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Art. 8 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 2 – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayRDG – Anhörungsverfahren im Krankentransport (1)

(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 7 Abs. 3 sind der Rettungszweckverband, die Industrie- und Handelskammer, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Landesverbände der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen, die Landesverbände privatwirtschaftlicher Krankentransportunternehmer und die zuständigen Gewerkschaften zu hören. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können durch schriftliche Anzeige gegenüber den nach Art. 6 zuständigen Behörden widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

(2) Die genannten Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich äußern. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport/Art. 4 - 16, Abschnitt 2 - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/