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Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 BayRDG – Geltungsbereich (1)

Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport. Es gilt nicht für

  1. 1.
    die Sanitätsdienste der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes;
  2. 2.
    Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Bayerns haben, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, es sei denn, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens in Bayern liegt;
  3. 3.
    Beförderungen mit eigenen Fahrzeugen des Krankenhausträgers innerhalb des Krankenhausbereichs.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 2 BayRDG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern.

(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern; nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

(3) Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.

(4) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 3 BayRDG – Genehmigungspflicht (1)

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt (Unternehmer), bedarf der Genehmigung. Der Unternehmer hat den Betrieb im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für die wesentliche Änderung des Betriebs.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

  1. 1.
    in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
  2. 2.
    mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst vorgehalten werden;
  3. 3.
    mit Flächenflugzeugen.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 4 BayRDG – Umfang der Genehmigung (1)

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt. Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung beinhaltet auch das Recht, Krankentransporte durchzuführen. Sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 5 BayRDG – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (1)

(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Haftung und Tod des Unternehmers sowie Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5, §§ 17, 19 Abs. 1, 2 und 4, §§ 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Vorschriften den Verkehr mit Mietwagen betreffen und Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Beide Angaben werden in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

(3) Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinn von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(4) Die Aufgaben und die Befugnisse der Gesundheitsämter nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 6 BayRDG – Zuständige Behörde (1)

Zuständig zur Erteilung der Genehmigung sind die Kreisverwaltungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich die für den Einsatzbereich des Fahrzeuges (Art. 13 Abs. 1) zuständige Rettungsleitstelle befindet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 7 BayRDG – Voraussetzungen der Genehmigung (1)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. 3.
    der Antragsteller als Unternehmer fachlich geeignet ist oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegen von Prüfungen oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen.

(2) Die Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienst wird erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlich-rechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband nach Art. 19 Abs. 1 und 3 vorliegt.

(3) Die Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankenkraftwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.

(4) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 3 sind sich neu bewerbende und vorhanden Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Bewerber vorhanden sind. Zur Feststellung der Auswirkungen erteilter Genehmigungen auf die Versorgung kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Genehmigung betragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 8 BayRDG – Anhörungsverfahren im Krankentransport (1)

(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 sind der Rettungszweckverband, die Industrie- und Handelskammer, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Landesverbände der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen, die Landesverbände privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer und die zuständigen Gewerkschaften zu hören. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können durch schriftliche Anzeige gegenüber den nach Art. 6 zuständigen Behörden widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

(2) Die genannten Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich äußern. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 9 BayRDG – Nebenbestimmungen (1)

(1) Die Genehmigung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die

  1. 1.
    den Umfang der Betriebspflicht (Art. 14 Abs. 1) und die vom Unternehmer sicherzustellende Erreichbarkeit des Betriebs (Art. 14 Abs. 3) näher bestimmen,
  2. 2.
    der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene dienen.

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die insbesondere

  1. 1.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der Rettungsleitstelle (Art. 20 Abs. 3) regeln und
  2. 2.
    den Unternehmer verpflichten, den Beförderungsauftrag und seine Abwicklung aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu erteilen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 10 BayRDG – Widerruf und Rücknahme der Genehmigung (1)

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.
    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. 2.
    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 11 BayRDG – Anordnungen für den Einzelfall (1)

Die nach Art. 6 zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 12 BayRDG – Krankenkraftwagen und ihre Besetzung (1)

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Die Fahrzeuge sowie ihre Ausstattung und Ausrüstung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Notfallrettung darf nur mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden, die für diese Einsatzart entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sind.

