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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Rechtsstellung und Organisation/
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§ 4 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation
§ 4 BremEBG – Leitung (1)
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll drei nicht übersteigen. Wird ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).
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