Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 20 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NVwVG – Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

1Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.