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter mit einer nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 zu bestimmenden Qualifikation, bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen. Von Satz 2 kann ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen werden, wenn ansonsten der Krankenkraftwagen nicht zum Einsatz kommen könnte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 13 BayRDG – Einsatzbereich (1)

(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Einsatzbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, sind die dort zuständigen Genehmigungsbehörden (Art. 6) anzuhören. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Durchführender des Rettungsdienstes nach Art. 18 Abs. 4 tätig wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 14 BayRDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft im Krankentransport (1)

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 15 BayRDG – Leistungspflicht im Krankentransport (1)

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
  2. 2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(2) Der im Krankentransport tätige Unternehmer ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn die Rettungsleitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat in diesem Fall Vorrang vor einem Krankentransport. Ein Notfallrettungseinsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 16 BayRDG – Datenschutz, Verschwiegenheit (1)

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, aufbewahrt oder genutzt werden, soweit

  1. 1.
    dies zur Ausführung und Abwicklung von Notfallrettung und Krankentransport, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist, oder
  2. 2.
    der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Die Offenbarung ist insbesondere befugt unter den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie dann, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 17 BayRDG – Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen (1)

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der Art. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10, 11, 12 Abs. 2 Satz 2, Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend. § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung finden mit der Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung. Art. 26 bleibt unberührt. Ist der Unternehmer gleichzeitig Halter des Luftfahrzeuges, finden Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 keine Anwendung.

(2) Für die Genehmigung ist das Staatsministerium des Innern zuständig. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(3) Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrtzeugs werden im Einzelfall entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgelegt. Der Einsatzbereich wird unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des Luftfahrzeugs und einer möglichst flächendeckenden Versorgung bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 18 BayRDG – Aufgaben und Träger des Rettungsdienstes; Rettungsdienstbereiche (1)

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes flächendeckend sicherzustellen (Rettungsdienst). Sie nehmen diese Aufgabe in Rettungsdienstbereichen als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Der Krankentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung sind ausschließlich öffentliche Aufgabe.

(2) Das Staatsministerium des Innern setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche und den Standort ihrer Rettungsleitstellen so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Rettungszweckverband. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Rettungszweckverband die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. Umfasst ein Rettungsdienstbereich nur das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde, so finden die für den Rettungszweckverband geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(4) Rettungswachen benachbarter Rettungszweckverbände haben sich auf Anforderung der Rettungsleitstellen gegenseitig auszuhelfen, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 19 BayRDG – Durchführung des Rettungsdienstes (1)

(1) Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1

  1. 1.
    dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht,
  2. 2.
    dem Arbeiter-Samariter-Bund,
  3. 3.
    dem Malteser-Hilfsdienst,
  4. 4.
    der Johanniter-Unfall-Hilfe,
  5. 5.
    der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder
  6. 6.
    vergleichbaren Hilfsorganisationen.

Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch. Über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Vergabe entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen; er berücksichtigt dabei eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten. Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungszweckverbands, seiner Mitglieder oder Dritter erweitert werden, so entscheidet der Rettungszweckverband nach pflichtgemäßem Ermessen, wem der in den Sätzen 1 und 2 Genannten er die Durchführung insoweit überträgt. Ein Anspruch auf Übernahme vorhandener Einrichtungen besteht nicht.

(2) Die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Hubschraubern (Luftrettung) kann auch der ADAC-Luftrettung oder sonstigen Luftrettungsunternehmern übertragen werden.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und den in Absätzen 1 und 2 Genannten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes (Art. 20 Abs. 1) und ihre Ausstattung sowie darüber zu enthalten wie und in welchem Umfang die Aufgabe zu erfüllen ist. Im Bereich der Krankentransporte ist eine mit der Mitwirkung im Rettungsdienst konkurrierende Betätigung außerhalb des Rettungsdienstes unvereinbar.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 20 BayRDG – Einrichtungen des Rettungsdienstes (1)

(1) In jedem Rettungsdienstbereich müssen als Einrichtungen eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen vorhanden sein. Der Rettungszweckverband legt Zahl und Standort der Rettungswachen fest. Die Ausstattung der Einrichtungen sowie Zahl und Standort der Rettungswachen werden durch den Bedarf bestimmt, der neben den Erfordernissen der Sicherheit auch saisonbedingte Schwankungen des Transportaufkommens und besondere Gegebenheiten des Einsatzbereichs zu berücksichtigen hat und die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleisten muss. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Benachbarte Rettungszweckverbände stimmen sich bei Entscheidungen über den Standort von Rettungswachen miteinander ab, soweit die Vorgaben über die rettungsdienstliche Leistungsdichte einen gebietsübergreifenden Einsatz der Krankenkraftwagen zulassen.

