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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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Art. 69 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
Art. 69 BayHO – Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen
Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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