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§ 48 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

3. – Beendigung des Dienstverhältnisses → a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SG – Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

1Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

  1. 1.

    auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,

  2. 2.

    auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder

  3. 3.

    auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.

2Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Zu § 48: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SG - Soldatengesetz/§§ 37 - 57, Zweiter Abschnitt - Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit/§§ 43 - 57, 3. - Beendigung des Dienstverhältnisses/§§ 43 - 53, a) - Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten/