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§ 357 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Umlagen → Erster Unterabschnitt – Winterbeschäftigungs-Umlage

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 357 SGB III – Verordnungsermächtigung

Neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,

  2. 2.

    den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

  3. 3.

    zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

  4. 4.

    die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,

  5. 5.

    die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

  6. 6.

    das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage

festzulegen.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. 2Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 354 - 362, Dritter Abschnitt - Umlagen/§§ 354 - 357, Erster Unterabschnitt - Winterbeschäftigungs-Umlage/