Anlage zu § 1 Abs. 2
Nr | Gegenstand | Gebühren |
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1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 , § 1059e , § 1092 Abs. 2 , § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 30 bis 450 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung ) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung ) | 50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz: | 4,50 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Absatz 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 320 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 10 Euro |
Anmerkung: | ||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 320 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 80 Euro |
4 | Allgemeine Beeidigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz | 140 Euro |
4.2 | Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern | 140 Euro |
Zu Nummern 4.1 und 4.2: | ||
a) Erfolgen die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen in demselben Verfahren, beträgt die Gebühr | 170 Euro | |
b) Werden die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um | 30 Euro | |
c) Die Gebühr für die erstmalige allgemeine Beeidigung nach Nummern 4.1 und 4.2 beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 1. Januar 2023 als Dolmetscher oder Übersetzer allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt worden waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur | 70 Euro | |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. | ||
4.3 | Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist | 70 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben. | ||
4.4 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung | 70 Euro |
Zu Nummer 4.4: | ||
Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um | 20 Euro | |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig. | ||
4.5 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist | 25 Euro |
4.6 | Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen | 140 Euro |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. | ||
4.7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist | 70 Euro |
Vom 29. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2148, 2625)
Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), verordnet die Landesregierung:
(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die Datenverarbeitung wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen.
(2) Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.
Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.
Es werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.