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§ 21 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LEisenbG – Gestattung von Anschlüssen

(1) Unternehmer von Eisenbahnen, die der öffentlichen Güterbeförderung dienen, sind verpflichtet, den Anschluss von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt der Unternehmer der Anschlussbahn. Er hat dem Eisenbahnunternehmer ein unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessendes Entgelt zu zahlen.

(2) Kommt über die Anschlussbedingungen zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zu Stande, hat die Verleihungsbehörde die Anschlussbedingungen unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzusetzen.

(3) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/