Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NVwVG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. 2Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. 3Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen. 4Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans. 5Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/