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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/MagGBV,HB - Grundbuch EinfV/
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§ 2 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
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