(2) Die Umsetzung von Entscheidungen des Rettungszweckverbands nach Absatz 1 Satz 2 sowie über die Ausstattung der Einrichtungen in öffentlich-rechtliche Verträge (Art. 19 Abs. 3) bedarf, soweit sie sich auf die Betriebskosten des Rettungsdienstes auswirkt, der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eine Schiedsstelle (Art. 22 Abs. 1 Satz 1).

(3) Die Rettungsleitstelle lenkt alle Einsätze des Rettungsdienstes und stimmt sie aufeinander ab. Sie kann dazu den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Art. 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rettungsleitstelle muss ständig besetzt und erreichbar sein. Sie führt einen Krankenbettennachweis. Der Betreiber der Rettungsleitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen. Soweit die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach den Sätzen 1 und 5 nicht beeinträchtigt werden, kann die Rettungsleitstelle auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln und mit Zustimmung des Rettungszweckverbands die Alarmierung von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe übernehmen. Der Rettungszweckverband ist berechtigt, die Rettungsleitstelle in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Rettungswachen müssen mit ständig einsatzbereiten Krankenkraftwagen und, wo erforderlich, mit Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren sowie mit Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und des Wasserrettungdienstes ausgestattet sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 21 BayRDG – Notarztdienst (1)

(1) Soweit Notfallpatienten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB V - in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf ärztliche Behandlung haben, ist diese Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sicherzustellen (§§ 73, 75 SGB V).Der Rettungszweckverband und die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gewährleisten gemeinsam die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst (Notarztdienst). Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln. Die Ärzte müssen über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bayerische Landesärztekammer legt die Befähigungsanforderungen nach Satz 4 fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. Die Mitglieder der Rettungszweckverbände haben darauf hinzuwirken, dass auch in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte, insbesondere Ärzte kommunaler Krankenhäuser, zur Mitwirkung zur Verfügung stehen.

(2) Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(3) Der Rettungszweckverband bestellt Leitende Notärzte und organisiert in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns deren Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker. Art. 23 findet keine Anwendung. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns regelt mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die Vergütung, die gegenüber den Benutzern des Notarztdienstes zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 zu erheben ist. Der Leitende Notarzt kann auch den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 22 BayRDG – Schiedsstellen (1)

(1) Für Fälle des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Rettungszweckverbände ein Schiedsstelle. Für Fälle des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 bilden die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Durchführenden des Rettungsdienstes eine Schiedsstelle.

(2) Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus drei bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und drei bestellten Vertretern der Rettungszweckverbände. Berührt der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst, besteht die Schiedsstelle zusätzlich aus einem bestellen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und einem weiteren bestellten Vertreter der Sozialversicherungsträger. Die Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 2 besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus vier bestellten Vertretern der Sozialversicherungsträger und vier bestellten Vertretern der Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Vertreter der Sozialversicherungsträger und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, von den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellt. Die Vertreter der Rettungszweckverbände und deren Stellvertreter werden vom Bayerischen Landkreistag und vom Bayerischen Städtetag im Verhältnis zwei zu eins bestellt. Die Vertreter der Durchführenden des Rettungsdienstes und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen und den Landesverbänden privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie vom Staatsministerium des Innern bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 23 BayRDG – Kosten von Anschaffungen (1)

(1) Der Staat erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung

  1. 1.
    von Sonderfahrzeugen und -geräten der Berg- und der Wasserrettung, Rettungsbooten und Fernmeldegeräten für die Berg- und Wasserrettung sowie
  2. 2.
    der kommunikations- und informationstechnischen Ausstattung von Rettungsleitstellen und Rettungswachen, ihrer fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen und Datenverarbeitungsprogramme,

soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.

