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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO 2003,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 53 - 56, Teil VII - Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft/
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§ 54 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil VII – Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft
§ 54 NBauO – Abbruch verfallender baulicher Anlagen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2012 durch § 88 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46). Zur weiteren Anwendung s. § 86 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46).
1Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 61 Verantwortlichen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. 2Für die Grundstücke gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO 2003,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 53 - 56, Teil VII - Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft/
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