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§ 55g SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 55g SVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

(1) 1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 55g: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 45 - 61, Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen/
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