(2) Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Durchführenden des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in jährlichen Beschaffungsplänen fest. Diese Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrundegelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 24 BayRDG – Benutzungsentgelte, Bereitschaftsvergütung (1)

(1) Die Durchführenden des Rettungsdienstes erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Diesen sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrundezulegen, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die durch Art. 23 nicht abgedeckt sind. Die Kosten sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. Die Benutzungsentgelte können regional gestaffelt werden.

(2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Verbänden andererseits einheitlich vereinbart. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet über die Benutzungsentgelte eine Schiedsstelle (Art. 22 Abs. 1 Satz 2).

(3) Die Durchführenden des Rettungsdienstes gleichen ihre Einnahmen aus den Benutzungsentgelten untereinander aus.

(4) Die Aufwendungen, die durch die Bereitschaft von Ärzten, durch die Mitwirkung von Krankenhausträgern und durch den Einsatz von Krankenhausärzten im Notarztdienst entstehen, sind nach Maßgabe der hierüber zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffenen Vereinbarung auf die Benutzer des Notarztdienstes umzulegen und zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 25 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Luftrettungsdienst (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Hubschrauber für Notfallrettung und Krankentransport fest. Die Hubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen Rettungsleitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit das Staatsministerium des Innern zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

(2) Für den Abschluss des Vertrags nach Art. 19 Abs. 3 ist der Rettungszweckverband zuständig, in dessen Bereich sich der Standort des Hubschraubers befindet. Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Hubschraubers gelegenen Rettungszweckverbände.

(3) Für Benutzungsentgelte im Luftrettungsdienst gilt Art. 24 mit der Maßgabe, dass Benutzungsentgelte abweichend von Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 für jeden Standort zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Durchführenden andererseits zu vereinbaren sind. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 3 besteht die Schiedsstelle aus einem neutralen Vertreter de Sozialversicherungsträger und einem bestellten Vertreter des Durchführenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 26 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Intensivtransport (1)

Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Krankenkraftwagen für die Verlegung von Notfallpatienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport) fest. Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gelten für die Stationierung der Krankenkraftwagen sinngemäß. Hinsichtlich der Finanzierung gilt Art. 24.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 27 BayRDG – Dokumentation (1)

(1) Die in der Notfallrettung in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten eingesetzten Personen haben die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der den Notfallpatienten aufnehmenden Einrichtung zu übergeben.

(2) Die bei der Dokumentation anfallenden Daten können innerhalb des Rettungsdienstes in nicht patientenbezogener Form für Zwecke der Qualitätssicherung und der Effizienzkontrolle ausgewertet werden. Mit der Auswertung kann eine öffentliche Stelle beauftragt werden, die wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 27a BayRDG – Besondere Bestimmungen für Integrierte Leitstellen (1)

Für die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 28 BayRDG – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für bestimmte Beförderungsfälle allgemein oder für den Einzelfall Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist;
  2. 2.
    den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 regeln; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
  3. 3.
    weitere Aufgaben und die Grundsätze für den Betrieb der Rettungsleitstellen regeln;
  4. 4.
    Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen, sowie an die sächliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Rettungsmittel stellen;
  5. 5.
    Kriterien für die rettungsdienstliche Leistungsdichte festlegen;
  6. 6.
    das Verfahren der Kostenerstattung nach Art. 23 und den Einnahmenausgleich nach Art. 24 Abs. 3 regeln;
  7. 7.
    die Organisation und den Einsatz des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes deren Besonderheiten anpassen;
  8. 8.
    Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 27 regeln;
  9. 9.
    das Nähere über die Verteilung der Schiedsstellensitze der Durchführenden des Rettungsdienstes unter den Beteiligten nach Maßgabe ihres Anteils an der Vorhaltung, über die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstellen sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, die Verteilung der Kosten der Schiedsstellen, das Verfahren und die Verfahrensgebühren bestimmen;
  10. 10.
    bestimmen, welche Behörden für den Vollzug des Rettungsassistentengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind.

