In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 275, 396) (1)
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 200)
Inhaltsübersicht (4) | §§ |
---|---|
I. Abschnitt | |
Abgeordnete | |
1. Titel | |
Allgemeines | |
Anwesenheitsliste | 1 |
Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen | 2 |
Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung | 3 |
Verhaltensregeln für Abgeordnete | 3a |
2. Titel | |
Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz | |
Akten | 4 |
Geheimsachen | 5 |
Vertrauliche Dokumente | 6 |
Sinngemäße Geltung | 7 |
Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen | 8 |
Geheimschutzordnung | 9 |
II. Abschnitt | |
Fraktionen | |
Bildung und Reihenfolge der Fraktionen | 10 |
III. Abschnitt | |
Ausschüsse | |
1. Titel | |
Allgemeines | |
Ständige Ausschüsse | 11 |
Zusammensetzung der Ausschüsse | 12 |
Aufgaben der Ausschüsse | 13 |
Form und Einberufung der Ausschüsse | 14 |
Leitung der Ausschusssitzungen | 15 |
Beschlussfähigkeit der Ausschüsse | 16 |
Durchführung der Ausschusssitzungen | 17 |
Berichterstattung | 18 |
Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen | 19 |
Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen | 20 |
Enquêtekommission | 21 |
2. Titel | |
Ausschuss für Eingaben | |
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen | 22 |
Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben | 23 |
Überweisung als Material | 24 |
Jahresbericht | 25 |
3. Titel | |
Sinngemäße Anwendung | |
Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften | 26 |
IV. Abschnitt | |
Sitzungen des Landtages | |
Leitung der Sitzung | 27 |
Zeit und Tagesordnung | 28 |
Verteilung und Änderung der Tagesordnung | 29 |
V. Abschnitt | |
Vorlagen und Anträge | |
Formvorschrift | 30 |
Verteilung der Vorlagen | 31 |
Begriff und Grundsätze | 32 |
VI. Abschnitt | |
Lesungen | |
Fristen | 33 |
Erste Lesung | 34 |
Weitere Grundsätze | 35 |
Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen | 36 |
Abänderungsanträge | 37 |
VII. Abschnitt | |
Redeordnung | |
Worterteilung und Wortmeldung | 38 |
Reihenfolge der Redner | 39 |
Worterteilung zur Geschäftsordnung | 40 |
Persönliche Bemerkungen | 41 |
Abgabe von Erklärungen | 42 |
Reden | 43 |
Redezeit | 44 |
Aussprache | 45 |
Beenden der Aussprache | 46 |
VIII. Abschnitt | |
Wahlen und Abstimmungen | |
Feststellung der Beschlussfähigkeit | 47 |
Fragestellung bei Abstimmungen | 48 |
Unterbrechung der Abstimmung | 49 |
Abstimmung über Abänderungsanträge | 50 |
Verfahren bei namentlicher Abstimmung | 51 |
Erklärung zur Abstimmung | 52 |
Schriftliche Wahl | 53 |
IX. Abschnitt | |
Sitzungsbericht | |
Inhalt des Sitzungsberichtes | 54 |
Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners | 55 |
X. Abschnitt | |
Anfragen und Aktuelle Aussprache | |
Fragestunde | 56 |
Aktuelle Aussprache | 57 |
Anfragen | 58 |
Große Anfragen | 59 |
Dringlichkeitsanfrage | 60 |
XI. Abschnitt | |
Diskontinuität | |
Diskontinuität | 61 |
XII. Abschnitt | |
Schlussbestimmung | |
Inkrafttreten | 62 |
Anlagen | |
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes | Anlage 1 |
Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes | Anlage 2 |
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung | Anlage 3 |
Redezeitordnung | Anlage 4 |
Lobbyregister | Anlage 5 |
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Vom 15. März 2023
Die Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), in der Fassung der Beschlussfassung vom 15. Juni 2016, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. März 2023, wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Inhaltsübersicht wurde Redaktionelle angepasst.
(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.
(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.
