NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Polizeikostenverordnung
Landesrecht Saarland
Titel: Polizeikostenverordnung
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: PolKostV,SL
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Polizeikostenverordnung

Vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1809)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 808)

Aufgrund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:


§ 1 PolKostV

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

     
1. Ingewahrsamnahme
( § 13 )
Für die ersten sechs Stunden   40,— Euro
  je angefangene weitere Stunde   6,20 Euro
     
2.Sicherstellung
( § 24 Abs. 3 )
15,00-1.023,00 Euro
     
3.Verwahrung von Sachen
( § 24 Abs. 3 )
5,00-1.000,00 Euro
     
4.Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung
( § 24 Abs. 3 )
5,00-1.000,00 Euro
     
5.Ausführung der Ersatzvornahme
( § 46 Abs. 1 )
15,00-1.023,00 Euro
     
6.Festsetzung des Zwangsgeldes
( § 47 Abs. 3 )
5,00-51,00 Euro
     
7.Anwendung des unmittelbaren Zwanges
( § 49 Abs. 7 )
15,00-1.023,00 Euro
     
8.Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden
( § 50 Abs. 7 )
10,00-51,00 Euro.
     

§ 2 PolKostV

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:

     
1.Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrtje km: 1,50 Euro
     
2.werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt,je km 1,50 Euro
     
3.für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt
jeweils eine Grundgebühr von
  65,00 Euro
 zuzüglich   
 je eingesetzter Beamtin oder
eingesetztem Beamten:
  1,09 Euro
 je eingesetzter Kommissaranwärterin oder
eingesetztem Kommissaranwärter:
  0,45 Euro
 je eingesetztem sonstigen
Bediensteten der Vollzugspolizei:
  0,87 Euro
 zuzüglich je gefahrenem
Kilometer:
  0,36 Euro
     
4.bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei
  1. a)

    durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage,

  2. b)

    aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder

  3. c)

    aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage

sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei
jeweils eine Grundgebühr von
  32,50 Euro
 zuzüglich für jede Einsatzminute   
 je eingesetzter Beamtin oder
eingesetztem Beamten:
  1,09 Euro
 je eingesetzter Kommissaranwärterin oder
eingesetztem Kommissaranwärter:
  0,45 Euro
 je eingesetztem sonstigen
Bediensteten der Vollzugspolizei:
  0,87 Euro
 zuzüglich je gefahrenem Kilometer:
(einschließlich An- und Abfahrt)
  0,36 Euro

§ 3 PolKostV

Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.


§ 4 PolKostV

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.


§ 5 PolKostV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom 22. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.


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