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Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse
(Eignungsübungsgesetz)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Arbeitsverhältnis bei Einberufung1
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber 2
Ende des Arbeitsverhältnisses3
Werkwohnung 4
Vorschriften für Handelsvertreter 5
Ausschluss von Nachteilen6
Vorschriften für Beamte und Richter 7
Gesetzliche Krankenversicherung8
Pflegeversicherung8a
Gesetzliche Rentenversicherung9
Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen9a
Arbeitslosenversicherung10

Überschrift: Gilt auch im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EÜG - Eignungsübungsgesetz/
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