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Art. 112 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 112 BayHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger und für sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

(2) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf landesunmittelbare kommunale Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, soweit für sie das gemeindliche Haushaltsrecht gilt, sowie auf den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband.

(3) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Staates Art. 65 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 entsprechend sowie Art. 111 unmittelbar anzuwenden. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Sparkassen. Für Unternehmer in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 HGrG, und die Art. 65 bis 69 entsprechend.

(4) Auf die im Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603) geregelten Versicherungsunternehmen und auf Grund dieses Gesetzes errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts findet das Gesetz keine Anwendung, soweit es auf die am Grundkapital unmittelbar oder mittelbar Beteiligten keine Anwendung findet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/
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