(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.
(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrages berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2014 (Amtsbl. S. 270)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 441_2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Erster Abschnitt | |
Anwendungsbereich | 1 |
Zweiter Abschnitt | |
Volksinitiative | |
Antrag | 2 |
Behandlung des Antrags | 3 |
Dritter Abschnitt | |
Volksbegehren | |
Zulassungsverfahren | 4 |
Entscheidung über den Zulassungsantrag | 5 |
Bekanntmachung des Volksbegehrens | 6 |
Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags | 7 |
Unterstützungsblätter | 8 |
Eintragungsrecht | 9 |
Eintragung | 10 |
Ungültige Eintragungen | 11 |
Abschluss der Unterstützungsblätter | 12 |
Feststellung des Ergebnisses | 13 |
Anfechtung von Entscheidungen über das Volksbegehren | 14 |
Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag | 15 |
Vierter Abschnitt | |
Volksentscheid | |
Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids | 16 |
Stimmrecht | 17 |
Anwendung des Landtagswahlrechts | 18 |
Stimmzettel | 19 |
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses | 20 |
Ergebnis des Volksentscheids | 21 |
Ausnahmevorschrift | 21a |
Fünfter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung | 22 |
Datenschutz | 23 |
Inkrafttreten | 24 |
Vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506)
Zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Inhaltsverzeichnis | §§ |
Erlaubnisbedürftige Sammlungen | 1 |
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis | 2 |
Form und Inhalt der Erlaubnis | 3 |
Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis | 4 |
Pflichten des Veranstalters | 5 |
Änderung des Sammlungszweckes | 6 |
Treuhänder | 7 |
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen | 8 |
Andere Sammlungen | 9 |
Ordnungswidrigkeiten | 10 |
Zuständigkeiten | 11 |
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften | 12 |
Einschränkung von Grundrechten | 13 |
Verwaltungsvorschriften | 14 |
In-Kraft-Treten | 15 |
(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person
(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung ( § 1 Abs. 1 und 2 ) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages ( § 2 Abs. 2 ), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.
Bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach Beginn der Sammlung bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
(2) Mit der Bestellung des Treuhänders, die im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, verliert der Veranstalter die Befugnis, den Sammlungsertrag zu verwalten und über denselben zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.
(3) Der Treuhänder ist verpflichtet, den Sammlungsertrag sofort in Besitz zu nehmen. Er übt unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus, wobei er auch alle Pflichten des Veranstalters zu erfüllen hat. Zu diesem Zweck darf er die Geschäftsräume des Veranstalters betreten.
(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a .
(2) Jugendliche vom 14. bis zum 15. Lebensjahr dürfen nicht zu Haussammlungen herangezogen werden. Bei Straßensammlungen dürfen sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
(3) Für Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
(1) Wer eine Sammlung von Geld- und Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde ( § 11 ) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
(4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
(5) § 7 gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Sammlungserträge, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden; sie sind unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Erlaubnisbehörde ist
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen
in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,
auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes ) eingeschränkt.
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.
Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)
Inhaltsübersicht | §§ |
Allgemeines | 1 |
Gesetzliche Feiertage | 2 |
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften | 3 |
Allgemeine Arbeitsverbote | 4 |
Ausnahmen von den Arbeitsverboten | 5 |
Schutz der Gottesdienste | 6 |
Jüdische Feiertage | 6a |
Messen und Märkte | 7 |
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | 8 |
Verbot von Sportveranstaltungen | 9 |
Verbot von Tanzveranstaltungen | 10 |
Gestaltung der Veranstaltungen | 11 |
Ausnahmen | 12 |
Einschränkung von Grundrechten | 13 |
Ordnungswidrigkeiten | 14 |
(weggefallen) | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonntag oder Feiertagen stattfindenden Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nahe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(1) An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 14. November 2001- (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.
(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten
(2) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.
(1) Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b , des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;
entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche verursacht
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt
oder
entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;
entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag
am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt;
entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen
in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr
durchführt;
entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570, BS Saar 29-1)
Zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Statistisches Amt | 2 |
Aufgaben des Statistischen Amtes | 3 |
Mitwirkung öffentlicher Stellen | 4 |
Erhebungsstellen | 5 |
Erhebungsbeauftragte | 6 |
Vergabe statistischer Arbeiten | 7 |
Durchführung von Statistiken | 8 |
Geschäftsstatistiken | 9 |
Landesstatistiken | 10 |
Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken | 11 |
Kommunalstatistik | 12 |
Statistikdienststellen | 13 |
Regelungsumfang statistischer Rechtsvorschriften | 14 |
Erhebungs- und Hilfsmerkmale | 15 |
Auskunftspflicht | 16 |
Unterrichtung | 17 |
Statistikgeheimnis | 18 |
Übermittlung von Einzelangaben | 19 |
Verbot der Reidentifizierung | 20 |
Ordnungswidrigkeit | 21 |
Übergangsvorschrift | 22 |
In-Kraft-Treten | 23 |
Dieses Gesetz gilt
ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung
von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
von Bundesstatistiken;
für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik im Saarland werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als eigenständige Organisationseinheit in das Landesamt für Zentrale Dienste eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für Zentrale Dienste und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten.
(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen ( § 18 ).
(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Statistischen Amt nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; sie sind vor dem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes und über die Folgen der Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.
(1) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Zu den Aufgaben des Statistischen Amtes zählen auch
(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Aufgaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
(4) Soweit dem Statistischen Amt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, ist deren Erfüllung räumlich, organisatorisch und personell von derjenigen der statistischen Aufgaben zu trennen, soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses erfordert.
(5) Das Statistische Amt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen worden sind.
(1) Behörden des Landes und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Statistischen Amt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Amt auf Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Bundes- und Landesstatistiken im örtlichen Bereich nach Weisung des Statistischen Amtes. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Aufgabe im Einzelnen zu regeln.
(1) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Erhebungsstellen außerhalb des Statistischen Amtes, insbesondere in Gemeinden, einzurichten sind, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf die örtlichen Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistik; hierzu gehören insbesondere
(2) Die Erhebungsstellen sind für Dauer der Aufbewahrung von Einzelangaben von Verwaltungsstellen, die andere als statistische Aufgaben erfüllen, räumlich, organisatorisch und personell zu trennen. § 2 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Werden Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 eingerichtet, so ist das Statistische Amt überörtliche Erhebungsstelle.
(1) Zur Durchführung einer Statistik können Erhebungsbeauftragte, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten, eingesetzt werden. Personen, bei denen auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der zu Befragenden genutzt werden könnten, dürfen nicht zu Erhebungsbeauftragten bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Statistik betrauten Stelle zu befolgen. Sie haben sich auszuweisen.
(3) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über diejenigen der zu Befragenden zu belehren.
(1) Das Statistische Amt und die Statistikdienststellen der Gemeinden können einzelne Arbeiten der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen durch den Dritten muss ausgeschlossen sein.
(2) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist vor der Vergabe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Vergabe an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist die auftraggebende Dienststelle verpflichtet, sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz unterwirft.
(3) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Amtes vergeben.
(1) Statistiken des Landes oder sonstiger juristischer Personen des Öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung durchgeführt werden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Zur Durchführung von Statistiken gehören insbesondere die Vorbereitung, Datenerhebung und -aufbereitung sowie die Darstellung und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.
(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Grunddaten ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und Behörden des Landes sowie dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen. Geschäftsstatistiken sind nur zulässig, soweit sie der Aufgabenbewältigung der Ausgangsbehörde dienen.
(2) Die Geschäftsstatistiken dürfen nur von dem Teil der Behörde oder Verwaltungsstelle aufbereitet werden, in deren Geschäftsbereich die zu Grunde liegenden Vorgänge geführt werden. Die statistische Aufbereitung kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf das Statistische Amt übertragen werden. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörden berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. Ist eine Statistikdienststelle eingerichtet, so kann der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken aus dieser Verwaltung auf die Statistikdienststelle übertragen.
