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§ 32 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LEisenbG – Aufsicht

(1) Die Verleihungsbehörde führt die Aufsicht darüber, dass die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsicht umfasst auch die Überwachung des Baues, der Unterhaltung, des Betriebes, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen und der Hilfseinrichtungen, des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.

(3) Die Verleihungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere

  1. 1.
    im Interesse der Betriebssicherheit,
  2. 2.
    zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  3. 3.
    zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen oder
  4. 4.
    zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushalts oder des Landschaftsbildes

erforderlich sind. In dringenden Fällen kann sie den Betrieb der Eisenbahn bis zur Erfüllung der Anordnungen nach Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 2, einschränken oder stilllegen. Zur Abwendung einer wesentlichen Beeinträchtigung der in Satz 1 genannten Belange, mit Ausnahme der Nummer 2, kann sie die dauernde Stilllegung des Betriebes anordnen, wenn Anordnungen nach Satz 1 nicht geeignet oder nicht ausreichend sind. In den Fällen des Satzes 3 ist eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der §§ 11 bis 17 des Landesenteignungsgesetzes zu leisten.

(4) Die Verleihungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann von dem Eisenbahnunternehmer erforderliche Meldungen und Auskünfte verlangen. Sie ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch ihre Beauftragten besichtigen zu lassen.

(5) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf die Bediensteten, die Betriebsmittel und die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/