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Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 3 – Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen
Art. 17 BayRDG – Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen (1)
(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der Art. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10, 11, 12 Abs. 2 Satz 2, Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend. § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung finden mit der Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung. Art. 26 bleibt unberührt. Ist der Unternehmer gleichzeitig Halter des Luftfahrzeuges, finden Art. 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 keine Anwendung.
(2) Für die Genehmigung ist das Staatsministerium des Innern zuständig. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.
(3) Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrtzeugs werden im Einzelfall entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgelegt. Der Einsatzbereich wird unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens des Luftfahrzeugs und einer möglichst flächendeckenden Versorgung bestimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport/Art. 17, Abschnitt 3 - Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168038,18
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