(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt eine Mustersatzung für die Rettungszweckverbände, das Muster eines Vertrags nach Art. 19 Abs. 3, eine Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst sowie die sonst erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 29 BayRDG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Notfallrettung oder Krankentransport betreibt;

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach Art. 9 zuwiderhandelt;

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (Art. 12),

    2. b)

      den Einsatzbereich (Art. 13 Abs. 2 Satz 1),

    3. c)

      die Leistungspflicht (Art. 15 Abs. 1)

    zuwiderhandelt;

  4. 4.

    entgegen Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 Satz 9, jeweils in Verbindung mit § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

  5. 5.

    entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht rechtzeitig befolgt,

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht;
  2. 2.
    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals trotz einer Krankheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft an Fahrten teilnimmt oder entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  3. 3.
    als Fahrzeugführer entgegen Art. 5 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 30 BayRDG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1)  (2)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 27 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG) vom 11. Januar 1974 (BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 (GVBl S. 494), außer Kraft.

(2) Art. 27 tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1990 (GVBl S. 282, BayRS 215-5-1-I). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 781) und vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 779).
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 31 BayRDG – Übergangsregelung (1)

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zweck des Krankentransports im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von der Genehmigung vor dem 12. März 1990 Gebrauch gemacht, so finden für die Wiedererteilung dieser Genehmigung sowie für die Genehmigung eines Fahrzeugaustausches die Art. 1 bis 6, 7 Abs. 1, Art. 8 bis 17 Anwendung, sofern der Gegenstand der Genehmigung (Notfallrettung, Krankentransport) und der Bereich, in dem das Fahrzeug bisher eingesetzt wurde, unverändert bleiben.

(2) Soweit Unternehmer von Genehmigungen nach Art. 3 Abs. 1 für die Notfallrettung vor dem 15 November 1995 außerhalb des Rettungsdienstes Gebrauch gemacht haben, schließen die Rettungszweckverbände nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit ihnen Verträge nach Art. 19 Abs. 3. Dem Umfang der Vergabe ist die Zahl der vor dem Stichtag betriebenen Krankenkraftwagen und das Maß ihrer vom Unternehmer sichergestellten und nachgewiesenen Einsatzbereitschaft im Durchschnitt des auf den Stichtag folgenden Jahres zu Grunde zu legen. Lehnt der Unternehmer einen Vertragsschluss nach Satz 1 ab oder hat er erstmals nach dem 15. November 1995 von einer Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Gebrauch gemacht, so darf er unter Anschluss an die Rettungsleitstelle von seiner Genehmigung bis zum Ablauf ihrer Befristung Gebrauch machen; eine Wiedererteilung findet in diesem Fall nicht statt. Der Rettungszweckverband hat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes den Bedarf neu festzustellen und die rettungsdienstliche Vorhaltung ihm anzupassen. Macht die Bedarfsanpassung eine Reduzierung der rettungsdienstlichen Vorhaltung in einem Rettungsdienstbereich erforderlich, ist diese auf die Leistungserbringer entsprechend ihrem Anteil an der gesamten in öffentlich-rechtlichen Verträgen festgelegten Vorhaltung der Notfallrettung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verteilen. Der Rettungszweckverband ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Maßgabe des Art. 60 BayVwVfG im erforderlichen Umfang anzupassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle Einsätze in der Notfallrettung ausschließlich von der Rettungsleitstelle abgewickelt. Genehmigungen für die Notfallrettung können nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die die Zusammenarbeit des Unternehmers mit der Rettungsleitstelle regeln.

