. a)

      Landesstatistiken und

    2. b)

      Kommunalstatistiken,

  3. 3.

    für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken), sowie

  4. 4.

    für die statistische Aufbereitung und Auswertung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.


§ 2 LStatG M-V – Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik

(1) Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, für den Informationsbedarf von Bund, Ländern, Landkreisen, Gemeinden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung.

(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Erhobene Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.


§ 3 LStatG M-V – Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Die Aufgabe des Statistischen Amtes ist es,

  1. 1.

    EU-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,

  3. 3.

    Volkswirtschaftliche und Umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundes- und Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,

  4. 4.

    das statistische Informationssystem des Landes einzurichten, zu betreiben und inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln sowie an der Koordinierung von speziellen Informationssystemen anderer Stellen des Landes mitzuwirken,

  5. 5.

    wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten vorzunehmen,

  6. 6.

    auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Union, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,

  7. 7.

    die Behörden und Gerichte des Landes, die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,

  8. 8.

    an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- und Landesstatistik betreffen,

  9. 9.

    bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,

  10. 10.

    sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dieser Stelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über die Folgen ihrer Verletzung zu belehren. Sie dürfen während der Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.


§ 4 LStatG M-V – Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.


§ 5 LStatG M-V – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einem anderen Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.

(3) Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Amt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften der Landesregierung oder der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa angeordnet; die Finanzierung muss gesichert sein.

(4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu ändern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.


§ 6 LStatG M-V – Statistiken aus dem Verwaltungsvollzug

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Statistischen Amt für statistische Zwecke solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die beim Vollzug eines Landesgesetzes erhoben worden sind, soweit das Gesetz dies vorsieht. Personenbezogene Daten, die freiwillig für Zwecke des Verwaltungsvollzugs gegeben wurden und in automatisierten Registern oder Dateien verarbeitet werden, dürfen mit Einwilligung des Betroffenen dem Statistischen Amt für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. 2.
    speichernde Stelle,
  3. 3.
    die an das Statistische Amt zu übermittelnden Daten,
  4. 4.
    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. 5.
    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.


§ 7 LStatG M-V – Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken

Das Statistische Amt kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

  1. 1.
    zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
  2. 2.
    Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht.

Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.


§ 8 LStatG M-V – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Dienststelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Dienststellen dienen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa ganz oder teilweise dem Statistischen Amt übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Name und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.


§ 9 LStatG M-V – Erhebungsstellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der amtlichen Statistik mitzuwirken haben, wenn dies wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 12 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,

  2. 2.

    bei der Auswahl der Berichtstellen mitzuwirken, die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

  3. 3.

    unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und

  4. 4.

    die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Amt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(3) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anders bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und

  2. 2.

    die empfangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Amt zuzuleiten.

(4) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von statistischen Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(5) Sind bei Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.

(6) Nehmen die Landkreise kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen der Fachaufsicht der nachfolgenden Behörden:

  1. 1.

    Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit örtliche Erhebungsstellen bei einer Gemeinde oder einem Amt eingerichtet sind, die der Rechtsaufsicht des Landrates unterstehen, im Übrigen das Landesamt für innere Verwaltung,

  2. 2.

    obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für innere Verwaltung,

  3. 3.

    oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.

Soweit das Landesamt für innere Verwaltung Fachaufsichtsbehörde oder obere Fachaufsichtsbehörde ist, werden diese Aufgaben vom Statistischen Amt wahrgenommen.


§ 10 LStatG M-V – Kommunalstatistiken

Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden können zur Wahrnehmung öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchführen, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung. Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Landrates, Oberbürgermeisters, Amtsvorstehers oder Bürgermeisters geregelt werden. § 5 Abs. 4 gilt jeweils entsprechend.


§ 11 LStatG M-V – Kommunale Statistikstellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Dienststelle des Landkreises, der kreisfreien Stadt, des Amtes und der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist (kommunale Statistikstelle).

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikstellen tätigen Personen.

(3) Der Landrat, Oberbürgermeister, Amtsvorsteher oder Bürgermeister legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.

(4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist ortsüblich bekannt zu geben sowie dem Statistischen Amt der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden anfallen, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. § 6 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.


§ 12 LStatG M-V – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Dienststellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken.


§ 13 LStatG M-V – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken dienen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale und für die regionale Darstellung statistischer Ergebnisse darf innerhalb einer Gemeinde als kleinste regionale Einheit die Blockseite genutzt und gespeichert werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.


§ 14 LStatG M-V – Auskunftspflicht

(1) Besteht eine Auskunftspflicht, so sind alle in die Erhebung einbezogenen Personen und Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Eine schriftlich oder elektronisch zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist. Elektronisch übermittelte Erhebungsvordrucke sind zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung sie in einer für die Erhebungsstelle bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.

(3) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen, sind die Antworten in den Vordrucken schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Richtigkeit ist unterschriftlich zu bestätigen, soweit dies in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. Öffentliche Stellen des Landes haben aus dem Verwaltungsvollzug gewonnene Daten elektronisch zu übermitteln, soweit diese in geeigneter Form vorliegen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Beantwortung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten offen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 15 LStatG M-V – Informationspflicht

Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) hinaus schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die statistische Geheimhaltung,

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,

  6. 6.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,

  9. 9.

    die Möglichkeit der Übermittlung von Einzelangaben,

  10. 10.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern

  11. 11.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.


§ 15a LStatG M-V – Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen

Die in den Artikeln 15 , 16 , 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind.


§ 16 LStatG M-V – Adressdateien

Adressdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Statistische Amt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.


§ 17 LStatG M-V – Statistische Geheimhaltung

(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
  2. 2.
    Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
  3. 3.
    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 18 und § 19 Abs. 3 oder einer anderen Rechtsvorschrift sind.


§ 18 LStatG M-V – Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Statistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 4 beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(2) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt den kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 4 erfüllt sind und die Übermittlung in einer Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben ist dem Statistischen Amt die Dienstanweisung nach § 11 Abs. 3 vorzulegen.

(3) Das Statistische Amt darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden und an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Amt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Betroffenen zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 und § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 ), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Abs. 2 , 4 , 5 StGB und §§ 204 , 205 StGB ) und des Dienstgeheimnisses ( § 353 b Abs. 1 StGB ) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Amt anzuzeigen.

(6) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die Übermittlung ist vom Statistischen Amt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind von der empfangenden Stelle gegenzuzeichnen und beim Statistischen Amt fünf Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.


§ 19 LStatG M-V – Vergabe statistischer Arbeiten

Behörden des Landes dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1a und Nr. 4 erfordern, nur im Einvernehmen mit dem Statistischen Amt erteilen. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertungen mit dem Statistischen Amt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.


§ 20 LStatG M-V – Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzeldaten aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist verboten.


§ 21 LStatG M-V – Strafvorschrift

Wer entgegen § 20 Einzeldaten aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 22 LStatG M-V – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 , Absatz 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 10 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EU-, Bundes- und Landesstatistiken das Landesamt für innere Verwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Diese Aufgaben werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Statistiken nach § 10 Satz 2 der Landrat, der Oberbürgermeister, der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.


§ 23 LStatG M-V

(weggefallen)


§ 24 LStatG M-V – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024