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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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Art. 76 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Art. 76 BayHO – Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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