(4) Soweit in Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ein Beteiligter vor dem 1. Januar 1998 Antrag auf Entscheidung durch die Regierung gestellt hat, ist das Verfahren durch die Regierung nach diesem Zeitpunkt fortzuführen.

(5) Der Freistaat Bayern erstattet den Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Kosten der Anschaffung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen sowie für die unvorhergesehene Ersatzbeschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, soweit der Vertrag mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und vor dem 17. März 2004 geschlossen worden ist, die Kraftfahrzeuge im Rettungsdienst eingesetzt werden und die Anschaffungskosten nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.

(6) Soweit nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 in der nach § 12 Nr. 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004 geltenden Fassung die notwendigen Kosten der Anschaffung von Krankenkraftwagen für die Notfallrettung, Notarzt-Einsatzfahrzeugen, Transportinkubatoren und Fernmeldegeräten für die Notfallrettung nicht mehr vom Freistaat Bayern erstattet werden, sind auch diese gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 den Benutzungsentgelten zu Grunde zu legen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).



Art. 32 BayRDG – Erprobung Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (1)

(1) Im Rahmen der Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst wird zur Weiterentwicklung und qualitativen Verbesserung der Notfallrettung die Einführung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erprobt.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst wird vom Rettungszweckverband bestellt und hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den an der Notfallrettung beteiligten Unternehmern und Stellen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern (Qualitätssicherung) und nach Möglichkeit systemimmanent zu verbessern (Qualitätsmanagement/kontinuierliche Qualitätsentwicklung). Er soll dabei insbesondere im jeweiligen Rettungsdienstbereich

  1. 1.
    den Rettungszweckverband bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen;
  2. 2.
    im Zusammenwirken mit den in der Notfallrettung tätigen Unternehmern und Notärzten eine weitgehend einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Fahrzeuge festlegen;
  3. 3.
    auf der Grundlage der Dokumentationen (Art. 27 BayRDG) die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen in den Rettungsleitstellen überwachen und zusammen mit dem Betreiber der Leitstelle durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielter Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren;
  4. 4.
    auf der Grundlage der Dokumentationen (Art. 27 BayRDG) die Versorgung der Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit den Unternehmern und den Notärzten Empfehlungen für ärztliches sowie Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten;
  5. 5.
    gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der Notärzte einbringen sowie als Anregungen an die Ausbildungsstätten für Rettungsassistenten und Notärzte geben.

Er soll im Rahmen seiner Aufgabe Kontakt zu anderen Ärztlichen Leitern, zu Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und Polizei halten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst von den in der Notfallrettung mitwirkenden Personen oder Stellen nichtpatientenbezogene Auskünfte, Aufzeichnungen und Dokumentationen einschließlich auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 2 erstellter Auswertungen verlangen. Ausnahmsweise ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst befugt, auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 erhobene personenbezogene Daten betreffend die ordnungsgemäße Ausführung eines Einsatzes von der erhebenden oder aufbewahrenden Person oder Stelle innerhalb des Rettungsdienstes zu verlangen und zu nutzen, soweit dies im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist. Der Rettungszweckverband kann dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst seine Rechte nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 8 und 9 sowie vertrauliche Informations- und Kontrollrechte zur Ausübung übertragen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Qualitätsmanagement kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den in der Notfallrettung mitwirkenden Personen oder Stellen Weisungen erteilen.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten der Erprobung regen, insbesondere

  1. 1.
    das Verfahren und die Dauer der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erprobt werden;
  2. 2.
    die Rettungsdienstbereiche bestimmen, in denen der Ärztliche Leiter Rettungsdienst erprobt wird;
  3. 3.
    das Weisungsrecht des Ärztlichen Leiters hinsichtlich Voraussetzungen und Adressaten näher bestimmen;
  4. 4.
    dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst weitere Aufgaben zuweisen.

Hinsichtlich der Rechtsstellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, seines Weisungsrechts und der ihm zugewiesenen Aufgaben können verschiedene Modelle erprobt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).