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§ 34 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten → Erster Unterabschnitt – Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

  1. 1.

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

  2. 2.

    Erziehungsrente oder

  3. 3.

    andere Rente wegen Alters.

Zu § 34: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.2, Tit. D.IV.3.1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 33 - 34, Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch/