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§ 64 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 7 – Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 64 SVG – Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten

(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

  1. 1.

    im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

  2. 2.

    im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

  5. 5.

    als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder

  6. 6.

    zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

Zu § 64: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 64 - 69, Abschnitt 7 - Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit/