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§ 6a BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a BremEBG – Erweiterung des Betriebsausschusses (1)

(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf einer der beiden Vertreter der Bediensteten nicht Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.

(2) Die Wahlberechtigung bestimmt sich nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die nach Absatz 2 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert

  1. 1.
    den Vertreter, der Bediensteter des Eigenbetriebes sein muss,
  2. 2.
    den Vertreter, der nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf,

für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(4) Die Vertreter der Bediensteten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(5) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet § 68 Abs. 5 und Abs. 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 3. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreter der Bediensteten im Betriebsausschuss zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Rechtsstellung und Organisation/
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