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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Dritter Titel – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl I S. 2154).
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB I - Sozialgesetzbuch, Erstes Buch/§§ 30 - 67, Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches/§§ 60 - 67, Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137487,74