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§ 26 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremEBG – Vorlagefrist  (1)

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von vier Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.

(2) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, kann durch das Errichtungsgesetz die Vorlagefrist auf neun Monate verlängert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 9 - 28, Abschnitt 3 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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