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§ 20 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Beamte und Soldaten

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BBesG – Bundesbesoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Zu § 20: Geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBesG - Bundesbesoldungsgesetz/§§ 18 - 38, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 20 - 31, Unterabschnitt 2 - Beamte und Soldaten/