Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Rechtsstellung und Organisation/
Dokument
§ 3 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Rechtsstellung und Organisation
§ 3 BremEBG – Rechtsstellung (1)
(1) Der Eigenbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig. Er handelt im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen seinen Rechtsträger.
(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Eigenbetriebs, der das Land oder die Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennen lassen muss.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst des Rechtsträgers.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Rechtsstellung und Organisation/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145667,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145667,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.