(3) Statistiken gemäß Absatz 1 bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
(4) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Landesgesetze, sonstige Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden.
(2) Einer gesetzlichen Grundlage bedürfen nur solche Statistiken nicht, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren oder statistische Umfragen ohne Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter, zum Zeitpunkt der Erhebung feststehender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchfuhren, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Die Gemeinden regeln nach Anhörung des Statistischen Amtes die Einzelheiten der Durchführung, insbesondere die Grundsätze des Einsatzes der automatischen Datenverarbeitung, durch Satzung.
(2) Eigene statistische Aufgaben im Sinne von Absatz 1 liegen nur vor, wenn aus den erhobenen oder übermittelten Einzelangaben auf Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf eine bestimmte Person hergestellt werden kann.
(3) Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen können zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben statistisch ausgewertet werden, soweit dies erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Diese Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung zulässig.
(4) Die Einrichtung einer Statistikdienststelle und die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe von § 18 ist Voraussetzung für die Durchführung kommunaler Statistiken.
(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle der Gemeinde wahrgenommen werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Statistikdienststelle).
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen.
(3) Für Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
Die eine Statistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
(1) Erhebungsmerkmale sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.
(2) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(3) Hilfsmerkmale einer Erhebung sowie bei Unternehmen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig können auf Grund besonderer Rechtsvorschriften als Grundlage weiterer Erhebungen verwendet werden. Diese sind nach der Trennung und gesonderten Aufbewahrung gemäß Absatz 2 Satz 2 zu löschen, wenn sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.
(4) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen einer Regelung durch Rechtsvorschrift nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(1) Statistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Stellen oder Personen.
(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der erhebenden Stelle zugegangen sind. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Im letzteren Fall können die Auskunftspflichtigen die Erhebungsbögen im verschlossenen Umschlag den Erhebungsbeauftragten übergeben oder der erhebenden Stelle übersenden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
die statistische Geheimhaltung,
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(1) Die für eine Statistik auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift erhobenen Einzelangaben dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, soweit nicht dieses Gesetz oder ein einzelstatistisches Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für:
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunft Gebenden oder die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist.
Einzelangaben über öffentliche Stellen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus öffentlichem Interesse nichts anderes bestimmt ist;
Einzelangaben, die von dem Statistischen Amt oder den Statistikdienststellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind;
Einzelangaben, die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 2 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Ermächtigung oder § 19 sind.
(1) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen von dem Statistischen Amt oder einer Statistikdienststelle Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Darüber hinaus sind die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 3 beteiligten Statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren Statistischen Ämtern zulässig.
(2) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder bereits für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 , 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 547 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ) gilt entsprechend.
(3) Soweit Übermittlungen von Einzelangaben in einem eine Statistik anordnenden Gesetz vorgesehen und Art und Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sind, dürfen den Statistikdienststellen für ausschließlich eigene statistische Zwecke Einzelangaben aus der amtlichen Statistik für ihren Zuständigkeitsbereich von dem Statistischen Amt auf Datenträgern übermittelt werden, die zur maschinellen Weiterverarbeitung bestimmt sind. Die Gemeinden regeln den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung durch Satzung.
(4) Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für die von ihm mitgeteilten Zwecke verwendet werden. In den Fällen des Absatzes 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Verpflichtete gemäß Absatz 2 Zugang zu den Einzelangaben haben.
(5) Jede Übermittlung gemäß den Absätzen 1 oder 3 ist von der übermittelnden Dienststelle nach Zeitpunkt, Art der übermittelten Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger aufzuzeichnen. Die Stelle, der Einzelangaben übermittelt wurden, hat Art und Zweck der Nutzung sowie deren Löschung zu verzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind fünf Jahre aufzubewahren.
(1) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
(2) Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Falle der Auskunftspflicht ( § 16 Abs. 1 , Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.
Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: